Änderung Teilungserklärung erzwingen

25. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Horst-Josef
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung Teilungserklärung erzwingen

In unserer WEG sind diverse bauliche Vergrößerungen vorgenommen worden, die in Eigentümerversammlungen genehmigt wurden. Die Bauherren wolle jetzt aber nicht die Teilungserklärung ändern obwohl Andere durch die Vergrößerungen benachteiligt werden. Kann die Änderung der Teilungserklärung erzwungen werden? Ich habe mal was von "unbilliger Benachteiligung" gehört.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2378x hilfreich)

quote:
In unserer WEG sind diverse bauliche Vergrößerungen vorgenommen worden, die in Eigentümerversammlungen genehmigt wurden.

Wie lautet der Beschluss und was soll in der Teilungserklärung geändert werden.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2428x hilfreich)

Wie Spezi-2 schon fragt:
- wie lauten die Genehmigungsbeschlüsse?
- was soll in der TE geändert werden?
ergänzende Fragen:
- wann wurden die Genehmigungsbeschlüsse gefasst?
- was wurde um wie viel vergrößert
- worin besteht Deiner Meinung nach die Benachteiligung der anderen?

Allgemein: ja, es gäbe die Möglichkeit, die Änderung einer Teilungserklärung gerichtlich zu erzwingen, wenn die bestehende Regelung zu einer unbilligen Härte führen würde (§ 10 Abs.2 Satz 3 WoEigG ):

quote:<hr size=1 noshade>Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. <hr size=1 noshade>
(Hervorhebung d.V.)

Aber: die "Unbilligkeit" ist schon eine große Hürde. z.B. ergibt sich m.M.n aus dem bloßen Anbau eines Wintergartens keine unbillige Härte, aus der man einen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile (und damit einhergehend Verschiebung der Kostenanteile) erreichen kann.
Apropo: falls es um die Kostenverteilung geht ist § 10 Abs.2 Satz 3 ohnehin nicht angezeigt. Die Kostenverteilung kann man auch anderweitig ändern, dazu ist die Änderung der TE nicht erforderlich.

Also: worin soll in Deinem konkreten Fall schwerwiegende Gründe, die unbillig erscheinen, vorliegen? Dann kann man Dir hier auch konkreter antworten.

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"lg.
R.M. "

4x Hilfreiche Antwort

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