Änderung einer Zuweisung von Stellplätzen auf Gemeinschaftseigentum durch Teilungserklärung

31. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
wroderich
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung einer Zuweisung von Stellplätzen auf Gemeinschaftseigentum durch Teilungserklärung

Hallo,

unsere Teilungserklärung von 1980 (Reihenhäuser) weist neben Sondereigentum einen Parkplatz samt Zufahrt und Beet-Umrandung als Gemeinschaftseigentum aus. In der Teilungserklärung sind den Miteigentümern jeweils "ein PKW-Stellplatz zur alleinigen Nutzung" zugewiesen, und zwar für einige von ihnen auf dem Gemeinschaftseigentum, für andere auf ihrem Sondereigentum. Dafür ist jeweils der folgende Wortlaut in der Teilungserklärung eingetragen:

"und zwar erhalten":
- der Wohnungseigentümer "zu 1. den im anliegenden Aufteilungsplan mit Nr. 1 gekennzeichneten Stellplatz,"
- der Wohnungseigentümer "zu 2. den im anliegenden Aufteilungsplan mit Nr. 2 gekennzeichneten Stellplatz,"

usw

Im Aufteilungsplan sind die PKW-Stellplätze nicht durch Linien eingezeichnet, sondern mit schwarzen Pfeilen (Dreiecken) gekennzeichnet, die die Ausrichtung, nicht aber eine genaue Abgrenzung angeben. Der Parkplatz (Gemeinschaftseigentum) insgesamt ist größer als diese Stellplätze zusammen.

Der Wohnungseigentümer hat einen Zugang zu seiner Haustür über den Stellplatz, der in der Teilungserklärung nicht eigens eingezeichnet ist, wie auch die Zuwege der anderen Eigentümer über das Gemeinschaftseigentum nicht eigens gekennzeichnet sind.

Nun haben sich die drei Eigentümer mit Stellplatz auf dem Gemeinschaftseigentum untereinander geeinigt, die Stellplatzregelung zu verändern (andere Ausrichtung der Stellplätze) und in diesem Zuge auch die Zufahrt zum Parkplatz verändern zu lassen (und mit Verbreiterung einschl. Fortnahme des Beetes, Absenkung der Bordsteinkante etc.).

Hierzu nun meine Fragen:
1. Da die Zuweisung der Stellplätze in der Teilungserklärung vorgenommen wurde und nicht nur per Beschluss oder Vereinbarung getroffen wurde: ist -- gerade auch mit Blick auf eine Bindungswirkung über die gegenwärtigen Wohnungseigentümer, etwa nach Verkauf, hinaus -- eine Veränderung per Vereinbarung nach § 15 WEG möglich, oder muss die Teilungserklärung explizit geändert werden?

Alternative a: "Gem. § 15 WEG erfolgt eine neue Gebrauchsregelung der zugewiesenen Parkplätze x-y auf dem
Gemeinschaftseigentum der WEG. Zur bisherigen Regelung wird auf die bisherige Teilungserklärung
vom xy verwiesen.

[Regelungen zur baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums]

Im Übrigen bleibt es bei der Regelung der Urkunde ..." (Teilungserklärung)

Alternative b: Explizite Neufassung der Teilungserklärung. Ist in diesem Falle ein völliger neuer Aufteilungsplan zu erstellen,
oder reicht ein ergänzender Aufteilungsplan des umgebauten Parkplatzes denkbar, der den alten
Aufteilungsplan nur in diesem Punkt ändert?

Die Eigentümer mit eigenen Stellplätzen auf ihrem Sondereigentum haben kein besonderes Interesse an dem Umbau des Parkplatzes / Gemeinschaftseigentum, sind aber grundsätzlich einverstanden. Allerdings bedeutet der Umbau ja eine deutliche Änderung des Gemeinschaftseigentums, so dass sie den Bauauftrag mit unterzeichnen / vergeben müssen. Die Kosten der Baumaßnahme wollen die drei auf dem Parkplatz parkenden Wohnungseigentümer zahlen.

2. Inwiefern und auf welchem Wege ist es möglich, die nicht betroffenen, sondern nur zustimmenden Eigentümer von der Haftung für etwaige Folgekosten bei nicht sachgerechter Ausführung der Baumaßnahme und von der Haftung bei durch die Baumaßnahme entstehenden Schäden freizustellen?

Vielen Dank im Voraus
W

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten


Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen