Hallo zusammen,
ich möchte eine Eigentumswohnung, einen Dachgeschossausbau von 1987 kaufen. Damals wurde abweichend von der TE und vom Grundbucheintrag die Terrassen der beiden DG-Wohnungen separiert und nicht zusammengelegt (sie sind jetzt Gemeinschaftseigentum statt Sondereigentum). Laut Makler sieht die Baugenehmigung (welche mir aber noch nicht vorliegt) den finalen (also jetzigen) Bau vor.
Kann es durch diese Abweichungen zu irgendwelchen Problemen kommen? Insbesondere z.B. bei Versicherungsschäden wie Wasserschaden oder Feuer (die Whg. hat einen Kamin)?
Danke für eine Einschätzung / Hilfestellung.
Beste Grüße
Bani
Abweichung von TE / Grundbuch - Probleme?
5. Juni 2023
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Frage vom 5. Juni 2023 | 13:11
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abweichung von TE / Grundbuch - Probleme?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 5. Juni 2023 | 21:28
Von
Status: Unbeschreiblich (114380 Beiträge, 38985x hilfreich)
ZitatKann es durch diese Abweichungen zu irgendwelchen Problemen kommen? :
Ja.
Entweder man kauft es "sauber" oder lässt es.
#2
Antwort vom 5. Juni 2023 | 23:11
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEntweder man kauft es "sauber" oder lässt es. :
Ich würde dieses Objekt wirklich gerne kaufen, weil es sehr gut zu meinen Bedürfnissen passt - und der Markt in Berlin sehr wenig in dieser Hinsicht hergibt. Daher würde ich besser verstehen, welche Risiken konkret in der Abweichung liegen? Können Sie hier genauer werden bitte. Danke
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 6. Juni 2023 | 11:18
Von
Status: Bachelor (3809 Beiträge, 2346x hilfreich)
Ich finde dies sehr unklar beschrieben:
ZitatDamals wurde abweichend von der TE und vom Grundbucheintrag die Terrassen der beiden DG-Wohnungen separiert und nicht zusammengelegt (sie sind jetzt Gemeinschaftseigentum statt Sondereigentum). Laut Makler sieht die Baugenehmigung (welche mir aber noch nicht vorliegt) den finalen (also jetzigen) Bau vor. :
Was regelt die TE bezüglich Dachterrassen (Sondereigentum, Sondernutzungsrecht ...)?
Was steht hierzu im Grundbuch?
Was heißt "separiert" - für mich liest sich das so, dass es zwei DG-Wohnungen gibt, die ursprünglich eine gemeinsame Dachterrasse hatten, die geteilt wurde. Klingt aber auch nicht sinnvoll.
Was ist nicht zusammengelegt? Die beiden DG-Wohnungen, die beiden Dachterrassen oder je eine DG-Wohnung mit je einer Dachterrasse?
Was sieht die Baugenehmigung vor?
Was wurde wie gebaut und soll wie genau von der TE abweichen?
Ganz allgemein: was eine Baugenehmigung aussagt ist dies für die WEG - insoweit es der TE widerspricht - vollkommen irrelevant. Aus einer Baugenehmigung allein ergibt sich kein Veränderungsanspruch gegenüber der WEG. Im Gegenteil: wurde selbst mit Baugenehmigung eine bauliche Veränderung durchgeführt, die im Widerspruch zur Teilungserklärung steht, hat die WEG einen Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes, als Rückbauanspruch trotz Baugenehmigung!
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Teilungserklärung nicht richtig ist, sei es, dass diese Regelungen enthält, die rechtlich nicht zulässig sind oder dass es bereits Änderungen der Teilungserklärung gibt (Nachtrag zur Teilungserklärung) die Dir einfach (noch) nicht vorliegen, die aber den vermeintlichen Widerspruch auflösen.
Der Verweis, dass die Dachterrassen jetzt Gemeinschaftseigentum statt Sondereigentum sind, deutet durchaus darauf hin, denn Dachterrassen sind nach meiner Auffassung immer Gemeinschaftseigentum, zumindest hinsichtlich dem Dachausschnitt/Brüstung und der Terrassenabdichtung. Lediglich der von der Dachterrasse gebildete Raum und der Terrassenoberbelag können sondereigentumsfähig sein.
