Wir möchten eine Wohnung kaufen sind aber unsicher was die Nutzung der Abstellräume betrifft.
Es handelt sich um eine Maisonetten-Wohnung, mit einem Abstellraum im Dachgeschoss. Dieser Raum ist in der Teilungserklärung eindeutig als Abstellraum beschrieben.
Bei der Besichtigung haben wir jedoch gesehen, dass sich hier das Schlafzimmer befindet. Der Makler meint natürlich, dass es damit kein Problem gibt.
Nun zur Frage: Muss ich als Eigentümer dafür sorgen, dass der Raum nicht als Wohnraum genutzt wird, wenn ich die Wohnung vermiete? Kann ich rechtlich belangt werden, wenn ich auf die Nutzung als Abstellraum hinweise, dieser Raum aber weiterhin als Schlafzimmer genutzt wird?
Danke schon mal vorab für die Antworten.
Abstellraum als Schlafraum genutzt
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatWir möchten eine Wohnung kaufen sind aber unsicher was die Nutzung der Abstellräume betrifft. :
Es handelt sich um eine Maisonetten-Wohnung, mit einem Abstellraum im Dachgeschoss. Dieser Raum ist in der Teilungserklärung eindeutig als Abstellraum beschrieben.
Bei der Besichtigung haben wir jedoch gesehen, dass sich hier das Schlafzimmer befindet. Der Makler meint natürlich, dass es damit kein Problem gibt.
Womit er völlig Recht hat.
In einem "Kinderzimmer" (nach Plan oder/und TE) müssen auch keine Kinder leben oder schlafen. Oder müsste das "Kinderzimmer", nach deren Auszug, leer bleiben?
ZitatNun zur Frage: Muss ich als Eigentümer dafür sorgen, dass der Raum nicht als Wohnraum genutzt wird, wenn ich die Wohnung vermiete? :
Ich frage reis aus Neugierde:
- wie wolltest Du das machen?
- welche Strafe hätten die Mieter bei zuwiderhandlung zu befürchten?
Es kann sehr wohl sein, dass der Abstellraum nicht als Schlafraum genutzt werden darf. Es können feuerschutztechnische Beschränkungen vorliegen, die den Abstellraum nicht für ständigen Aufenthalt zulassen, also nicht als Schlafraum, jedoch als Arbeitsraum oder Abstellraum, Hobbyraum usw.
Ob diese Beschränkung hier zutrifft, kann man evtl beim Bauamt erfragen.
-- Editiert von aspergius am 03.05.2020 12:15
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ZitatEs kann sehr wohl sein, dass der Abstellraum nicht als Schlafraum genutzt werden darf. Es können feuerschutztechnische Beschränkungen vorliegen, die den Abstellraum nicht für ständigen Aufenthalt zulassen, also nicht als Schlafraum, jedoch als Arbeitsraum oder Abstellraum, Hobbyraum usw. :
Ob diese Beschränkung hier zutrifft, kann man evtl beim Bauamt erfragen.
Und das bringt dann was?
Als Vermieter kann man nicht belangt werden wenn der Mieter dort trotzdem sein Bett aufstellt, und verhindern kann man es ebenso wenig.
@Tobias
Das kann im Brandfall von großer Bedeutung sein. Mal angenommen der Vermieter macht seine Mieter nicht darauf aufmerksam. dass die Abstellkammer nicht für den ständigen Aufenthalt zugelassen ist und es kommt zum Brand mit Personenschaden, dann ist der Vermieter dafür haftbar.
Wenn der Mieter darauf schriftlich hingewiesen wurde und trotzdem da oben schläft, ist das das Risiko des Mieters.
Das stimmt. Aber, sollten hier nicht sehr sprezielle bauliche Gegebeneheiten vorliegen, lässt sich dieser Mangel durch Anbringung eines Rauchwarnmelders leicht beheben.ZitatEs können feuerschutztechnische Beschränkungen vorliegen,... :
Für den TE sellt sich die Frage, ob er die Wohnung z.B. mit 2 Schlafzimmern vermieten sollte. Da rate ich zur Vorsicht. Auch, wenn es um die Anzahl der "Zimmer" im MV geht. Eine x-Zimmerwohnung mit Abstellraum wird nicht so einfach zur x+1-Zimmerwohnung, nur weil man in den (festerlosen? lüftungslosen) Abstellraum ein Bett stellt. Hier ist bei der Vermietung und bei der Vertragsgestaltung Korrektheit angebracht.
Was vielleicht die sicherste Variante mit dem unerwünschtesten Ausgang - aber auf jeden Fall auch die langwierigste wäre. Wenn die Wohnung in absehbarer Zeit vermietet werden soll, mit Nutzung des Abstellraums als Schlafraum, kein praktikabler Weg. IMOZitatOb diese Beschränkung hier zutrifft, kann man evtl beim Bauamt erfragen. :
Die korrekte Anzahl der Zimmer im MV halte ich für wichtig. Ggfs. den Zustatz, dass der Abstellraum als Schlafzimmer genutzt wurde. Falls kein RWM darin ist, wäre dieser zwingend nachzurüsten.
VG
Roland
@ Aspergius
Zitat:
Das kann im Brandfall von großer Bedeutung sein. Mal angenommen der Vermieter macht seine Mieter nicht darauf aufmerksam. dass die Abstellkammer nicht für den ständigen Aufenthalt zugelassen ist und es kommt zum Brand mit Personenschaden, dann ist der Vermieter dafür haftbar.
