"Äußeres Sondereigentum" verwalten

4. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Tumeigen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
"Äußeres Sondereigentum" verwalten

Hallo,

Wer ist verpflichtet den Bauträger zur Beseitigung äußerer Mängel am Sondereigentum aufzufordern und es ggf. einzuklagen?
In unserem Fall gab es Kratzer an einem Garagentor, welche während oder durch die Bauphase entstanden sind. Der Miteigentümer hat sein Sondereigentum direkt vom Bauträger erworben. Somit muss auch eine Abnahme stattgefunden haben. Heute betrifft das äußere Erscheinungsbild doch die Gemeinschaft. Ist dem so und wer muss sich heute um die Sache die zum Zeitpunkt des Erwerbs vorlag kümmern?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Tumeigen):
Hallo,

Wer ist verpflichtet den Bauträger zur Beseitigung äußerer Mängel am Sondereigentum aufzufordern und es ggf. einzuklagen?

Man kann sich durch die Wortwahl selbst im Weg stehen...

Gäbe es äußere Mängel am Sondereigentum wäre die Frage, wie sich äußere Mängel von inneren Mängeln unterscheiden sollten.

Die Gebäudehülle ist insgesamt, also nicht nur Wände sondern auch Fenster und Türen, zwingend Gemeinschaftseigentum. Damit ist zwingend die Gemeinschaft zuständig.

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Tumeigen):
Wer ist verpflichtet den Bauträger zur Beseitigung äußerer Mängel am Sondereigentum aufzufordern und es ggf. einzuklagen?
Ich tu mich schwer einzuordnen, was in einer WEG äußere Mängel am Sondereigetum sind.


Zitat (von Tumeigen):
In unserem Fall gab es Kratzer an einem Garagentor, welche während oder durch die Bauphase entstanden sind.
Du meinst die Außenseite eine Garagentors, das Du als Sondereigentum einstufst?


Zitat (von Tumeigen):
Der Miteigentümer hat sein Sondereigentum direkt vom Bauträger erworben.
Was zu klären wäre. Bei solchen Garagen ist es nicht unüblich, dass man daran lediglich ein unwiderrufliches Sondernutzungsrecht erwirbt.


Zitat (von Tumeigen):
Somit muss auch eine Abnahme stattgefunden haben.
Kläre doch mit dem Garageninhaber (-eigentümer?), was genau er dem Bauträger abgenommen hat. Gut möglich, dass er die Beschädigung reklamiert hat - aber auch möglich, dass er für ein preisliches Entgegenkommen das so akzeptiert hat. (wozu er IMO nicht berechtig war)


Zitat (von Tumeigen):
Heute betrifft das äußere Erscheinungsbild doch die Gemeinschaft.
Das ist richtig und aus diesem Grund ist es regelmäßig so, dass die Tore (zumindest die Außenseiten) dem gemeinschaftlichen Erhalt unterworfen sind.


Zitat (von Tumeigen):
Ist dem so und wer muss sich heute um die Sache die zum Zeitpunkt des Erwerbs vorlag kümmern?
Sollte das Tor tatsächlich in seiner Gesamtheit Sondereigentum sein, ist der (Sonder)eigentümer zuständig. Man müsste ihn überzeugen, notfalls zwingen, diese das Gesamtbild der Anlage beeinträchtigende Beschädigung reparieren zu lassen.

Der einfachste Weg ist wohl, den Garagenbesitzer(-eigentümer) zu fragen, wie es mit dem Schaden weiter geht. Man kann das auch über den Verwalter machen. Letzterer ist auch zuständig, wenn das Tor dem gemeinschaftlichen Erhalt unterliegt und/oder das äußere Erscheinungsbild so beeinträchtigt wird, dass Abhilfe geboten ist.

Last, not least, wenn das alles noch neu ist, kann der erste Verwalter der Bauträger, oder von diesem eingesetzt sein - mit allen Chancen aber auch Nebenwirkungen und Risiken.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tumeigen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat:
Last, not least, wenn das alles noch neu ist, kann der erste Verwalter der Bauträger, oder von diesem eingesetzt sein - mit allen Chancen aber auch Nebenwirkungen und Risiken.



Vielen Dank Roland!
Deine Antworten sind sehr hilfreich.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tumeigen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Ich tu mich schwer einzuordnen, was in einer WEG äußere Mängel am Sondereigetum sind.

Damit meinte ich die Außenseite des Tores bzw. auch eine Regenrinne eines Balkons, die zur Bauzeit beschädigt wurde.

Zitat (von Roland-S):
Du meinst die Außenseite eine Garagentors, das Du als Sondereigentum einstufst?

Ja genau, die Garagen sind Sondereigentum.
Folgender Wortlaut ist dazu in der Teilungserklärung zu finden "Jeder Sondereigentümer hat sein Sondereigentum ordnungsgemäß in Stand zu halten und in Stand zu setzen. .... Jeder Sondereigentümer ist verpflichtet, auf eigene Kosten in Stand zu halten und in Stand zu setzen: Schäden an der Wohnungseingangstür samt Bändern, Schloss und Zylinder (innen wie außen)....am Balkonbelag und der Balkonfeuchtigkeitsisolierung...."
Die Garagen oder die Regenrinne am Balkon sind nicht explizit benannt.

Zitat (von Roland-S):
Was zu klären wäre. Bei solchen Garagen ist es nicht unüblich, dass man daran lediglich ein unwiderrufliches Sondernutzungsrecht erwirbt.

Nein bei uns ist es als Sondereigentum bezeichnet.

Zitat:
Kläre doch mit dem Garageninhaber (-eigentümer?), was genau er dem Bauträger abgenommen hat. Gut möglich, dass er die Beschädigung reklamiert hat - aber auch möglich, dass er für ein preisliches Entgegenkommen das so akzeptiert hat. (wozu er IMO nicht berechtig war)

Was bedeutet "IMO"?
Ich hänge mich derzeit daran auf, ob Schäden die bis zur Einzelabnahme mit dem Bauträger entstanden sind den Eigentümer betreffen oder bereits die Gemeinschaft betreffen.

Zitat:
Sollte das Tor tatsächlich in seiner Gesamtheit Sondereigentum sein

Tja das ist die Frage, ich kann es für mich nicht wirklich beantworten. Die Garage ist es.

Zitat:
Last, not least, wenn das alles noch neu ist, kann der erste Verwalter der Bauträger, oder von diesem eingesetzt sein - mit allen Chancen aber auch Nebenwirkungen und Risiken.

Sorry aber hier verstehe ich nicht ganz was gemeint ist.

Beste Grüße und Vielen Dank für die Unterstützung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Tumeigen):

Zitat (von Roland-S):
Sollte das Tor tatsächlich in seiner Gesamtheit Sondereigentum sein

Tja das ist die Frage, ich kann es für mich nicht wirklich beantworten. Die Garage ist es.


Lesen bildet... #1. Einfach mal zurück gehen, lesen, verstehen und die entsprechende Schlussfolgerung ziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Tumeigen):
Was bedeutet "IMO"?
In My Opinion - so viel, wie nach meiner Meinung.


Zitat (von Tumeigen):
Ich hänge mich derzeit daran auf, ob Schäden die bis zur Einzelabnahme mit dem Bauträger entstanden sind den Eigentümer betreffen oder bereits die Gemeinschaft betreffen.
Der Eigentümmer kann dem Bauträger nur sein Sondereigentum, also die Garage innen (wie auch seine Wohnung innen) abgenommen haben. Zur Abnahme der Hüllen, also der Außenseiten, war er nicht berechtigt - hat es hoffentlich nicht getan, schon gar nicht die Beschädigunen als o.k. abgenommen. Hier hilft eine Nachfrage beim Eigentümer der Garage, was er wem abgenommen hat.


Zitat (von [Zitat (von Roland-S)):
Last, not least, wenn das alles noch neu ist, kann der erste Verwalter der Bauträger, oder von diesem eingesetzt sein - mit allen Chancen aber auch Nebenwirkungen und Risiken.
Zitat (von Tumeigen):
Sorry aber hier verstehe ich nicht ganz was gemeint ist.
Es war der Hinweis, dass der Erstverwalter/Bauträger nicht immer alles ganz im Sinn der WEG regelt, zu regeln versucht.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Roland,

du gehst davon aus, dass die Außenansicht der Garage nicht Sondereigentum ist.
A) passt das aber nicht, weil ein Bauteil, hier das Tor, in seiner Gesamtheit zu betrachten ist
und es
B) so auch nicht zwingend sein muss.

Ich selbst besitze 5 Garagen im Sondereigentum als Teil einer WEG bestehend aus 3 Häusern, 12 Garagen und einer Gewerbeeinheit.
Bei uns gibt es eine damals einstimmige Entscheidung, dass die Wohnungseigentümer und der Eigentümer der Gewerbeeinheit alles ohne Mitspracherecht der Garagen-WEG Anteile beschließen dürfen und umgekehrt, dass die Garageneigentümer ohne Mitsprache der anderen alles was den Garagenhof betrifft beschließen.

Ansonsten kein weiterer Einwand zu Deinem Beitrag.

berry

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
du gehst davon aus, dass die Außenansicht der Garage nicht Sondereigentum ist.
A) passt das aber nicht, weil ein Bauteil, hier das Tor, in seiner Gesamtheit zu betrachten ist
und es
B) so auch nicht zwingend sein muss.
In beiden Punkten kannst Du durchaus recht haben. Leider weiß man es nicht genau. Gut möglich, dass die Garagentore, ähnlich der Fenster eines Wohnsondereigentums, Gemeinschaftseigentum sind? Der TE sollte hinglänglich Anregungen bekommen haben, wie er sein Anliegen aufklären kann.


VG
Roland

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tumeigen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Der Eigentümmer kann dem Bauträger nur sein Sondereigentum, also die Garage innen (wie auch seine Wohnung innen) abgenommen haben. Zur Abnahme der Hüllen, also der Außenseiten, war er nicht berechtigt - hat es hoffentlich nicht getan, schon gar nicht die Beschädigunen als o.k. abgenommen. Hier hilft eine Nachfrage beim Eigentümer der Garage, was er wem abgenommen hat.

Vielen Dank Dir! Dann schauen wir mal wie wir die Sache nun geregelt bekommen.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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