Anfrage ob zum Verkaufen bereit - Merkwürdige Vorgehensweise - wie reagieren?

17. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)
Anfrage ob zum Verkaufen bereit - Merkwürdige Vorgehensweise - wie reagieren?

Hallo,
ich kenne mich mit den Imomliensachen überhaupt nicht aus, vielleicht könnt Ihr mir weitehelfen.
Im Jahr 2016 vererbte mir meine Ur-Oma mir Ihren Anteil an einem Baugrundstück.
Im September 2020 wurde ich von einem Miteigentümer über dessen Anwalt gefragt, ob ich zu einem freien Verkauf bereit wäre, darauf Antwortete ich mit Ja.
Dann habe ich von niemanden wieder etwas gehört, bis am 12.11 plötzlich ein Entwurf eines Kaufvertrages von einem Notar in meinen Briefkasten lag.
Es ist so nehme ich an ein üblicher Vertrag, nur das darin nicht festgehalten wurde, wie verkauft werden soll z.B. nach Erbanteilen.
Auch soll ich als Verkäufer bestimmte Bestätigungen angeben, dass z.B. alle Erschliesungamaßnahmen und Gebühren abgeschlossen sind, das kann ich nicht, da ich dazu keine Unterlagen habe.
Ich kontaktierte den Notar, dieser teilte mir mit, dass er mir leider nicht weiterhelfen kann, da er vom Käufer beauftragt wurde.
Heute erhielt ich dann die Mitteilung einer Immobilen Maklerin, dass Sie mit der Abwicklung des Verkaufs beauftragt wurde und der Beurkundungstermin am 11.12.2020 ist.

Das kann doch nicht das normale Vorgehen in so einer Sache sein, oder?

Ich habe der Maklerin geantwortet, das ich erst konkrete Zahlen haben möchte, was ich von dem Kaufbetrag erhalte und was ich für den Verkauf an Kosten aufwenden muss, zudem alle notwendigen Unterlagen angefordert und Sie gefragt, wer Ihr Auftraggeber ist.
Nicht dass ich Sie, wenn ich Sie gar nicht beauftragt habe auch anteilig mit bezahlen muss.

Die ganze Sache wird jetzt mit so einer Geschwindigkeit durchgezogen, das ich dabei kein gutes Gefühl habe.

Was meint Ihr, was soll ich da machen?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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100 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Was meint Ihr, was soll ich da machen?

Abwarten was man Dir auf die bisher richtige Reaktion antwortet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Der Verkauf ist ein Vorgang, die Erbauseinandersetzung (Aufteilung des Verkaufserlöses innerhalb der Erbengemeinschaft) eine ganz andere Sache (das geht weder Notar noch Makler etwas an).

Zitat (von andreas124):
Die ganze Sache wird jetzt mit so einer Geschwindigkeit durchgezogen, das ich dabei kein gutes Gefühl habe.
Wenn der Preis ok ist, kann sich doch jede/r freuen.
Ungewöhnlich ist allerdings schon, dass man sich nicht innerhalb einer Erbengemeinschaft etwas abspricht.

Zitat (von andreas124):
Auch soll ich als Verkäufer bestimmte Bestätigungen angeben, dass z.B. alle Erschliesungamaßnahmen und Gebühren abgeschlossen sind, das kann ich nicht, da ich dazu keine Unterlagen habe.
Ich kontaktierte den Notar, dieser teilte mir mit, dass er mir leider nicht weiterhelfen kann, da er vom Käufer beauftragt wurde.

Der Notar wählt üblicherweise Standardformulierungen für seinen Vertragsentwurf.
Wenn dir etwas nicht passt, dann musst du ihm das eben klar mitteilen.
Gerade hinsichtlich der o.g. Punkte würde ich das auch nicht mal so unterschreiben wollen.
Weise also den Notar darauf hin, dass du das mangels eigener Kenntnis nicht zusichern kannst und dass die Formulierung daher zu ändern ist - bzw. dass sich der Käufer vor der Vertragsunterzeichnung ggf. selbst Gewissheit verschaffen darf.

Was du vom Verkaufserlös ausgezahlt bekommst, richtet sich nach der Quote mit der du am zu verkaufenden Eigentum beteiligt bist. Da ist es sinnvoll, sich vor dem Unterzeichnungstermin mit den Miteigentümern abzustimmen und z.B. gleich in den Vertrag mitaufzunehmen an welche Person/welches Konto der Erwerber welchen Betrag zu zahlen hat.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Es ist schon sehr ungewöhnlich, dass ein Miterbe einen Anwalt einschaltet um die Frage nach dem Verkauf.

Es ist genauso ungewöhnlich, dass der befragte Miterbe die Anfrage einfach nur bejaht ohne Bedingungen zu stellen wie Mindestverkaufspreis oder Zahlung seines Anteils auf Konto X.

Noch krasser wird es, wenn der befragte Miterbe nun Notar und Maklerin befragt, aber nicht den Miterben, der den Verkauf veranlasst hat.

Völlig absurd wird es dann aber, dass der befragte Miterbe immer noch nicht äußert, was er denn überhaupt will.

Zitat:
Auch soll ich als Verkäufer bestimmte Bestätigungen angeben, dass z.B. alle Erschliesungamaßnahmen und Gebühren abgeschlossen sind, das kann ich nicht, da ich dazu keine Unterlagen habe.


Du bist Miteigentümer des Grundstücks und weißt solche Sachen nicht? Dann erkundige Dich!!

Zitat:
Ich habe der Maklerin geantwortet, das ich erst konkrete Zahlen haben möchte, was ich von dem Kaufbetrag erhalte und was ich für den Verkauf an Kosten aufwenden muss, zudem alle notwendigen Unterlagen angefordert und Sie gefragt, wer Ihr Auftraggeber ist.


Und Dir mit dieser Frage ein Armutszeugnis ausgestellt. Es ist schon krass, dass Du die Antworten nicht kennst.

Zitat:
Das kann doch nicht das normale Vorgehen in so einer Sache sein, oder?


Käufer, Maklerin und Notar verhalten sich völlig normal. Derjenige, der sich extrem ungewöhnlich verhält bist Du selbst und auch Deine Miterben.

Zitat:
Die ganze Sache wird jetzt mit so einer Geschwindigkeit durchgezogen, das ich dabei kein gutes Gefühl habe.


4 Wochen sind reichlich Zeit. Der Vorgang läuft also im Schneckentempo ab.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Weißt du eigentlich welchen Wert das Grundstück hat?
Seid ihr euch über den Verkaufspreis einig?
Sehr ungewöhnlich ist auch, dass da plötzlich eine Maklerin wie aus dem Nichtscauftaucht. Wer bezahlt die?
Bist du auf das "schnelle Geld" angewiesen? Wenn nicht, dann lass dir Zeit. 4 Wochen für so einen Vorgang sind wirklich sehr schnell, wenn man neu ist auf diesem Gebiet.
Du könntest auch mal auf dem Bauamt deiner Gemeinde vorsprechen und Erkundigungen einziehen , was das für ein Bauland ist. Geb ruhig zu, dass du keine Ahnung hast.
Lass dich zu nichts drängen, wenn du nicht sicher bist. Und offene Punkte (wer zum Beispiel die Erschließung bezahlt) müssen unbedingt im Notarvertrag festgehalten werden. Nichts dass du nach dem Verkauf plötzlich noch Kosten übernehem mußt.

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
4 Wochen für so einen Vorgang sind wirklich sehr schnell, wenn man neu ist auf diesem Gebiet.


Da man die erforderlichen Informationen innerhalb weniger Tage beschaffen kann bleibe ich dabei, dass 4 Wochen eine lange Zeit sind. Es geht hier um Grundkenntnisse, die man als Eigentümer und Miterbe ohnehin haben sollte und zwar ganz ohne dass man dazu jetzt noch aufwändige Recherchen anstellen muss. Die übliche Zeit zwischen Vorlage des Vertragsentwurfes durch den Notar und Beurkundungstermin beträgt nur 2 Wochen.

Außerdem ist bereits seit September bekannt, dass das Grundstück verkauft werden soll. Da hätte man schon längst Erkundigungen einholen können.

Nachdem man dem Verkauf gegenüber dem Anwalt offenbar bedingungslos zugestimmt hat, läuft man jetzt Gefahr, den Miterben Schadenersatz zahlen zu müssen, wenn man den Verkauf jetzt platzen lässt.

Zitat (von aspergius):
Du könntest auch mal auf dem Bauamt deiner Gemeinde vorsprechen und Erkundigungen einziehen , was das für ein Bauland ist. Geb ruhig zu, dass du keine Ahnung hast.


Die Gemeinde ist da wohl der falsche Ansprechpartner. Den Bodenrichtwert erfährt man beim Katasteramt und noch einfacher im Internet.

Zitat (von aspergius):
Lass dich zu nichts drängen, wenn du nicht sicher bist. Und offene Punkte (wer zum Beispiel die Erschließung bezahlt) müssen unbedingt im Notarvertrag festgehalten werden. Nichts dass du nach dem Verkauf plötzlich noch Kosten übernehem mußt.


Wolltest Du nur zeigen, dass Du auch keine Erfahrungen mit so etwas hast? Das ist ein Tipp für einen Käufer, der Fragesteller ist jedoch Verkäufer. Der Verkäufer ist am Besten gestellt, wenn dazu nichts im Notarvertrag stehen würde. Darauf lässt sich aber kein Käufer ein.

Zitat (von andreas124):
Was meint Ihr, was soll ich da machen?


Den Miterben anrufen, der den Anwalt beauftragt hat und ihm diese Fragen stellen. Das hätte ich schon direkt nach dem Anwaltsschreiben im September gemacht. Warum wurde so etwas nahe liegendes bislang nicht gemacht? Da lassen sich die offenen Fragen wahrscheinlich in weniger als einem Tag beantworten.

Dass Du Dich jetzt unter Zugzwang gesetzt fühlst hast Du doch ganz alleine selbst zu verantworten.

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#6
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

@hh
Nenne bitte einen Grund, warum es eilt aus Sicht des Verkäufers. Er kann das alles erledigen, wenn er Zeit hat und wenn nicht , dann eben nicht. Ob der Verkäufer Grundkenntnisse haben sollte oder nicht, spielt keine Rolle. Fest steht, er hat sie nicht.
Der Vertragsentwurf ist schnell mit Unterschrift zum Vertrag geworden , da reichen tatsächlich 14 Tage. Aber wenn Fehler passieren, sind die nicht mehr behebbar und deshalb sollte sich der Verkäufer die Zeit lassen, die er braucht.
Und erstaunt bin ich, dass die die Gefahr des Schadensersatzes in Raum stellst. Man könnte fast meinen, du bis bei der Gegenseite engagiert, dass du dich so für einen schnellen Verkauf ins Zeug legst. Die Aussage verkaufen zu wollen ist ohne jegliche Substanz und bedeutungslos. Es gibt weder einen Termin, noch einen vereinbarten Preis, noch an wen verkauft werden soll. Zumindest steht das so nicht da. Also was soll das?

Und wenn man mal beim Bauamt vorspricht, kann es durchaus sein, spricht nichts dagegen. Es könnte ja sein, dass man da interessante Dinge erfährt. Das schadet also nie, grad weil man sich nicht auskennt mit diesen Dingen.

Und was einen Notarvertrag betrifft und die möglichen Nebenkosten ist das durchaus flexibel. Ein Verkäufer kann durchaus nachteilig gestellt werden, wenn er sich nicht auskennt. Schau doch mal hier im Forum, welche Streitigkeiten es gibt rotz Notarvertrag. Es drängt sich mir wirklich der Gedanke auf, du bist von der Gegenseite. Ich will dir aber nichts unterstellen.

Und wenn der Verkäufer sich unter Zugzwang gesetzt fühlt, liegt das einfach daran, dass er keinerlei Erfahrung hat. Drum nochmals, der Verkäufer muß gar nichts machen. Er kann aber sich erkundigen und sich die Zeit nehmen, die er braucht um sich über die seltsamen Umstände klar werden. Aber er muß nicht mal verkaufen, wenn er es nicht will.

Warum wurde eigentlich plötzlich eine Maklerin eingeschaltet?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nachdem man dem Verkauf gegenüber dem Anwalt offenbar bedingungslos zugestimmt hat, läuft man jetzt Gefahr, den Miterben Schadenersatz zahlen zu müssen, wenn man den Verkauf jetzt platzen lässt.


Aus dem Test im Eingangsbeitrag ergibt sich eigentlich nur die generelle Bereitschaft zu verkaufen. oder?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,
wie schon geschrieben, kenne ich mich in diesem Thema überhaupt nicht aus.
Der Wortlaut des Schreibens vom Anwalt vom September

Zitat:
Das oben näher bezeichnete Grundstück soll sinnvollerweiße veräußert werden, Sie werden, insbesondere vor dem Hintergrund der alleinigen Vorortbetreuung durch unsere Mandantin, um Mitteilung bis zum 28.09.2020 gebeten, ob Sie einem freihändigen Verkauf zustimmen.


Darauf Antwortete ich mit nur einen Satz
Zitat:
Ich stimme einen freihändigen Verkauf zu.


Dann habe ich nichts mehr gehört, bis dann der Entwirf vom Notar im Briefkasten lag.
Ja vielleicht hätte ich mich eher informieren sollen, ich dachte nicht, das so schnell ein Käufer gefunden wird.

Der Bodenrichtwert beträgt 28 EUR / Quadratmeter, das sind bei der Grundstücksgröße 37.000 EUR.
Der Kaufpreis soll 35.000 EUR betragen, soweit okay denke ich, oder?

Die Maklerin hat mir geantwortet, dass Sie von zwei Mitgliedern der Erbengemeinschaft beauftragt wurde.
Zu den Kosten hat diese keine Aussage gemacht, hier frage ich Sie nochmal nach den anfallenden Kosten.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Und zu der Aufteilung des Kaufpreises ist nicht im Entwurf geregelt? Und wer welche Kosten trägt auch nicht?
Makler kann vom Käufer bezahlt werden, aber auch vom Verkäufer. Sind Belastungen (Grundschulden, Hypotheken) auf dem Grundstück welche noch aus dem Kaufpreis abgelöst werden müssen?

Der Bodenrichtwert ist wie der Name schon sagt ein Richtwert oder Durchschnittswert. Der wahre Wert kann deutlich höher oder auch niedriger liegen und hinkt der aktuellen Preisentwicklung teilweise hinterher.

Wir haben bei uns zB 480 Euro als Richtwert und Grundstücke werden mit 1000 Euro angeboten und verkauft. Den Verkaufspreis kenne ich nicht, aber schätze mal irgendwo dazwischen. Wenn euer Grundstück das Sahnestück in einem neuen tollen Entwicklungsgebiet in einer aufstrebenden Region gleich neben dem neuen Tesla Werk :-) ist, könnte es zu wenig sein. Falls du froh sein kannst überhaupt ein Käufer zu finden, dann weg damit. Dafür müsstest du dich ein bisschen mit dem Markt dort beschäftigen. Es liest sich für mich aber so als würdest dich nicht groß darum kümmern wollen, sondern eigentlich bist du ganz froh, das es jemand Voran treibt.

-- Editiert von Paragrafenreiter am 18.11.2020 16:36

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):
Und zu der Aufteilung des Kaufpreises ist nicht im Entwurf geregelt? Und wer welche Kosten trägt auch nicht?
Makler kann vom Käufer bezahlt werden, aber auch vom Verkäufer. Sind Belastungen (Grundschulden, Hypotheken) auf dem Grundstück welche noch aus dem Kaufpreis abgelöst werden müssen?

Richtig, im Entwurf ist nicht geregelt, wie der Audpreis aufzuteilen ist.
Die Kosten trägt der Käufer, bis auf die Löschung einer Rundschuld aus den 20er Jahren in Höhe von 2.500 Reichsmark, hierfür liegt mit aber eine Löschbewilligung vor.
Diese habe ich damals als ich meinen Anteil geerbt habe besorgt, auch habe ich 2016 mal bei den Miteigentümern angefragt, wie Sie zu einem Verkauf stehen, da bekam ich die Antwort das man abwarten möchte.
Dann habe ich mich nicht mehr darum gekümmert und da ich auch den kleinsten Anteil aller habe, bin ich so wie du schreibst froh, dass diese Angelegenheit mit dem Verkauf geklärt ist.
Das Tempo dafür ist mir nur ein bisschen zu schnell.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Nenne bitte einen Grund, warum es eilt aus Sicht des Verkäufers.


Was glaubt denn der TE, wieviel Zeit er braucht, nachdem er sich bislang um nichts gekümmert hat.
2 Monate, 6 Monate, 3 Jahre?

Was glaubt der TE denn, was er in 2 Monaten mehr weiß als in 4 Wochen?

Die Frage des TE können nach meiner Einschätzung innerhalb von einem Tag von den Miterben beantwortet werden.

Zitat (von aspergius):
Und erstaunt bin ich, dass die die Gefahr des Schadensersatzes in Raum stellst.


Warum bist Du erstaunt darüber? Schließlich hat er dem Verkauf zugestimmt und bislang keinen belastbaren Grund dafür genannt, warum er dann abspringt.

Damit meine ich übrigens nicht Ansprüche des potentiellen Käufers, sondern Ansprüche der Miterben.

Zitat (von aspergius):
Aber wenn Fehler passieren, sind die nicht mehr behebbar und deshalb sollte sich der Verkäufer die Zeit lassen, die er braucht.


Der TE kann natürlich jetzt erst einmal Jura studieren um das auszuschließen. Ansonsten gibt es offenbar mehrere Miterben, mit denen man vielleicht einfach mal Kontakt aufnehmen sollte.

Zitat (von aspergius):
Man könnte fast meinen, du bis bei der Gegenseite engagiert, dass du dich so für einen schnellen Verkauf ins Zeug legst.


Ich bleibe dabei, dass 4 Wochen mehr als genug Zeit ist um die notwendigen Dinge in Erfahrung zu beringen.
Im Gegensatz zu Dir habe ich auch kein Verständnis für das bisherige Verhalten des TE. Das gilt nicht, obwohl er keine Ahnung hat, sondern weil er keine Ahnung hat. Er hat vor 2 Monaten die Anfrage bekommen, danach nichts gemacht und ist jetzt völlig überrascht, dass man seine Antwort ernst genommen hat.

Zitat (von aspergius):
Und wenn man mal beim Bauamt vorspricht, kann es durchaus sein, spricht nichts dagegen.


Klar, es spricht auch nichts dagegen, den Papst zu fragen.

Zitat (von aspergius):
Es könnte ja sein, dass man da interessante Dinge erfährt.


Beim Bauamt? Ja klar, da erfährt man über ein Baugrundstück genauso interessante Dinge wie beim Papst, nämlich gar keine.

Wenn Du schon Tipps geben möchtest, dann gib doch bitte solche, die dem TE auch weiter helfen.

Zitat (von aspergius):
Und was einen Notarvertrag betrifft und die möglichen Nebenkosten ist das durchaus flexibel.


Werde doch bitte konkret, was Du meinst. Mit solchen nebulösen Andeutungen verunsicherst Du den TE doch nur noch weiter. Wir reden hier über ein unbebautes Baugrundstück.

Zitat (von aspergius):
Ein Verkäufer kann durchaus nachteilig gestellt werden, wenn er sich nicht auskennt.


Dann möge er einen Anwalt einschalten. Andernfalls kennt er sich bei seinem bisherigen Vorgehen in 2 Jahren noch nicht aus. Dummerweise kostet eine anwaltliche Beratung in so einem Fall vergleichsweise viel Geld.

Mir fallen übrigens bei einem unbebauten Baugrundstück keine besonderen Risiken ein.

Zitat (von aspergius):
Schau doch mal hier im Forum, welche Streitigkeiten es gibt rotz Notarvertrag.


Bei Baugrundstücken? Zeig mir mal einen Fall.

Zitat (von aspergius):
Es drängt sich mir wirklich der Gedanke auf, du bist von der Gegenseite. Ich will dir aber nichts unterstellen.


Und mir drängt sich der Verdacht auf, dass Du genauso wenig Ahnung von der Materie hast, wie der TE.

Zitat (von aspergius):
Und wenn der Verkäufer sich unter Zugzwang gesetzt fühlt, liegt das einfach daran, dass er keinerlei Erfahrung hat.


Das ist nunmal so, wenn man erstmalig so einen Vertrag abschließt. Wie soll er nach Deiner Auffassung Erfahrung bekommen? Indem er anfängt mit Grundstücken zu handeln?

Zitat (von aspergius):
Er kann aber sich erkundigen und sich die Zeit nehmen, die er braucht um sich über die seltsamen Umstände klar werden.


Das einzig seltsame ist, dass sich der TE bislang im Hinblick auf den Verkauf um nichts gekümmert hat. Alles andere ist völlig normal.

Zitat (von aspergius):
Warum wurde eigentlich plötzlich eine Maklerin eingeschaltet?


Was ist das denn jetzt für eine Frage? Eine Maklerin wurde eingeschaltet, weil das Grundstück mit Zustimmung des TE verkauft werden soll. Das ist weder plötzlich noch überraschend erfolgt, sondern logische Konsequenz der Zustimmung des TE zum Verkauf.

Zitat (von andreas124):
Darauf Antwortete ich mit nur einen Satz
Zitat:
Ich stimme einen freihändigen Verkauf zu.


Das war schon Mal ziemlich naiv. Der einfache zusätzliche Satz:"Für die Details bitte ich um Einbindung in die Verkaufsbemühungen." hätte dafür gesorgt, dass man jetzt nicht überrascht ist.

Zitat (von andreas124):
Der Bodenrichtwert beträgt 28 EUR / Quadratmeter, das sind bei der Grundstücksgröße 37.000 EUR.
Der Kaufpreis soll 35.000 EUR betragen, soweit okay denke ich, oder?


Ein Verkauf unter Bodenrichtwert sollte schon besondere Gründe haben. Ob das OK ist hängt aber letztlich vom lokalen Grundstücksmarkt ab. Ein Baugrundstück für 28€/m² hört sich jetzt nicht gerade nach einer begehrten Lage an.

Zitat:
Die Maklerin hat mir geantwortet, dass Sie von zwei Mitgliedern der Erbengemeinschaft beauftragt wurde.
Zu den Kosten hat diese keine Aussage gemacht, hier frage ich Sie nochmal nach den anfallenden Kosten.


Je nach Region ist es üblich, dass entweder der Käufer die Kosten alleine trägt oder aber Käufer und Verkäufer sich die Kosten teilen. Daher ist diese Frage berechtigt.

Zitat:
Richtig, im Entwurf ist nicht geregelt, wie der Aufpreis aufzuteilen ist.


Das kann man ändern. Der Notar verschickt den Entwurf auch deswegen, damit jeder Änderungswünsche einbringen kann. Schließlich hat der Käufer den Notar beauftragt, was übrigens auch üblich ist. Aber woher soll der Käufer wissen, wie die Erbengemeinschaft den Kaufpreis aufteilen will?

Zitat:
und da ich auch den kleinsten Anteil aller habe,


Um welchen Anteil geht es denn da überhaupt?

Unbedingt solltest Du jedoch unverzüglich die beiden Miterben kontaktieren, die die Maklerin beauftragt haben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit können die Beiden die Fragen beantworten, die Du hast.

Zitat:
Das Tempo dafür ist mir nur ein bisschen zu schnell.


Ich bleibe dabei, dass das ausreichend Zeit ist. Was Du in 4 Wochen nicht in Erfahrung gebracht hast, weißt Du wahrscheinlich auch in einem halben Jahr noch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13693 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo hh,

was ist denn mit dir los? Bist du einer der Miterben - oder warum schreibst du sonst so völlig einseitig?

Zitat:
Schließlich hat er dem Verkauf zugestimmt und bislang keinen belastbaren Grund dafür genannt, warum er dann abspringt.
Wo hat er einem Verkauf zugestimmt?
Du weist doch genau, dass das ohne Notar gar nicht möglich ist.

Und die Frage war auch nur, ob er bereit wäre - das impliziert doch, dass noch zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden müssen (etwa auch, wer der Käufer ist).
Mit einem Anwalt oder einem Makler würde ich übrigens erstmal gar nicht verhandeln, wenn jemand kaufen will dann muss er selber kommen.

Zitat:
Damit meine ich übrigens nicht Ansprüche des potentiellen Käufers, sondern Ansprüche der Miterben.
Was hat er denn mit denen zu tun?
Bisher hab' ich es so verstanden, dass die Anfrage vom Käufer ausging (der auch ein Miterbe ist, aber eben hier doch als Käufer).

Zitat:
Mir fallen übrigens bei einem unbebauten Baugrundstück keine besonderen Risiken ein.
Nicht mal ein viel zu niedriger Kaufpreis?
Der Bodenrichtwert ist ein Anhaltspunkt, mehr aber nicht. Nicht selten wird deutlich mehr gezahlt.

Zitat:
Bei Baugrundstücken? Zeig mir mal einen Fall.
Zu Altlasten gibt es beispielsweise zig Fälle.

Zitat:
Das einzig seltsame ist, dass sich der TE bislang im Hinblick auf den Verkauf um nichts gekümmert hat.
Was ist daran seltsam? Er muss sich einfach um gar nichts kümmern, es gibt keine Pflicht zu verkaufen oder überhaupt nur zu verhandeln.
Seltsam ist nur, dass ein potentieller Käufer eigenmächtig einen Notar einschaltet, obwohl noch gar nichts spruchreif ist.

Stefan

-- Editiert von reckoner am 19.11.2020 12:01

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6417 Beiträge, 2315x hilfreich)

[Quotre]Bisher hab' ich es so verstanden, dass die Anfrage vom Käufer ausging (der auch ein Miterbe ist, aber eben hier doch als Käufer).
Ich lese nur, dass die Anfrage lautete:

Zitat:
Das oben näher bezeichnete Grundstück soll sinnvollerweiße veräußert werden, Sie werden, insbesondere vor dem Hintergrund der alleinigen Vorortbetreuung durch unsere Mandantin, um Mitteilung bis zum 28.09.2020 gebeten, ob Sie einem freihändigen Verkauf zustimmen. [Qoute]
Dass ein Miterbe Käufer sein soll, steht da nicht. Wenn dies aber so ist, sollte man davon ausgehen, dass es einen Grund gab dies absichtlich zu verschweigen. Keine gute Ausgangslage !

Der nächste Schritt wäre gewesen abzufragen wie denn die eigenen Preisvorstellungen wären und welche weiteren Bedingungen der Käufer erfüllen muss. Und dann hätte ein Angebot unterbreitet werden müssen und nicht schon ein Kaufvertrag der Fragen offen läßt.
Das klingt schon alles sehr nach einen Überrumpelungsversuch. Dasollten aber die Alarmglocken läuten !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Bist du einer der Miterben - oder warum schreibst du sonst so völlig einseitig?


Nein, ich habe persönlich nichts mit dem Fall zu tun.

Zitat:
Und die Frage war auch nur, ob er bereit wäre


Nein, so war die Frage nicht und die Antwort war auch nicht so.

Zitat:
das impliziert doch, dass noch zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden müssen (etwa auch, wer der Käufer ist).


Der TE hat vorbehaltlos zugestimmt. Daher haben weder die Frage nocht die Antwort irgendetwas impliziert.

Zitat:
Mit einem Anwalt oder einem Makler würde ich übrigens erstmal gar nicht verhandeln, wenn jemand kaufen will dann muss er selber kommen.


Dann sagt man das auch so und lässt nicht Miterben, Anwalt und Makler in dem Glauben, das Grundstück könne verkauft werden und ansonsten möchte man mit der Sache nichts zu tun haben.

Zitat:
Was hat er denn mit denen zu tun?


Die Miterben haben im Vertrauen auf die vorbehaltlose Zustimmung des TE z.B. einen Makler beauftragt und damit sind ggf. Kosten entstanden. Wenn der TE jetzt ohne erkennbaren Grund dem Verkauf nicht zustimmt, dann können sich daraus druchaus Ansprüche aus culpa in contrahendo ergeben.

Richtig ist dabei, dass er aus der Nummer raus kommen würde, wenn er sich etwas geschickt anstellt Was er dazu machen muss habe ich dargestellt.

Zitat:
Bisher hab' ich es so verstanden, dass die Anfrage vom Käufer ausging (der auch ein Miterbe ist, aber eben hier doch als Käufer).


Das habe ich anders verstanden. Der Käufer ist ein fremder Dritter und es ist nicht ungewöhnlich, dass der Makler den Käufer bittet, den Notar zu beauftragen. Den Verkauf an einen Miterben würde ich auch nicht als freihändigen Verkauf bezeichnen. Außerdem wäre das dann kein Kaufvertrag, sondern ein Erbauseinandersetzungsvertrag. Daneben würde beim Verkauf an einen Miterben die Einschaltung eines Maklers keinen Sinn machen.

Zitat:
Nicht mal ein viel zu niedriger Kaufpreis?


Der Kaufpreis scheint für den TE völlig in Ordnung zu sein, obwohl auch ich darauf hingewiesen habe, dass ein Verkauf unter Bodenrichtwert ungewöhnlich ist.

Zitat:
Der Bodenrichtwert ist ein Anhaltspunkt, mehr aber nicht. Nicht selten wird deutlich mehr gezahlt.


Ein Baugrundstück mit einem derart niedrigen Bodenrichtwert gibt es nur in ganz wenigen Gegenden in Deutschland. Das sind gleichzeitig die Gebiete, in denen man froh sein kann, wenn man überhaupt einen Käufer findet. Ja, auch solche Gebiete gibt es in Deutschland.

Zitat:
Zu Altlasten gibt es beispielsweise zig Fälle.


Wenn im Grundbuch erst noch eine auf RM lautende Grundschuld gelöscht werden musste, dann befindet sich das Grundstück wohl seit sehr langer Zeit im Familienbesitz. Ich denke mal, dass selbst der TE es wüsste, wenn das Grundstück in der Vergangenheit als Abfalldeponie, Tankstelle oder für eine Chemiefabrik genutzt wurde und aus diesem Grund Altlasten zu befürchten wären. Aber auch wenn es so wäre, dann hätte er auch ohne Verkauf ein sehr großes Problem.

Zitat:
Er muss sich einfach um gar nichts kümmern, es gibt keine Pflicht zu verkaufen oder überhaupt nur zu verhandeln.


Das ist natürlich grundsätzlich richtig. Dann sagt man das den Miterben und potentiellen Käufern aber auch so.

Zitat:
Seltsam ist nur, dass ein potentieller Käufer eigenmächtig einen Notar einschaltet, obwohl noch gar nichts spruchreif ist.


Was ist denn daran seltsam? Die Miterben haben einen Makler beauftragt, nachdem der TE dem Verkauf vorbehaltlos zugestimmt hat. Der Makler hat einen Käufer gefunden und diesen Käufer gebeten einen Notar zu beauftragen. Es gehört bei so einem Verkauf zum guten Stil, dem Käufer die Wahl des Notars zu überlassen. Ich hätte jetzt nichts anderes erwartet, wenn man mich gefragt hätte, was nach einer vorbehaltlosen Zustimmung passiert.

Es geht hier um ein Grundstück mit einem Wert von etwa 35.000€, von dem dem TE nur ein kleiner Teil gehört.

