Abrechnung vom alten oder neuen Verwalter?

29. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
fengshuiwest
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Abrechnung vom alten oder neuen Verwalter?

Wir, eine kleine Hausgemeinschaft ( 6 Parteien ) haben seit Jan. 09 einen neuen Verwalter. Der alte weigert sich, die Abrechnung zu machen, da er zu Ende 08 noch nicht alle Daten (z. B. Heizungsverbrauch) vorliegen hatte und danach nicht mehr zuständig sei.

Der neue weigert sich auch, weil er die übrigen Daten vom alten übernommen habe. Gegen ein zustätzliches Honorar zwischen 400 und 640 € wäre er bereit, die Abrechnung für 2008 zu machen.

Fragen:
- Ist der neue dafür zuständig im Rahmen seines Auftrages mit den Daten vom alten Verwalter?
-Müssen wir tatsächlich dafür noch einmal extra bezahlen?
-Gibt es jemanden, den man mit der Abrechnung als Dienstleister beauftragen könnte? (Falls der neue hier nur Beutelschneiderei betreibt).

Besten Dank für Euren Rat!
fengshuiwest

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Dafür gibts Verträge ? Was steht denn in euren drin. Wenn das nicht gereglt ist zahlt Ihre eben einmal mehr.

Wider was gelernt.

K.

-----------------
"----------
Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit meinen dummen Sprüche erka"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fengshuiwest
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gibt mit beiden Verträge. Beide lauten auf Beauftragung nach Wohnungseigentumsgesetz. Dort steht im § 28 Abs. 3 " Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen."

Wir wollen eben nicht "halt" zahlen. Jeder versucht doch heutzutage einem noch extra Geld aus den Rippen zu leiern. Das sitzt eben nicht mehr so locker.

-- Editiert am 29.03.2009 11:36

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Es ist per Gesetz geregelt dass immer derjenige Verwalter die Abrechnung zu machen hat, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Verwaltung innehat .

Das bedeutet bei Euch : Der neue Verwalter hat sie zu machen !!!!!!

Hier zum Nachlesen :

Abrechnung durch neuen Verwalter

Hier gibts noch mehr Urteile :

Noch mehr Urteile

Euer neuer Verwalter kann übrigens keine Extrazahlung dafür verlangen, und so wie es aussieht hat er entweder keine Ahnung oder er versucht Euch abzuzocken. Sucht also am Besten schon mal nach nem neuen Verwalter

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nachtrag

ät Mustermann :

kannst du irgendwann mal damit aufhören, a) in diesem Ton und b) diese blödsinnigen Vorschläge zu schreiben ?

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Nettes Urteil, dennoch bleibe ich dabei das dies im Vertrag auch anders geregelt sein kann. Das Gericht in dem zitierten Urteil hat ja auf mögl. Schadenersatzpflichten des Vorgängers hingewiesen.

Eines ist klar, eine Abrechnung macht der Verwalter der WEG, wer auch immer das Amt hat.

Nur wie der bezaht wird ist Sache des Vertrags.

K.

P.S. @Thorsten D. Nö, mit dir rede ich doch gar nicht

-----------------
"----------
Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit meinen dummen Sprüche erka"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Die Abrechnung muss der Verwalter machen, der zum Zeitpunkt der Faelligkeit Verwalter sit, also der neue Verwalter.

Jedoch ist es zulaessig, dass der neue Verwalter dafuer ein Extra-Verguetung verlangen kann, wenn er es im Vertrag stehen hat.

lg R.M.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.026 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen