Anspruch auf Neubau eines Hauses aufgrund der Teilungserklärung

21. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
go493633-72
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Anspruch auf Neubau eines Hauses aufgrund der Teilungserklärung

Hallo,

ich habe eine Frage.

Ich wohne in einer WEG , bestehend aus 11 Parteien, aufgeteilt in ein Vorder und Hinterhaus.
Von den damligen Verkäufern, war der Bau einer Tiefgarage und eines weiteren 6 Parteinhauses geplant.

Diese beiden geplanten Gebäude tauchen auch schon in der Teilungserklärung auf.
Das dafür vorgesehen Grundstück wurde in Miteiegntumsanteile und 6 verschieden Grundbuchblätter aufgeteilt.

Die Ursprünglichen Verkäufer sind aber schon vor Jahren Pleite gegangen.Momnentan ist noch der Insolvenzverwalter der "Herr über das Grunstück".
Die entsprechenden Grundbuchblätter sind allerdings mit Zwangssycherungshypotheken belegt und deshalb für den Insolvenzverwalter uninteressant.

Jetzt kommt meine Frage: Einer der Miteigentümer ist der Meinung, das jeder aus der WEG , bei Verlangen, den Anspruch hat, die beiden fehlnden Gebäude( Tiefgarage und Mehrfamilienhaus), Bauen zu lassen.
Alleine Aufgrund der Tatsache, das sie in der Teilungserklärung Berücksichtigung finden.

Der Anspruch richtet sich gegen die WEG. Die WEG müsste demnach, auf Verlangen, ca 1,5 Millionen EUR investieren um die Gebäude bauen zu lassen.

Seiner Meinung nach, trägt nach der Insolvenz der ursprünglichen Verkäufer, nun die WEG die Verantwortung zur Erfüllung der Teilungserklärung und den Neubau der Gebäude, und das auf Wunsch eines WEG -Mitgliedes.

Praktisch würde das bedeuten, das jeder der Eigentümer ca 120.000 EUR in die Hand nehmen müsste um dem nachzukommen

Weiss da jemand Bescheid?

Vielen Dank für einen Rat.

VG

Frank



-- Editiert von Moderator am 22.06.2018 08:42

-- Thema wurde verschoben am 22.06.2018 08:42

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Und die Frage zum Thema des Forum "STANDESRECHT, ANWALTS- UND VERFAHRENSKOSTEN" ist jetzt welche genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von go493633-72):

Jetzt kommt meine Frage: Einer der Miteigentümer ist der Meinung, das jeder aus der WEG , bei Verlangen, den Anspruch hat, die beiden fehlnden Gebäude( Tiefgarage und Mehrfamilienhaus), Bauen zu lassen.
Alleine Aufgrund der Tatsache, das sie in der Teilungserklärung Berücksichtigung finden.

Das ist schlicht Unsinn.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go493633-72
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Aber Sie haben recht ich bin wohl im falschen Forum. Sorry, habe ich nicht bemerkt.
Ich werde die Frage im Baurechtforum platzieren.

4x Hilfreiche Antwort

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