Abweichungen vom Auftrag [komplexere Ausgangsstellung]

20. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Volvetis
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Abweichungen vom Auftrag [komplexere Ausgangsstellung]

Hallo,

grobe Ausgangslage:

Das Objekt um welches es geht ist ein Mehrfamilienhaus. Die einzelnen Wohnungen sind als Sondereigentum an einzelne Eigentümer verkauft, welche in einer Eigentümerversammlung zusammentreten. Um das "Alltagsgeschäft" hinsichtlich Verwaltung des Objektes zu übernehmen wurde eine Hausverwaltung beauftragt. Das Angebot enthielt eine Basis-Ausführung (welche von der Hausverwaltung beauftragt wurde) sowie 2 ergänzende Optionen.

In einer Wohnung standen umfassende Renovierungsarbeiten an. Die Hausverwaltung hat hierzu ein Angebot erhalten und auf der Basis dessen den Auftrag erteilt. In der Ausführungsphase hat die Hausverwaltung jedoch keine Bauleitung gemacht und somit waren die Handwerker mit dem Mieter allein in der Wohnung. Dieser ging aber davon aus, dass eine der Optionen ausgeführt werden, da er sich im gesamten Abwicklungsprozess dafür stark gemacht hat. Die Handwerker folgten seinen Aussagen, in der Vermutung, dass dies schon so stimme würde.

Nachdem die Arbeiten abgeschlossen wurden, war die Hausverwaltung immer noch nicht vor Ort. Erst beim darauf folgenden Gewerk, Maler, erschien diese auf der Baustelle und stellte dann fest, dass der Trockenbauer bei der Ausführung der Decke in Teilen vom Auftrag abgewichen ist.

Nun weigert sich die Hausverwaltung, die Rechnung zu zahlen und verweist auf den scheinbar alternativen Auftraggeber. Der Eigentümer/Vermieter hat bereits angeboten, die über den urspünglichen Auftrag (ca. 5000€) hinaus gehenden Kosten (ca. 1000€) zu übernehmen.

Diese Arbeiten wurden am 13.12.2016 abgeschlossen. Rechnungsstellung erfolgte erst am 19.06.2017.

Wie ist hier nun die rechtliche Lage? Wer muss wie viel vom ursprünglichen Auftrag zahlen?

-- Editiert von Moderator am 20.06.2017 21:36

-- Thema wurde verschoben am 20.06.2017 21:36

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4 Antworten
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Volvetis hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Ich kann da keine baurechtliche Frage erkennen
:forum:



Zitat (von Volvetis):
In der Ausführungsphase hat die Hausverwaltung jedoch keine Bauleitung gemacht

In wiefern war sie dazu beauftragt worden?



Zitat (von Volvetis):
Dieser ging aber davon aus, dass eine der Optionen ausgeführt werden, da er sich im gesamten Abwicklungsprozess dafür stark gemacht hat.

Und was genau hat ihn daran gehindert das zu verifizieren?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Um hier richtig antworten zu können müsste eigentlich erst ein mal ersichtlich sein worum es wirklich geht.

Zitat (von Volvetis):
Um das "Alltagsgeschäft" hinsichtlich Verwaltung des Objektes zu übernehmen wurde eine Hausverwaltung beauftragt.

Also es wurde eine HV mit der Verwaltung nach WEG beauftragt?


Zitat (von Volvetis):
Das Angebot enthielt eine Basis-Ausführung (welche von der Hausverwaltung beauftragt wurde) sowie 2 ergänzende Optionen.

Wer war warum Empfänger des Angebotes?


Zitat (von Volvetis):
In einer Wohnung standen umfassende Renovierungsarbeiten an.

Ist, sofern die HV nicht mit der Sondereigentumsverwaltung beauftragt wurde, nicht Aufgabe der HV.
Hat der Eigentümer die HV damit beauftragt? Wenn ja, was genau wurde beauftragt, welche Leistungen wurden "gekauft"?


Zitat (von Volvetis):
Die Hausverwaltung hat hierzu ein Angebot erhalten und auf der Basis dessen den Auftrag erteilt. In der Ausführungsphase hat die Hausverwaltung jedoch keine Bauleitung gemacht und somit waren die Handwerker mit dem Mieter allein in der Wohnung.

Und wieder stellt sich die Frage auf welcher Basis die HV hier etwas beauftragt hat und ob sie per Vertrag zur Übernahme der Bauleitung verpflichtet war.
Davon abgesehen, wenn wir einen Auftrag erteilen ist in diesem alles genau festgelegt. Wenn ein Handwerker der Ansicht ist davon abweichen zu müssen ...................muss er es eben wieder ändern bis es so ist wie beauftragt.


Zitat (von Volvetis):
stellte dann fest, dass der Trockenbauer bei der Ausführung der Decke in Teilen vom Auftrag abgewichen ist.

Trockenbauer auffordern die Arbeiten gemäß Auftrag auszuführen, andernfalls würde man das auf Kosten des Trockenbauers durch eine andere Firma erledigen lassen.


Zitat (von Volvetis):
Nun weigert sich die Hausverwaltung, die Rechnung zu zahlen

Zwar ist bis hierhin in deinem Text nicht im geringsten klar was die HV damit zu tun hat, aber i.d.R. zahl man auch erst wenn die vereinbarte Leistung erbracht wurde. Wenn also die Wand weiß sein sollte, der Maler aber grün ......


Zitat (von Volvetis):
verweist auf den scheinbar alternativen Auftraggeber.

Man kann natürlich den Mieter fragen welche Tabletten er nicht, und warum er dennoch .......
Man kann auch den Handwerker fragen ob er weiß wer ihn beauftragt hat und von wem er Geld meint zu bekommen wenn er nicht macht was er machen soll.


Zitat (von Volvetis):
Diese Arbeiten wurden am 13.12.2016 abgeschlossen. Rechnungsstellung erfolgte erst am 19.06.2017.

Na und?


Zitat (von Volvetis):
Wie ist hier nun die rechtliche Lage? Wer muss wie viel vom ursprünglichen Auftrag zahlen?

So lange die Arbeiten nicht gemäß Auftrag ausgeführt wurde - NULL MONEY.



0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Volvetis
#5

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworten wir Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst ist festzuhalten, dass hier noch einige Unklarheiten bezüglich der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen insbesondere der Hausverwaltung bestehen könnten, die das Ergebnis beeinflussen könnten.

Grundsätzlich schätzen wir diese Sache so ein, dass die Hausverwaltung die Kosten für den Basis-Auftrag und der Eigentümer/Vermieter für die Option zahlen müssten.

Die Hausverwaltung hat einen Teil der Aufgaben nicht in Auftrag gegeben und muss somit hierfür auch keine Zahlung leisten.

Ob durch das Agieren des Eigentümers/Vermieters ein gänzlich neuer Vertrag bezüglich der gesamten Arbeiten zustande gekommen ist oder nur ein zusätzlicher Vertrag über einen abtrennbaren Teil (hier:Option) wäre unter Berücksichtigung des Einzelfalls näher zu prüfen.

Im Ergebnis ändert dies aber nichts daran, dass die Hausverwaltung den überwiegenden Teil für den Basis-Auftrag zahlen muss. Selbst wenn man annimmt, dass nur noch ein Vertrag besteht und dies zwischen Eigentümer/Vermieter und Handwerkern der Fall wäre, könnte der Eigentümer/Vermieter über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag den Betrag für den Basis-Auftrag von der Hausverwaltung zurückverlangen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne können sich bei Rückfragen in dieser Sache auch telefonisch unter 0511-12356736 erreichen. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen


Geike
Rechtsanwalt

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