Und warum ich so reagiere:
Ich bin ziemlich fassungslos darüber, dass das Naheliegendste vom TE nicht gemacht wird. Die ganzen Dinge, die ihn bewegen lassen sich innerhalb kürzester Zeit klären. Er muss es einfach nur machen, statt Leute zu befragen, die ihm auch nicht wirklich helfen können und nachdem er damit auch nicht weiter kommt ein Forum zu befragen, das ihm auf seine eigentlichen Fragen natürlich auch keine Antworten geben kann. Und dann kommen noch von Forenteilnehmern Antworten, die den TE auffordern weitere Stellen zu befragen, von denen man schon mit wenig Erfahrung weiß, dass sie auch keine Antworten geben werden, die dem TE weiter helfen.

Der TE hätte hier schon nach dem Brief vom Anwalt fragen sollen, wie er sich verhalten soll.

Und der TE darf sich auch gerne selbst die Frage stellen, warum denn die Miterben wohl dazu bereit sind, zu den Bedingungen zu verkaufen. Die Miterben haben offenbar einen viel größeren Eigentumsanteil und würden ein entsprechend höheres Risiko eingehen, denn auch sie müssen den Vertrag unterschreiben.

Ich tippe im Übrigen darauf, dass es sich um eine größere Erbengemeinschaft handelt, bei der es einfach unpraktisch ist, wenn jeder Miterbe bei jedem Detail mitreden will. In solchen Fällen ist es durchaus zieführend, wenn zwei Miterben, z.b. die beiden mit den höchsten Anteilen die Sache in die Hand nehmen.

Meine Empfehlung ist trotz der deutlichen Worte ausdrücklich nicht, den Vertrag jetzt einfach so zu unterschreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13693 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein, ich habe persönlich nichts mit dem Fall zu tun.
Klar, war auch nicht ernst gemeint von mir. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass du gar nicht neutral geschrieben hast.

Zitat:
Der TE hat vorbehaltlos zugestimmt. Daher haben weder die Frage nocht die Antwort irgendetwas impliziert.
Wozu hat er zugestimmt? Doch nur dazu, dass er (u.U.) einverstanden wäre.
Selbst wenn es hier nicht um eine Immobilie ginge wird man durch dieses einfache JA keinen Vertrag konstruieren können, und auch keine Vollmacht o.ä.

Zitat:
Dann sagt man das auch so und lässt nicht Miterben, Anwalt und Makler in dem Glauben, das Grundstück könne verkauft werden und ansonsten möchte man mit der Sache nichts zu tun haben.
Da stimme ich dir ja zu. Aber verpflichtet ist er trotzdem nicht dazu.

Zitat:
Die Miterben haben im Vertrauen auf die vorbehaltlose Zustimmung des TE z.B. einen Makler beauftragt und damit sind ggf. Kosten entstanden. Wenn der TE jetzt ohne erkennbaren Grund dem Verkauf nicht zustimmt, dann können sich daraus druchaus Ansprüche aus culpa in contrahendo ergeben.
Wenn das so war (ich verstehe es anders) dann stimme ich auch dem zu.
Ich bin - entgegen manch' anderem - ganz klar der Meinung, dass man sich bei Immobiliengeschäften auch ohne Notar schadenersatzpflichtig machen kann (es gibt da einige Threads zum Thema hier im Forum).

Zitat:
Das habe ich anders verstanden. Der Käufer ist ein fremder Dritter ...
OK, mag sein (nach nochmaligem Lesen tendiere ich jetzt auch dazu).
Aber dann hätte der Anwalt doch klar stellen müssen, dass er auf der Seite der Erbengemeinschaft und damit auch auf der Seite des TS steht. Irgendwie hörte sich das aber anders an.

Zu den Altlasten: Darauf hättest du gar nicht eingehen müssen, mir ging es nur darum, dass es auch bei einem Baugrundstück sehr wohl Risiken geben kann.

Zitat:
Was ist denn daran seltsam? Die Miterben haben einen Makler beauftragt, nachdem der TE dem Verkauf vorbehaltlos zugestimmt hat.
Wie gesagt, ich war von einer etwas anderen Konstellation ausgegangen.
Aber trotzdem sehe ich keine vorbehaltlose Zustimmung.
Aber gut, ich weiß ja auch nicht was genau gefragt und angeboten wurde, u.U. reicht da doch auch ein einfaches JA.

Zitat:
Der nächste Schritt wäre gewesen abzufragen wie denn die eigenen Preisvorstellungen wären und welche weiteren Bedingungen der Käufer erfüllen muss. Und dann hätte ein Angebot unterbreitet werden müssen und nicht schon ein Kaufvertrag der Fragen offen läßt.
Das klingt schon alles sehr nach einen Überrumpelungsversuch. Dasollten aber die Alarmglocken läuten !!
Eben, genau so dachte ich auch.
Ich kann aber natürlich daneben liegen.

Stefan

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Wozu hat er zugestimmt? Doch nur dazu, dass er (u.U.) einverstanden wäre.


Weder die Frage noch die Antwort waren im Konjunktiv formuliert. Das kann man in Antwort#8 nachlesen.

Zitat:
Ich bin - entgegen manch' anderem - ganz klar der Meinung, dass man sich bei Immobiliengeschäften auch ohne Notar schadenersatzpflichtig machen kann


Gegenüber dem Käufer kann man sich nicht oder nur in extremen Ausnahmefällen schadenersatzpflichtig machen. Dennoch halte ich es für moralisch sehr verwerflich, wenn man den Käufer auffordert, den Notar zu beauftragen und dann als Verkäufer abspringt. Das gilt auch dann, wenn man an diesem Vorgang nur indirekt beteiligt war.

Zitat:
Aber dann hätte der Anwalt doch klar stellen müssen, dass er auf der Seite der Erbengemeinschaft und damit auch auf der Seite des TS steht.


Dass der Anwalt von einem Miterben beauftragt wurde ist doch offensichtlich, von wem denn sonst? Das wird der Anwalt dem TE auch mitgeteilt haben.

Zitat:
Eben, genau so dachte ich auch.
Ich kann aber natürlich daneben liegen.


Ich hätte das in der Antwort an den Anwalt eingefordert und nicht einfach vorbehaltlos zugestimmt.

Ich erinnere da nochmal an folgenden Satz aus der Ausgangsfrage:

Zitat:
Im Jahr 2016 vererbte mir meine Ur-Oma mir Ihren Anteil an einem Baugrundstück.


Das Vererben eines Anteil an einem Grundstück über 3 Generationen lässt mich vermuten, dass es eine komplexe Eigentümerstruktur gibt. Zusammen mit

Zitat:
und da ich auch den kleinsten Anteil aller habe,


tippe ich darauf, dass es eine Vielzahl von Beteiligten gibt und der TE mit kleinstem Anteil ggf. etwas im einstelligen Prozentbereich meint. Dazu hat er aber bislang keine Stellung genommen.

