Änderung der Teilungserklärung bei Minderheit

8. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)
Änderung der Teilungserklärung bei Minderheit

Hallo, zusammen,

ich brauche mal wieder einen Rat.

Unsere WEG besteht aus Wohnungseigentümern und doppelt so vielen Hauseigentümern. Damit ist ausgeschlossen, dass wir Wohnungseigentümer einen entsprechenden Antrag per Mehrheitsbeschluss durchbekommen würden.

Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Im Laufe der Jahre haben wir Wohnungseigentümer feststellen müssen, dass die bisherige Teilungserklärung für uns ein "Einbahnstraße" darstellt. Nach den Inhalten der Teilungserklärung werden wir zwar immer wieder verpflichtet, Kosten an den Häusern -auch mit nicht unerheblichen Sonderumlagen- zu tragen, während die Hauseigentümer NIEMALS in die Verlegenheit geraten werden, an Kosten für unsere Wohnungen beteiligt zu werden.

Wir Wohnungseigentümer haben bisher viele, viele 1000 EUR in die Häuser der anderen investieren dürfen, ohne eine Chance, hier eine Gleichbehandlung zu erfahren.

M.E. stellt dies eine erhebliche Übervorteilung der Hauseigentümer und eine erheblich unangemessene Benachteiligung der Wohnungseigentümer dar.

Ich würde bei der nächsten ETV gern den Antrag stellen, die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass Häuser für sich sind und die Wohnungen für sich. Das einzige tatsächliche Gemeinschaftseigentum aller wäre m.E. die Heizungs- und Wasseranlage.

Nachdem jetzt wieder erhebliche Sanierungen an den Häusern anstehen (letzte Sanierung, für die wir teuer mit bezahlt haben, war lt. einem jetzt vorliegenden Gutachten Pfusch, die Gewährleistungsfrist ist abgelaufen), haben wir Wohnungseigentümer verständlicherweise keine Lust, hier wieder mit tausenden und abertausenden EUR beteiligt zu werden. Die Hauseigentümer wollten Häuser, unterhalten sollen sie aber andere.

Da wir Wohnungseigentümer in der deutlichen Minderheit sind, wird hier sicher keine Mehrheitsbeschluss in unserem Sinne zu Stande kommen.

Hätten wir eine Chance, eine solche Änderung, die dann der tatsächlichen Gleichbehandlung aller Eigentümer entsprechen würde, einzuklagen?

Für Tipps und Ratschläge wären wir äußerst dankbar.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130350 Beiträge, 41516x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
Damit ist ausgeschlossen, dass wir Wohnungseigentümer einen entsprechenden Antrag per Mehrheitsbeschluss durchbekommen würden.

Diese Theorie ist falsch.



Zitat (von 66sumse):
Im Laufe der Jahre haben wir Wohnungseigentümer feststellen müssen

Das hätte man schon wesentlich früher - nämlich vor Abschluss des Vertrages - feststellen können. Was genau hat einen also daran gehindert?



Zitat (von 66sumse):
Ich würde bei der nächsten ETV gern den Antrag stellen, die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass Häuser für sich sind und die Wohnungen für sich.

Das wird so nicht funktionieren, denn es gibt gewisse Sachen die Gemeinschaftseigentum bleiben werden.



Zitat (von 66sumse):
Hätten wir eine Chance, eine solche Änderung, die dann der tatsächlichen Gleichbehandlung aller Eigentümer entsprechen würde, einzuklagen?

Eine Chance fängt bei 0,01% an ...

Man würde erst mal darlegen müssen, weshalb man das Eigentum erworben hat, obwohl die nachteilige Situation ja bekannt war.
Dann würde man darlegen müssen, weshalb das ganze unzumutbar ist - Ungleichbehandlung ist da wohl kein wirklich gutes Fundament ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank.

So ähnlich habe ich es (leider) erwartet, aber heimlich was anderes gehofft :)

Warum sollten die Hauseigentümer einer für sie maßgeblichen Verschlechterung zustimmen? Davon ist wohl eher nicht auszugehen.

Tja, warum habe ich die Wohnung gekauft? Wir haben in einer schimmeligen Mietwohnung gewohnt und nach 2 Fehlgeburten wollten wir da einfach nur raus. Das Angebot schien günstig und nachdem uns suggeriert wurde, wie toll eine WEG ist und dass da jeder für jeden (finanziell) einsteht, keiner auf seinen Kosten allein sitzen bleibt, haben wir einfach "zugeschlagen". Hauptsache raus aus dem Schimmel...

