Anspruch auf Fixierung des Beschlusstextes?

20. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2661 Beiträge, 1207x hilfreich)
Anspruch auf Fixierung des Beschlusstextes?

Kürzlich habe ich einen Freund auf seiner ETV vertreten. IMO eine spooky Veranstaltung, aber dazu noch mehr Fragen zu einem späteren Zeitpunkt.

Auf dieser ETV wurde nach längerem hin und her eine Sanierungsmaßnahme beschlossen. Die Infos dazu waren spärlich und der Beschlusstext wurde vom Verwalter mündlich vorgetragen. Meiner Bitte, diesen Text aufnehmen zu dürfen wurde nicht entsprochen. Ebenso wie meiner Bitte, der Verwalter möge den Beschlusstext noch einmal vortragen, damit ich ihn mitschreiben kann. Ich wurde belehrt, dass ich (bzw. der von mir vertretene Eigentümer) den Beschluss ja im Protokoll nachlesen kann.

Der Verwalter war von meinen Anliegen nicht erbaut und auch die Minen der anderen Teilnehmer verrieten Erstaunen über meine Kniefiesligkeit. Der Beschluss, der grundsätzlich ja vernünftig und geboten erschien, wurde mit großer Mehrheit beschlossen und vom Verwalter verkündet.

Nun meine Fragen zu der Geschichte.
Waren meine Bitten so abwegig? Was hätte der Verwalter sich vergeben, mit die Tonaufnahme des von Ihm mündlich vorgetragenen Beschlusses zu gestatten?

Ich kenne das nämlich anders. Wenn es nicht gerade um die Anschaffung eines Besens oder Rasenmähers geht, liegen bereits der Einladung anständige Beschlusstexte bei. Über diese wird dann abgestimmt.


VG
Roland

Signatur:

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125975 Beiträge, 40571x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Waren meine Bitten so abwegig?

Nö.



Zitat (von Roland-S):
Was hätte der Verwalter sich vergeben, mit die Tonaufnahme des von Ihm mündlich vorgetragenen Beschlusses zu gestatten?

Der damit verbundenen Aufwand durch die DSGVO - er war offenbar nicht darauf vorbereiten, die ETV professionell abzuhalten.



Zitat (von Roland-S):
Ich kenne das nämlich anders. Wenn es nicht gerade um die Anschaffung eines Besens oder Rasenmähers geht, liegen bereits der Einladung anständige Beschlusstexte bei. Über diese wird dann abgestimmt.

So sollte es regelmäßig sein.
Manchmal geht das nicht, dann kann man immer noch Ausdrucke mitbringen oder in der Versammlung elektronisch versenden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3925 Beiträge, 2399x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Meiner Bitte, diesen Text aufnehmen zu dürfen wurde nicht entsprochen.
Wenn nicht alle (!) anwesenden Versammlungsteilnehmer zustimmen, sind Tonaufnahmen nicht zulässig.

Zitat (von Roland-S):
Was hätte der Verwalter sich vergeben, mit die Tonaufnahme des von Ihm mündlich vorgetragenen Beschlusses zu gestatten?
Der Verwalter ist dazu schlicht nicht befugt.

Zitat (von Roland-S):
Ich kenne das nämlich anders. Wenn es nicht gerade um die Anschaffung eines Besens oder Rasenmähers geht, liegen bereits der Einladung anständige Beschlusstexte bei. Über diese wird dann abgestimmt.
Wir machen das grundsätzlich auch, jedoch besteht darauf kein Anspruch. Zuweilen ergeben sich in der Diskussion zum Tagesordnungspunkt Aspekte, die eine Anpassung an die Beschlussformulierung erfordern.

Zitat (von Roland-S):
Ebenso wie meiner Bitte, der Verwalter möge den Beschlusstext noch einmal vortragen, damit ich ihn mitschreiben kann.
Dieser Bitte hätte jedoch entsprochen werden können. Als Verwalter würde ich erst dann piefig werden, wenn diese Bitte bei jedem einzelnen Beschluss erfolgen würde und die betreffende Person jedes einzelne Wort akribisch und langsam mitschreibt und das ganze zur Folge hat, dass der Versammlungsablauf dadurch erheblich gestört wird. Bei einem einzelnen, zumal wichtigen Beschluss sehe ich das jedoch unproblematisch.
Es sollte schließlich auch ausreichen, einen Beschluss stichpunktartig so mitzuschreiben, dass die wesentlichen Inhalte erfasst und die Beschlüsse inhaltlich richtig wiedergegeben sind. Auf die grammatikalische und orthografische Richtigkeit kommt es nicht so sehr darauf an (auch wenn ich manchmal Eigentümer habe, die vor Protokollunterschrift darin rumkorrigieren wie Deutschlehrer)

