Aufteilung zusätzlicher Kellerraum

15. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
laie0815
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)
Aufteilung zusätzlicher Kellerraum

Hallo in die Runde,
mich würde die rechtliche Bewertung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
- Beim Objekt handelt es sich um ein MFH.
- Vor kurzem wurde die Ölheizung gegen eine Gasheizung getauscht.
- Durch die Entfernung des Öltanks wurde ein Raum frei, welcher nun als zusätzlicher Kellerraum genutzt werden soll.

Bei Aufteilung per Vereinbarung unter den aktuellen Eigentümern ( Ohne notarielle Berurkundung ein Änderung der Teilungserklärung):
- Steht jedem Eigentümer ein gleich großer Teil zu, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt oder müsste nach MEA aufgeteilt werden?

Wie müsste bei Änderung der Teilungserklärung aufgeteilt werden ( Hier müssten alle Eigentümer zustimmen, wenn ich dies noch richtig weiß )

Vorab vielen Dank für Eure Bewertungen. Falls noch Infos fehlen reiche ich diese gerne nach.

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von laie0815):
Steht jedem Eigentümer ein gleich großer Teil zu, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt oder müsste nach MEA aufgeteilt werden?

Freivertraglich kann man alles vereinbaren. Das Problem ist die Wirksamkeit.
Wenn dann einer nicht mitspielt bzw. nicht mehr mitspielen mag, wird man wohl nicht umhinkommen eine WEG konforme Regelung zutreffen.



Zitat (von laie0815):
Steht jedem Eigentümer ein gleich großer Teil zu, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt oder müsste nach MEA aufgeteilt werden?

Ist für so was denn überhaupt genug Platz in dem Raum, um das sinnvoll zu machen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Steht jedem Eigentümer ein gleich großer Teil zu, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt oder müsste nach MEA aufgeteilt werden?


Weder das eine noch das andere. Es handelt sich um einen Gemeinschaftsraum, der von allen gemeinsam genutzt werden darf, so wie z.B. der Flur oder ein Fahrradkeller.

Eine Vereinbarung zu Aufteilung unter den aktuellen Eigentümern wirkt zudem nicht für oder gegen einen späteren Käufer einer Wohnung.

Zitat:
Steht jedem Eigentümer ein gleich großer Teil zu, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt oder müsste nach MEA aufgeteilt werden?


Das können die Eigentümer so aufteilen, wie sie das gerne möchten. Zulässig wäre auch, dass nur ein Eigentümer das Sondernutzungsrecht bekommt. Zulässig ist ebenfalls, dass die Eigentümer, die auf eine Nutzung verzichten dafür eine Ausgleichszahlung erhalten.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
laie0815
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für Eure Antworten,

Zitat:
Freivertraglich kann man alles vereinbaren. Das Problem ist die Wirksamkeit.
Wenn dann einer nicht mitspielt bzw. nicht mehr mitspielen mag, wird man wohl nicht umhinkommen eine WEG konforme Regelung zutreffen.


Das ist mir schon bewusst, dass die Vereinbarung nur wirksam ist, solange alle Eigentümer einverstanden sind und auch nur unter den Eigentümern Gültigkeit hat, zwischen denen die Vereinbarung getroffen wurde.
@Harry van Sell: Wie könnte denn Deiner Meinung nach eine "WEG-konforme" Regelung aussehen?

Genug Platz wäre z.B. um dort einen Bretterverschlag anzubringen (wie es in MFH's zum Teil auch üblich ist)

Zitat:
Das können die Eigentümer so aufteilen, wie sie das gerne möchten. Zulässig wäre auch, dass nur ein Eigentümer das Sondernutzungsrecht bekommt. Zulässig ist ebenfalls, dass die Eigentümer, die auf eine Nutzung verzichten dafür eine Ausgleichszahlung erhalten.


D.h. es gibt keine rechtliche Grundlage, dass nach MEA aufgeteilt werden muss, sofern sich die Eigentümer einig sind, das eine Aufteilung unter den aktuellen Eigentümern erfolgen soll?

Viele Grüße

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von laie0815):
Wie könnte denn Deiner Meinung nach eine "WEG-konforme" Regelung aussehen?

Das sollte dann über eine Änderung der Teilungserklärung erfolgen.


Da können sich die Eigentümer dann überlegen was damit passieren soll bzw. wie aufgeteilt werden soll.
Das sollte gut überlegt sein und man sollte auch mal ruhig 10 Jahre oder mehr in die Zukunft blicken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
Das sollte dann über eine Änderung der Teilungserklärung erfolgen.