Da er Urenkel ist, denke ich, dass er noch relativ jung ist, ggf. gerade volljährig und dass die ganze Sache eher ein Zeichen der Überforderung denn ein Zeichen mangelnder Kenntnis ist. Wenn dann noch der Verkauf von der Eltern- oder gar Großelterngeneration vorangetrieben wird, dann gerät man als junger Erwachsener da schnell genau in die Situation, in der er sich jetzt befindet. Das kann auch die Berührungsängste erklären, die er offenbar im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit den Miterben hat. Vielleicht gibt der TE ja eine Rückmeldung, ob meine Glaskugel richtig liegt oder nicht.

Das nützt jetzt aber alles nichts. Vom blinden Unterschreiben des Vertrages würde ich auch abraten und dann bleibt dem TE gar nichts anderes übrig, als sich mit den beiden Miterben, die den Verkauf vorantreiben zu besprechen.

Hier Gemeinde, Bauamt, Makler, Notar und wen auch immer zu befragen bringt den TE nicht weiter.

Am Ende wird er ein gewisses Maß an Vertrauen in die Miterben dahingehend haben müssen, dass diese auch kein Interesse daran haben, ein Eigentor zu schießen.

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#17
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,
streitet euch nicht :)
@ hh
Du hast fast recht, ich bin 35, habe aber noch nie jemanden von den andrern Miteigentümern gesehen oder gesprochen.

@ all
Da bei mir im Verein jemand ist, der bei Gericht Arbeitet, hat dieser mir heute einen Termin beim Grundbuchamt organisiert.
Jetzt bin ich ein bisschen Schlauer, wenn die Berechnung von dort stimmt, beträgt mein Anteil 1/12.
Es sind insgesamt 7 Eigentümer, einer davon alleine besitzt die Hälfte am Grundstück.
Käufer ist ein Dritter, eine GmbH.
Das Rathaus hat heute auch geantwortet, alle Erschließungsmaßnahmen sind angeschlossen und abgerechnet, bleibt noch der Wasserzweckverband, bei dem ich noch Nachfragen muss.

Die Maklerin hat auch geantwortet

Zitat:
Bei so großen Erbengemeinschaften ist das auch durchaus üblich, dass Absprachen nur über einen Part der Erbengemeinschaft geführt wird.



Grundsätzlich fallen die Kosten unserer Tätigkeit an die Erbengemeinschaft. Laut Auftrag betragen diese 3,57% des Kaufpreises. Bei Kaufvertragsabschluss ab Januar 2021 wären es 4,47 %, da sich die Rechtslage zum Jahresende wechselt.

Wir haben allerdings bei diesem Kaufinteressenten mit Frau ... und Herrn ... vereinbart, dass der Erbengemeinschaft keine Kosten für unsere Tätigkeit entstehen und wir ausschließlich von der ... (Käufer) bezahlt werden.

Also fallen diese Kosten mir schon mal nicht an.

Den Notar habe ich die Erbscheine übersandt und Ihn gebeten mir einen neuen Entwurf mit konkreten Zahlen zu übersenden.
Das Grundstück liegt in Westthüringer, in einer Kleinstadt mit 9.000 Einwohnern und ist an beiden Enden, da es ein längliches Grundstück ist mit einer Straße erschlossen.

Alles bisher so richtig gemacht von mir?


0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Alles bisher so richtig gemacht von mir?


Perfekt. :respekt:

Jetzt fehlt noch das Gespräche mit den Miterben um sich darüber zu einigen, wie genau die Kaufpreiszahlung erfolgen soll. Die sicherste Variante wäre, wenn der Käufer den Kaufpreis direkt an jeden einzelnen Miteigentümer entsprechend seines Anteils auszahlt.

Wenn die anderen damit auch einverstanden sind, dann benötigt der Notar die Bankverbindungen aller Miterben um sie in den Kaufvertrag aufzunehmen.

Man kann das auch über ein Notaranderkonto abwickeln (mit Zusatzkosten) oder ein Miterbe erhält das Geld und zahlt es dann aus.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Und ohne weitere Festlegungen erfolgt die Verteilung (Quotelung) nach dem im Grundbuch eingetragenen Bruchteilseigentum, für den Fragesteller also 1/12.

Bei solchen komplexen Erbengemeinschaften ist es nicht ungewöhnlich, das Grundstück zu veräußern. Geld lässt sich nun mal einfacher aufteilen als das Grundstück selbst.

Die Varianten mit dem Notaranderkonto halte ich für die sicherste Variante, damit jeder seinen ihm zustehende Anteil erhält. Bei der Summe sind die Zusatzkosten überschaubar. Und weder Käufer noch Notar müssen abwarten, bis sie von jedem der Miterben die Bestätigung haben, dass das Geld eingetroffen ist.

Zur vorangegangenen "Streitfrage": ich sehe hier keine vorbehaltlose Zustimmung, zumindest nicht zu einem konkreten Kaufvertrag. Vielmehr handelte es sich nach meiner Auffassung lediglich um eine Zustimmung (und Absichtserklärung), das Grundstück frei auf dem Markt anzubieten und zu veräußern - als Alternative zur Teilungsversteigerung.
Das macht auch Sinn, wenn keiner der beteiligten Miterben Interesse am Grundstück selbst hat. Bei der Teilungsversteigerung hat man i.d.R. selbst die Kosten und bei der Lage wahrscheinlich auch einen deutlich geringeren Erlös als bei freihändigen (frei verhandelbaren) Verkauf.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,
schön, das ich mit eurer Hilfe die Sache angehen kann, besten Dank dafür.
Den Notar habe ich letzte Woche die Erbscheine zugesendet, mit der bitte mir einen neuen Entwurf mit konkreten Zahlen zu senden, welchen Betrag ich genau erhalte und welche Kosten mir mich anfallen.
Nun erhielt ich eine Mitteilung von der Maklerin, das das Notariat erst ab dem 02.12 aufgrund von Corona erst wieder die Arbeit aufnimmt. Hoffentlich erhalte ich dann den neuen Entwurf rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin.

Die Wasserwirtschaft hat sich auch gemeldet und mitgeteilt

Zitat:
dass am 27.04.2017 ein Bescheid zur Erhebung eines Herstellungsbescheides für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 2.833,20 € erlassen und beglichen wurde. Sollten das Grundstück zukünftig weiter bebaut werden muss mit weiteren Folgebescheiden gerechnet werden.