Davon abgesehen das Du nicht weißt ob die Abstellkammer für den ständigen Aufenthalt zugelassen ist oder nicht schrieb der TS in seiner Frage doch:
ZitatKann ich rechtlich belangt werden, wenn ich auf die Nutzung als Abstellraum hinweise, dieser Raum aber weiterhin als Schlafzimmer genutzt wird? :
Ja er kann rechtlich belangt werden..muss aber nicht.
Es hängt ganz einfach davon ab, aus welchem Grund dieser Raum mit Abstellkammer bezeichnet wurde. Deshalb beim Nauamt nachfragen.
ZitatMuss ich als Eigentümer dafür sorgen, dass der Raum nicht als Wohnraum genutzt wird, wenn ich die Wohnung vermiete? :
Durch gewisse Maßnahmen schon (siehe unten)
ZitatKann ich rechtlich belangt werden, wenn ich auf die Nutzung als Abstellraum hinweise, dieser Raum aber weiterhin als Schlafzimmer genutzt wird? :
Ob ein Hinweis reicht ist zweifelhaft.
Man sollte deutlich und nachweislich mitteilen, das es ein Abstellraum ist der nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf.
Erlangt man Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung, sollte man - um das Haftungsrisiko zu reduzieren - einschreiten. Ermahnung / Abmahnung und am Ende eventuell sogar die Kündigung.
Ein Raum ohne Fenster ist nach keiner Bauordnung für den dauernden Aufenthalt von Menschen zugelassen. So ein Raum darf daher nicht als Schlafraum genutzt werden.
Da es sich um einen Abstellraum handelt, gilt die Fläche des Raumes auch nicht als Wohnfläche, sondern nur als Nutzfläche.
Wenn der Raum als Abstellraum vermietet wird, dann muss der Vermieter aber auch nicht ständig kontrollieren, ob er vom Mieter so genutzt wird.
ZitatDa es sich um einen Abstellraum handelt, gilt die Fläche des Raumes auch :baurechtlich nicht als Wohnfläche, sondern nur als Nutzfläche.
Ich hab das mal ergänzt.
Denn nach Wohnflächenberechnungsverordnung gehört ein Abstellraum, der sich innerhalb der abgeschlossenen Wohnung befindet, sehr wohl zur anrechenbaren Wohnfläche.
Bei dem erwähnten Hintergrund "Vermietung" macht das einen großen Unterschied.
Im übrigen wird ein Raum im DG sehr gerne beim bauaufsichtlichen Verfahren (Baugenehmigung) und dann eben auch in der darauf fußenden Teilungserklärung als Abstellraum=nicht-Aufenthaltsraum (und damit nicht-Wohnfläche im baurechtlichen Sinne) bezeichnet, wenn dadurch vermieden werden kann, dass das Gebäude in eine andere Gebäudeklasse "rutscht", was dann höhere Brandschutz-Anforderungen für das ganze Gebäude zur Folge hätte.
https://www.feuertrutz.de/brandschutz-basics-gebaeudeklassen/150/54661/
Ein Selbstnutzer ist für sich selbst verantwortlich - wenn er z.B. im Abstellraum ohne entsprechende brandschutztechnische Ausführung schläft.
Bei Vermietung darf zwar der Raum zur anrechenbaren Wohnfläche mitgerechnet werden (soweit sich der Zugang hinter der Wohnungsabschlusstüre befindet) - man sollte aber nachweisbar (im Mietvertrag) darauf hinweisen, dass baurechtlich/brandschutztechnisch eine Nutzung als Aufenthaltsraum nicht zulässig ist.
Vielen Dank für die vielen Meinungen und Beiträge zum Thema. Ist schön zu sehen, dass in diesem Forum konstruktiv diskutiert wird.
Ich habe daraus jetzt gelesen, dass wir die Mieterin noch einmal schriftlich informieren müssen, dass dieser Abstellraum nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Eine Kontrolle, ob sie dieser Aufforderung nachkommt, ist, nach meinem Wissen, nicht möglich, da wir die Wohnung nicht betreten dürfen ohne ihre Zustimmung.
Ich denke, dass wir damit rechtlich sicher sind, wobei bei mir dennoch ein kleines ungutes Gefühl bleibt.
ZitatEine Kontrolle, ob sie dieser Aufforderung nachkommt, ist, nach meinem Wissen, nicht möglich, da wir die Wohnung nicht betreten dürfen ohne ihre Zustimmung. :
Stimmt.
Nur wenn man es halt mitbekommt, sollte man tätig werden.
ZitatIch habe daraus jetzt gelesen, dass wir die Mieterin noch einmal schriftlich informieren müssen, :
Wenn es nicht schon deutlich im Mietvertrag steht, ja. Und dann auch am besten mit Zustellnachweis.
Maisonetten haben iaR Wohnräume über 2 Etagen.ZitatEs handelt sich um eine Maisonetten-Wohnung, mit einem Abstellraum im Dachgeschoss. :
Gibt es nur diesen 1 Raum dort im DG, der als SZ genutzt wird? Oder gibt es dort Wohnräume UND auch einen Abstellraum?
Ich geh mit der Begründung aus #10 mit. Die Ursache der Bezeichnung kann aus der ursprünglichen Baugenehmigung herrühren.
Hat das *Schlafzimmer* denn kein Fenster?ZitatEin Raum ohne Fenster ist :
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