Die Beweggründe der anderen kenne ich nicht, kann mir aber vorstellen, dass diese genau so "blauäugig" in die Sache geschlittert sind, wie wir. Wir waren halt jung und leicht zu beeinflussen, ohne die tatsächlichen Konsequenzen einschätzen zu können. Zwischenzeitlich haben wir nicht nur in dieser Hinsicht viel Lehrgeld bezahlen müssen... Viele "Versprechungen" (die wir uns leider nicht haben schriftlich geben lassen), haben sich als "LEER" herausgestellt. Hinterher ist man immer klüger... :bang:

Dass wir so übers Ohr gehauen werden, haben wir in unserer damaligen Naivität nicht erwartet...

Das gewisse Sachen Gemeinschaftseigentum bleiben müssen, ist uns schon klar. Aber die Sanierungen der Häuser sollten eben auch nur die Hauseigentümer zahlen müssen.

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Was Du nicht willst, das Dir getan, das tu auch keinem anderen an.

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#3
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
Da wir Wohnungseigentümer in der deutlichen Minderheit sind, wird hier sicher keine Mehrheitsbeschluss in unserem Sinne zu Stande kommen.

Hätten wir eine Chance, eine solche Änderung, die dann der tatsächlichen Gleichbehandlung aller Eigentümer entsprechen würde, einzuklagen?


Es ist es sehr schwierig die Inhalte einer TE als Laie richtig zu deuten. In einer Mehrhausanlage sieht das WEG Recht keine Sonderregeln vor. Daher macht es vielleicht Sinn, wenn alle Wohnungseigentümer sich zusammentun u. einen sehr guten Fachanwalt beauftragen, die TE zu überprüfen. Die Kosten wären nicht so hoch u. man hätte Klarheit, eventuell auch Lösungswege.
Es gibt durchaus Formulierungen in einer TE die nicht eindeutig sind. Dieser Beitrag trifft zwar nicht auf eurer Problem zu, zeigt aber Formulierungen in einer TE, die den Sachverhalt ändern können. BGH Urteil vom 26.06.2020, Az.: V ZR 199/19.

https://www.hausundgrund-verband.de/aktuelles/einzelansicht/weg-mit-mehreren-gebaeuden-wer-muss-fuer-baumaengel-zahlen-5338/

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#4
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)

Vielen Dank. Das werde ich dann mal vorschlagen. Mal sehen, ob ich damit durchkomme. Unsere frühere Verwaltung hatte ohnehin schonmal angedeutet, dass die TE, wie wir sie haben, nicht den rechtlichen Vorgaben entspräche.

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2704 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
Aber die Sanierungen der Häuser sollten eben auch nur die Hauseigentümer zahlen müssen.
Hm... was wird denn da so saniert und warum. Ich denke an die Möglichkeit nach WEG-neu evtl. die Kostentragung den Nutznießern aufzuerlegen. Ist aber nur so ein Gedanke...


VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)

Vielen Dank für diesen Tipp. Das wäre natürlich die optimale Lösung für uns. :wipp: Aber das wird wahrscheinlich auch nur im Beschlussverfahren funktionieren? Da wären wir Wohnungseigentümer wieder in der Minderheit. Muss mich da mal intensiv einlesen.

Saniert werden zum wiederholten Male die Balkone der Häuser. Da hat vorher irgendwas mit dem Wasserabfluss nicht richtig hingehauen, einige Häuser hatten massive Wasserschäden, feuchte Wände, Decken und Mauerwerk und nach der Sanierung, die seinerzeit nicht wirklich kostengünstig war, besteht das Problem wohl weiter. Zumindest eine Familie hat wohl Probleme. Ein Gutachten soll belegen, dass seinerzeit fehlerhaft saniert wurde. Es wird vermutet (ich weiß nicht, ob überprüft wurde), dass bei allen sanierten Balkonen diese Fehler gemacht worden sein sollen. Die Gewährleistungszeit ist -natürlich- abgelaufen. :sad:

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 641x hilfreich)

Wenn es darum geht, würde ich mal klären, was da genau bei den REHs nun Gemeinschaftseigentum ist und ggfs die Mitnutzung verlangen? oder haben die ernsthaft die REHs in Gemeinschaftseigentum mit Sondernuzungsrecht geändert?

https://www.123recht.de/Forum-__f504937.html



-- Editiert von Akkarin am 19.10.2021 17:19

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