Hallo allerseits, wüsste gerne eure Einschätzung zu folgendem Beispiel:
Eigentümer A erhält seine Hausgeldabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.18 - 31.12.18.
Bei der Gesamtsumme seiner Hausgeldvorauszahlungen stellt er eine Differenz von einer monatl. Hausgeldzahlung von ca 250 € fest. Insgesamt ergibt die vom Verwalter erstellte Einzelabrechnung eine Nachzahlung von ca 30 € für den Eigentümer.
Eigentümer A beanstandet den Fehlbetrag beim Verwalter, welcher ihm erklärt, die Differenz sei darauf zurückzuführen, dass die Vorauszahlung für Jan 2018 im Dez 2017 stattfand, also außerhalb des Abrechnungszeitraumes. Deshalb müsste man anders buchen. Außerdem teilt er dem Eigentümer schriftl mit, dieser hätte auch keine Nachzahlung sondern tatsächlich ein Guthaben von etwa 220 €, welches man ihm auch bei Fälligkeit ausbezahlen würde.
Eine korrigierte Abrechnung werde er nicht erstellen, weil zu aufwändig.
Weder aus der Einzel noch Gesamtabrechnung kann man den Vorfall / Betrag irgendwie nachvollziehen .
Eigentümer A besteht auf neuer Abrechnung, Wie ist die Rechtslage?
Danke im Voraus
Abrechnung fehlerhaft , WEG Verwalter verweigert Korrektur
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatEigentümer A beanstandet den Fehlbetrag beim Verwalter, welcher ihm erklärt, die Differenz sei darauf zurückzuführen, dass die Vorauszahlung für Jan 2018 im Dez 2017 stattfand, also außerhalb des Abrechnungszeitraumes. Deshalb müsste man anders buchen. :
Womit er Recht hat, denn hier gilt das Zu- und Abflussprinzip.
ZitatAußerdem teilt er dem Eigentümer schriftl mit, dieser hätte auch keine Nachzahlung sondern tatsächlich ein Guthaben von etwa 220 €, welches man ihm auch bei Fälligkeit ausbezahlen würde. :
Hat da jemand seine Abrechnung nicht verstanden?
ZitatWie ist die Rechtslage? :
Ganz einfach, die Abrechnung ist s gültig wie sie von der Eigentümergemeinschaft beschlossen wurde. Eine nachträgliche Änderung ist nicht zulässig.
ZitatEine korrigierte Abrechnung werde er nicht erstellen, weil zu aufwändig. :
Faulheit ist kein gerichtsfester Grund die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß zu machen...
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Hallo, erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zunächst einmal - die WEG - Versammlung hat noch gar nicht stattgefunden, also auch noch nichts beschlossen.
Eigentümer A hat nun in seiner Abrechnung einen anderen Betrag stehen, also eine Nachzahlung von 30 € statt nun des Guthabens von 230 €. Kann doch auch nicht sein ?
Müsste das nicht irgendwie schlüssig dargestellt sein in der Abrechnung. Es muss doch für den Eigentümer sofort ersichtlich sein, ob er ein Guthaben oder eine Nachzahlung hat, auch ohne selbst nachzurechnen.
Was kann nicht sein? Das Eigentümer A seine Abrechnung nicht lesen kann? Einmal hat er angeblich eine Nachzahlung zu leisten, dann hat er ein Guthaben von 220.-, jetzt ein Guthaben von 230.- ???ZitatEigentümer A hat nun in seiner Abrechnung einen anderen Betrag stehen, also eine Nachzahlung von 30 € statt nun des Guthabens von 230 €. Kann doch auch nicht sein ? :
Vielleicht erst ein mal genau die Abrechnung lesen?
Was sagt denn die Abrechnung 2017? Wurde dort das im Dezember 2017 für Januar 2018 gezahlte Hausgeld richtig verbucht und gutgeschrieben?
Müsste schon, es gibt aber immer wieder Eigentümer die es trotzdem nicht verstehen.ZitatMüsste das nicht irgendwie schlüssig dargestellt sein in der Abrechnung. Es muss doch für den Eigentümer sofort ersichtlich sein, ob er ein Guthaben oder eine Nachzahlung hat, auch ohne selbst nachzurechnen. :
Wie es bei der Abrechnung von A ist kann hier, ohne sie gesehen zu haben, niemand beurteilen.
-- Editiert von Tobias F am 19.01.2020 11:37
Ich glaube, es liegt ein kleines Missverständniss vor.
Es geht darum, dass schwarz auf weiß in der Abrechnung eben tatsächlich ein anderer Betrag da steht.
Die Summe ist von daher erstmal gar nicht der Punkt.
Also nochmal : Eigentümer A erhält seine Abrechnung, dort steht 30 € Nachzahlung schwarz auf weiß.
Er schaut sich alle Summen an und rechnet nach. Seine Vorauszahlungen ergeben wie schon erwähnt nur 11 Zahlungen. Den Differenzbetrag kann er sonst nirgendwo finden. Daraufhin schreibt er an den Verwalter, welcher wie bereits beschrieben auch schriftl. antwortet. Eigentümer A versteht das Zuflussprinzip schon, ist jedoch der Meinung dies müsste auch in der Abrechnung ersichtlich sein. Kann er sich nun darauf verlassen, dass er so sein Guthaben bekommt? Er möchte, dass der Verwalter noch vor der Versammlung die Abrechnung korrigiert.
Der Abrechnungszeitraum davor war vom 01.03.2017 - 31.12.2017, hier wurden 10 Zahlungen geleistet und aufgeführt.
ZitatEr schaut sich alle Summen an und rechnet nach. Seine Vorauszahlungen ergeben wie schon erwähnt nur 11 Zahlungen. Den Differenzbetrag kann er sonst nirgendwo finden. :
Wo soll er denn weshalb welchen Differenzbetrag finden? Wenn im Abrechnungszeitraum nur 11 Zahlungen verbucht wurden dann sind eben nur 11 Zahlungen verbucht. Wo soll denn dann weshalb welcher andere Betrag "verbucht" und dargestellt sein?
ZitatEigentümer A versteht das Zuflussprinzip schon, ist jedoch der Meinung dies müsste auch in der Abrechnung ersichtlich sein. :
Nichts gegen "Meinungen", schließlich haben wir Meinungsfreiheit. Aber wieso "müsste" in einer Hausgeldabrechnung stehen das diese nach dem geltenden Zu- und Abflussprinzip erstellt wurde?
ZitatKann er sich nun darauf verlassen, dass er so sein Guthaben bekommt? :
Wer soll dies denn vorhersehen können?
ZitatEr möchte, dass der Verwalter noch vor der Versammlung die Abrechnung korrigiert. :
Auch wenn es weh tut, aber "möchten" ist eben einfach nur die Äußerung eines eigenen Wunsches - ein Anrecht auf Erfüllung gibt es hier nicht. Es liegt vielmehr an der Eigentümergemeinschaft die Abrechnung so wie sie ist zu Beschließen oder nicht zu beschließen (mit entsprechenden Änderungsaufträgen an die HV).
ZitatDer Abrechnungszeitraum davor war vom 01.03.2017 - 31.12.2017, hier wurden 10 Zahlungen geleistet und aufgeführt. :
Das wäre doch ein gutes Argument um den Miteigentümern aufzuzeigen das vorgelegte die Abrechnung falsch ist.
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