Das wäre m.E. unsinnig und teuer. Alle Eigentümer müssten bei der Änderung mitwirkung, desweiteren wäre die Zustimmung aller im Grundbuch einetragenen Gläubiger erforderlich (Kosten). Das wäre ein Fass ohne Boden!


2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
laie0815
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich denke für uns kommt momentan keine Änderung der Teilungserklärung in Frage, da dies mit hohen Kosten verbunden wäre.
Ich denke wir werden eine Vereinbarung unter den jetzigen Eigentümern aufsetzen auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese bei einem Eigentümerwechsel ungültig wird.
Für mich war für s erste nur wichtig, ob auch bei einer solchen Vereinbarung die MEA's zugrunde gelegt werden müssen oder ob prinzipiell jedem Eigentümer unabhängig von den MEA's ein gleicher Anteil zur Nutzung zusteht. Egal ob nun mit oder ohne Vereinbarung.

Vielen Dank für Eure Hilfe

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Das wäre m.E. unsinnig und teuer.

Es kann teuer sein. Wäre aber wohl die einzige Möglichkeit, das ganze zukunftssicher zu machen.

Wenn ein neuer Eigentümer kommt, der da der Spielverderber sein möchte ... wirds unter Umständen auch teuer ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
laie0815
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich hätte in diesem Zusammenhang noch eine weitere Frage.

Es handelt sich bei dem Raum, in welchem der Heizöltank stand ja um einen Gemeinschaftsraum, d.h. er darf von jedem "zum gleichen Teil" benutzt werden. Daraus schließe ich, dass Renovierungskosten für Gemeinschaftsräume wie diesen dann auch jeden Eigentümer zum gleichen Teil betreffen, oder liege ich falsch?

Viele Grüße

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von laie0815):
Hallo zusammen,

ich hätte in diesem Zusammenhang noch eine weitere Frage.

Es handelt sich bei dem Raum, in welchem der Heizöltank stand ja um einen Gemeinschaftsraum, d.h. er darf von jedem "zum gleichen Teil" benutzt werden. Daraus schließe ich, dass Renovierungskosten für Gemeinschaftsräume wie diesen dann auch jeden Eigentümer zum gleichen Teil betreffen, oder liege ich falsch?

Viele Grüße


Da liegst du falsch. Die Aufteilung erfolgt, so nicht anders beschlossen, nach Miteigentumsanteilen.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
laie0815
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Das ist interessant, d.h. Nutzung durch jeden zum gleichen Teil und Renovierungskosten werden trotzdem anhand der MEA's verteilt?

Was heißt "wenn nicht anders beschlossen"? Bedeutet das, dass wenn die Renovierung eines Gemeinschaftsraums beschlossen wird, in diesem Beschluss explizit beschlossen werden muss, dass die Aufteilung nicht nach MEA sondern zu gleichen Anteilen erfolgen soll?

Viele Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von laie0815):
Was heißt "wenn nicht anders beschlossen"?

Ganz einfach, wenn nichts anderes beschlossen wird gilt für die Verteilung der Kosten (sofern sie nicht gemäß Heizkostenverordnung zu verteilen sind) das WEG §16 Abs. 2.

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Bedeutet das, dass wenn die Renovierung eines Gemeinschaftsraums beschlossen wird, in diesem Beschluss explizit beschlossen werden muss, dass die Aufteilung nicht nach MEA sondern zu gleichen Anteilen erfolgen soll?


Ja, das bedeutet es.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von laie0815):
Das ist interessant, d.h. Nutzung durch jeden zum gleichen Teil und Renovierungskosten werden trotzdem anhand der MEA's verteilt?

Ich weiß nicht wo Du das mit der Nutzung zum gleichen Teil her hast.


[Quote=§ 13 WEG - Rechte des Wohnungseigentümers]...
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16.
[Quote=§ 14 WEG - Pflichten des Wohnungseigentümers]Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. ... sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
[Quote=§ 15 WEG - Gebrauchsregelung]
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch ... des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch ... des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Mitgebrauch heißt weder "zu gleichen Teilen" noch "nach Miteigentumsanteilen". Um es an einem Beispiel deutlich zu machen: bei einem gemeinschaftlichen Fahrradraum darf jeder Miteigentümer seine Fahrräder abstellen. D.h. nicht (!) dass jeder nur gleich viele Fahrräder abstellen darf, wenn der eine drei und der andere 4 Fahrräder hat ist das prinzipiell erst mal ok. Es hat auch keiner einen "Anspruch" auf 83/1000stel Miteigentumsanteil am Fahrradraum. Nein, es gilt schlicht § 14 Abs. 1 WEG . Das ist so ähnlich zu verstehen wir § 1 StVO mit der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

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