#4
Antwort vom 6. Juni 2023 | 19:19
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWas regelt die TE bezüglich Dachterrassen (Sondereigentum, Sondernutzungsrecht ...)? :
Was steht hierzu im Grundbuch?
Was heißt "separiert" - für mich liest sich das so, dass es zwei DG-Wohnungen gibt, die ursprünglich eine gemeinsame Dachterrasse hatten, die geteilt wurde. Klingt aber auch nicht sinnvoll.
Was ist nicht zusammengelegt? Die beiden DG-Wohnungen, die beiden Dachterrassen oder je eine DG-Wohnung mit je einer Dachterrasse?
Was sieht die Baugenehmigung vor?
Was wurde wie gebaut und soll wie genau von der TE abweichen?
Ganz allgemein: was eine Baugenehmigung aussagt ist dies für die WEG - insoweit es der TE widerspricht - vollkommen irrelevant. Aus einer Baugenehmigung allein ergibt sich kein Veränderungsanspruch gegenüber der WEG. Im Gegenteil: wurde selbst mit Baugenehmigung eine bauliche Veränderung durchgeführt, die im Widerspruch zur Teilungserklärung steht, hat die WEG einen Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes, als Rückbauanspruch trotz Baugenehmigung!
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Teilungserklärung nicht richtig ist, sei es, dass diese Regelungen enthält, die rechtlich nicht zulässig sind oder dass es bereits Änderungen der Teilungserklärung gibt (Nachtrag zur Teilungserklärung) die Dir einfach (noch) nicht vorliegen, die aber den vermeintlichen Widerspruch auflösen.
Der Verweis, dass die Dachterrassen jetzt Gemeinschaftseigentum statt Sondereigentum sind, deutet durchaus darauf hin, denn Dachterrassen sind nach meiner Auffassung immer Gemeinschaftseigentum, zumindest hinsichtlich dem Dachausschnitt/Brüstung und der Terrassenabdichtung. Lediglich der von der Dachterrasse gebildete Raum und der Terrassenoberbelag können sondereigentumsfähig sein.
Danke für die Antwort. Ich führe das gerne kurz aus.
Also ursprünglich geplant waren zwei benachbarte Dachgeschosswohnungen mit jeweils einer Terrasse. Diese Terrassen sollten einander angrenzen in der ursprünglichen Planung.
Später wurde die Planung und der Grundriss der Wohnungen dahingehend abgeändert, dass zwischen den beiden Terrassen etwa 1,5-2m Abstand (durch geschlossenen Wohnraum, der der betroffenen Wohnung zugeteilt ist) geschaffen wurde. Diese Planung wurde vom Bauamt genehmigt.
In der Teilungserklärung ist diese Änderung jedoch nicht berücksichtigt, d.h. hier wurde damals die Abgeschlossenheitserklärung beurkundet, wo die Terrassen direkt aneinander grenzen.
Also nach meinem Laien-Verständnis wäre es so:
Im Außenverhältnis - also z.B. bei etwaigen Versicherungsfällen /-Schäden - gilt der tatsächliche Bau aufgrund der erteilten Baugenehmigung als legitim und sollte ergo keine Probleme machen.
Im Innenverhältnis der WEG gilt die TE und der tatsächliche Bau wäre im Falle eines Streits illegitim. Ist das ein eher theoretisches Risiko oder schlummert hier ein großes, praktsiches Risiko?
Dazu sei noch gesagt: Das DG wurde 1987 ausgebaut, also besteht nun mehr seit über 35 Jahren ohne das es Ärger gegeben hätte. Den Protokollen der ETV nach zu urteilen scheint die WEG auch sehr kooperativ und konsens-orientiert zu sein.
Vielen Dank für eine Einschätzung.
#5
Antwort vom 6. Juni 2023 | 20:41
Von
Status: Unbeschreiblich (46269 Beiträge, 16413x hilfreich)
Zitatbesteht nun mehr seit über 35 Jahren :
Dann sind Rückbauansprüche der WEG verjährt.
Allerdings dürfte die WEG den rechtswidrigen Zustand auf eigene Kosten beseitigen. Ob das eine ernsthafte Gefahr ist, muss man selbst beurteilen.
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