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8277 Beiträge, 1729x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Dieser Bitte hätte jedoch entsprochen werden können. Als Verwalter würde ich erst dann piefig werden, wenn diese Bitte bei jedem einzelnen Beschluss erfolgen würde und die betreffende Person jedes einzelne Wort akribisch und langsam mitschreibt und das ganze zur Folge hat, dass der Versammlungsablauf dadurch erheblich gestört wird. Bei einem einzelnen, zumal wichtigen Beschluss sehe ich das jedoch unproblematisch.


so sehe ich das auch

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2661 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der damit verbundenen Aufwand durch die DSGVO -
Hm... den sehe ich hier nicht. Es ging um eine Tonaufnahme des Beschlusstextes. Vorgetragen vom Verwalter. Alle anderen Anwesenden wären nicht zu hören gewesen.


Zitat (von Harry van Sell):
er war offenbar nicht darauf vorbereiten, die ETV professionell abzuhalten.
Der Mann ist gewerblicher Hausverwalter. Er versteht es jedoch, so mein Eindruck, sich viele Optionen offen zu halten. Ich bin sehr gespannt, wie deckungsgleich der Text im Protokoll mit meinem aus Notizen gefertigen Gedächtnisprotokoll ist.


Zitat (von Harry van Sell):
Manchmal geht das nicht, dann kann man immer noch Ausdrucke mitbringen oder in der Versammlung elektronisch versenden.
Aber das müsste man wollen. Hier habe ich arge Zweifel, denn gerade das Gegeneteil von Transparenz und Verbindlichkeit drängt sich mir auf.


Zitat (von R.M.):
Der Verwalter ist dazu schlicht nicht befugt.
Das erschließt sich mir nicht. Klar, der Verwalter kann nicht gestatten oder entscheiden, dass die Versammlung aufgezeichnet wird. IMO wäre es sogar fragwürdig ob man durch einstimmigen Geschäftsordnungsbeschluss eine Tonaufzeichnung der Versammlung legalisieren könnte.
Aber in dem Fall, dass nur der Verwalter mit dem Text des Beschlusses aufgezeichnet würde, hätte er das auch positiv entscheiden können. IMO


Zitat (von R.M.):
Wir machen das grundsätzlich auch, jedoch besteht darauf kein Anspruch. Zuweilen ergeben sich in der Diskussion zum Tagesordnungspunkt Aspekte, die eine Anpassung an die Beschlussformulierung erfordern.
So kenne ich das auch. Und die Anpassungen lassen sich dann auch stichpunktartig fixieren und letztlich im Protokoll wieder geben.


Zitat (von R.M.):
Dieser Bitte hätte jedoch entsprochen werden können.
Wie IMO auch der Bitte auf Aufzeichnung ausschließlich des Beschlusstextes...


Zitat (von cirius32832):
Als Verwalter würde ich erst dann piefig werden, wenn diese Bitte bei jedem einzelnen Beschluss erfolgen würde und die betreffende Person jedes einzelne Wort akribisch und langsam mitschreibt und das ganze zur Folge hat, dass der Versammlungsablauf dadurch erheblich gestört wird.
ACK!


Zitat (von R.M.):
Es sollte schließlich auch ausreichen, einen Beschluss stichpunktartig so mitzuschreiben, dass die wesentlichen Inhalte erfasst und die Beschlüsse inhaltlich richtig wiedergegeben sind.
Dem kann ich mich gerne anschließen. Leider kommt es je nach Ausführlichkeit des Protokolls (oder Nichtausführlichkeit) im Zweifelsfall zu Problemen Beschlüsse nachzuvollziehen. Im Besonderen auch für die Eigentümer, die nicht bei der Versammlung anwesend waren. Kommt es dann auch noch zum Streit wäre eine Tonaufnahme für alle Beteiligten ein Segen.


Zitat (von R.M.):
Auf die grammatikalische und orthografische Richtigkeit kommt es nicht so sehr darauf an (auch wenn ich manchmal Eigentümer habe, die vor Protokollunterschrift darin rumkorrigieren wie Deutschlehrer)
Das sollte durch die Verwaltervergütung (gerne auch als Schmerzensgeld bezeichnet) oder/und die Souveränität es Verwalters gedeckt sein.


VG
Roland - und Danke für eure Beiträge

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125975 Beiträge, 40571x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Alle anderen Anwesenden wären nicht zu hören gewesen.

Das weis man aber vorher nicht, ergo braucht es die Zustimmung von allen und das vor Beginn.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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