Ich nehme an, das mit dem Folgekosten ist dem Käufer bekannt und muss nicht extra im Kaufvertrag erwähnt werden, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Ich nehme an, das mit dem Folgekosten ist dem Käufer bekannt und muss nicht extra im Kaufvertrag erwähnt werden, oder?


Auch wenn es dem Käufer bekannt ist, kann es nicht schaden, das in den Kaufvertrag aufzunehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Dann werde ich das noch so in den Kaufvertrag mit aufnehmen lassen.
besten Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

M.E. ist der Notar bezüglich der Aufteilung des Kaufpreises die falsche Person, woher soll der wissen, wie der Kaufpreis aufgeteilt werden soll, zumal er ja auch noch vom Käufer beauftragt wurde.
Sinnvoller wäre es sich an einen der "treibenden" Miterben zu wenden und den zu fragen, wie er sich das vorstellt. Angesichts des nicht so hohen Kaufpreises und der vielen Erben ist m.E. durchaus zu überlegen, ob der Kaufpreis nicht auf ein Konto überwiesen und von da aus verteilt werden kann.
Ist halt Vertrauenssache.
Bis jetzt habe ich aber ähnlich wie hh nicht das Gefühl, dass die "treibenden" Erben jemanden über den Tisch ziehen wollen, sondern sich schlicht und ergreifend - nachdem sie sich die grundsätzliche Zustimmung aller Erben eingeholt haben, um den Verkauf gekümmert haben.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Bei Geld hört bekanntlich das Vertrauen auf. Ich würde im Kaufvertrag lieber stehen haben wollen Eigentümer andreas124 erhält 1/12 Anteil vom Kaufpreis auf sein Konto bei xxx.
Oder die Abwicklung über Notaranderkonto und Übernahme der anteiligen Kosten.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):
Ich würde im Kaufvertrag lieber stehen haben wollen Eigentümer andreas124 erhält 1/12 Anteil vom Kaufpreis auf sein Konto bei xxx.

So habe ich das auch gemacht, habe meine Bankverbindung angegeben, auf der mein Anteil zu überweisen ist.
Ich hoffe, dass der Notar nächste Woche den neuen Entwurf mir übermittelt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Bis heute kein neuer Entwurf da, der Notar ist nur via Mail erreichbar.
Mal sehen, was das werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wie ist denn das geplant? Bist du bei der Beurkundung dabei oder lässt du dich vertreten?
Mich würde es nicht wundern, wenn auch kein Entwurf mehr kommt, denn der vom Käufer beauftragte Notar kann schlicht nicht wissen, wie die Verkäufer die Aufteilung gestalten wollen.
Wenn sich keiner der Verkäufer gegenüber dem Notar mit einem möglichst unter den Erben bereits abgestimmten Vorschlag insgesamt äußert , wird er das vermutlich erst bei der Beurkundung mit den Erschienenen klären wollen.
Von sich aus wird er die Aufteilung des Kaufpreises nicht entwerfen, auch nicht nach Erbquote.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Ja, ich bin beim Termin persönlich anwesend.
Laut Maklerin, soll noch ein Entwurf kommen, leider wurde nicht gesagt wann.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Heute hat sich die Maklerin gemeldet und mitgeteilt, dass noch ein Entwurf versandt wird, da auch die andren Beteiligten noch Änderungswünsche hatten.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Der neue Entwurf ist da, ich bin fast vom Stuhl gefallen.
Folgendes steht jetzt drin:

Zitat:
Zunächst ist ein Betrag i. H. v. 1.873,93 EUR für die nachstehend aufgeführten Auslagen der gesamten Erbengemeinschaft auf das nachfolgend
genannte Konto von Frau R zu zahlen.
Der Betrag i. H. v. 1.873,93 EUR ergibt sich aus den folgenden Auslagen,
welche Frau R vorerst allein trug:
- Wohngebäudeversicherung 2019: 276,09 €
- Wohngebäudeversicherung 2020: 296,14 €
- Grundsteuer und Straßenreinigung 2019: 131,24 €
- Grundsteuer und Straßenreinigung 2020: 131,24 €
- Rechtsanwälte S &C.: 747,62 €
- Grundbuchamt: 10,00 €
- Grünanlagen und Winterdienst 2019: 281,60 €
Gesamt: 1.873,93 €

Der Kaufpreis i. H. v. 35.000,00 EUR abzüglich dieser Auslagen ergibt
33.126,07 EUR, was nunmehr einen Anteil für die Erbengemeinschaft 1,
bestehend aus Herrn A (das bin ich), Frau G und Frau R, i. H. v. 16.563,03 EUR und für die Erbengemeinschaft 2, bestehend aus Frau O, Herrn M, Frau N und Frau p, i. H. v. 16.563,04 EUR ergibt.

Des Weiteren hat Frau R für die Erbengemeinschaft Ausgaben für
Grünanlagen und Winterdienst für die Jahre 2019 und 2020 i. H. v. insgesamt 565,50 EUR gehabt. Die Erbengemeinschaft 2, bestehend aus Herrn M, Frau P, Frau N und Frau Dr. O, hat bereits ihren Anteil i. H. v. 282,75 EUR beglichen,

worüber hiermit nochmals Quittung erteilt wird. Der Anteil der Erbengemeinschaft 1, bestehend aus Herrn A (das bin ich), Frau G und
Frau R, i. H. v. insgesamt 282,75 EUR steht noch zur Zahlung an Frau R aus. Dieser Betrag wird von dem Anteil der
Erbengemeinschaft 1 abgezogen, was nunmehr einen Betrag i. H. v.
16.280,28 EUR ergibt, welcher erbteilsgerecht auf Herrn A (das bin ich),
Frau G und Frau R aufzuteilen ist.


Von diesen Kosten höre ich jetzt das erste mal, die Anwaltskosten können doch gar nicht verlangt werden, da ich nicht in Verzug war, noch dazu berechnen sich diese Kosten aus einen Streitwert von 5.000 EUR und einer 2.0 Geschäftsgebühr wegen umfangreicher Arbeiten.
Keine Ahnung wo der Streitwert herkommen soll.

Die Maklerin macht mir jetzt Druck, weil ich gesagt habe, dass ich diesen Vertrag am Freitag nicht unterschreiben werden.

Was meint Ihr denn dazu?
Entschuldigung für den vielen Text.

0x Hilfreiche Antwort

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