Änderung der Teilungserklärung "Hausordnung"

13. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
170567Ole
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung der Teilungserklärung "Hausordnung"

Meine Frage: in der Teilungserklärung von 1968 steht, dass die Eigentümer der EG-Wohnungen die Fußwege sowie den Bürgersteig in sauberen Zustand zu halten. Die Wohnungseigentümer sind gemäß den Bestimmungen des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4.April 1961 verpflichtet,..usw.
Diese Dienste werden zwar solange ich diese Wohnung besitze von einer Hausmeisterfirma ausgeführt, aber der Verwalter meint, dass müsse nicht sein, man könne durchaus auf die TE durchaus verlangen, dass die EG-Eigentümer dafür wieder herangezogen werden.. Er meint außerdem, dass dieser Passus nur 1-stimmig und nur mit notarieller Beglaubigung geändert werden kann. Stimmt das? Mein Antrag auf Änderung wurde deshalb gar nicht erst besprochen.
Vielen Dank.
170567

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Er meint außerdem, dass dieser Passus nur 1-stimmig und nur mit notarieller Beglaubigung geändert werden kann.

Ein Beschluss, eine Teilungserklärung zu ändern, ist sowieso nichtig. Hierzu hat die Eigentümergemeinschaft keine Beschlusskompetenz. Die WEG kann lediglich beschließen, die für einen Änderung der TE erforderlichen Schritte einzuleiten und die Kostentragung zu regeln. Dieser Beschluss kann auch mehrheitlich gefasst werden (ob das sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt).
Eine notariell beglaubigte Änderung der TE muss von ausnahmslos allen Eigentümern unterzeichnet werden - was ein schwieriges Unterfangen ist.

Ob die bestehende Vereinbarung überhaupt zulässig ist kann ich im Moment nicht beurteilen. Auch stellt sich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage diese vereinbarte Pflicht der EG-Eigentümer auf einen Hausmeisterdienst übertragen wurde. Letztlich ist auch die Frage offen, ob Eure TE eine Öffnungsklausel enthält oder nicht, also ob solche Vereinbarungen auf immer und ewig in Stein gemeißelt sind, oder ob man davon etwas durch Beschluss ändern kann ...

Signatur:

lg.
R.M.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Eine Umlage der Kosten der Gehwegreinigung auf alle Perteien des Hauses ist laut der gültigen TE nicht rechtens. Die Bewohner des EG sind für die Reinigung zuständig. Notwendige Kosten, wenn eine Reinigung durch extern von den EG Bewohnern gewünscht wird, sind ausschliesslich von den EG Bewohnern zu tragen.

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

@micbu:
Deiner Schlussfolgerung ist ohne Kenntnis der kompletten TE nicht uneingeschränkt zuzustimmen.

Zitat:
in der Teilungserklärung von 1968 steht, dass die Eigentümer der EG-Wohnungen die Fußwege sowie den Bürgersteig in sauberen Zustand zu halten.
Diese Formulierung für sich allein ist lediglich eine Vereinbarung über die Verkehrssicherungspflicht und sagt alleingenommen nichts über die Kostentragung und Kostenaufteilung aus.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Diese Formulierung für sich allein ist lediglich eine Vereinbarung über die Verkehrssicherungspflicht und sagt alleingenommen nichts über die Kostentragung und Kostenaufteilung aus.
Richtig. Ich denke allerdings, dass wenn es noch eine gesonderte Vereinbarung der Umlage über diese Kosten gäbe, der TE dies erwähnt hätte.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Warum sollte er, es ging ihm ja nicht um die Frage der Kostentragung, sondern darum, wer die Arbeiten ausführt? So verstehe ich zumindest die Fragestellung.
Der Threadersteller mag sich gern noch näher dazu äußern ....

Signatur:

lg.
R.M.

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