"Auftrag" eines Beirates

8. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)
"Auftrag" eines Beirates

Die Beiräte unserer WEG haben aus irgend welchen Gründen ein Steuerberatungsbüro mit der Beleg-/Kassenprüfung beauftragt.

Beiräte dürfen aber ohne Beschluss/Vollmacht keine Aufträge vergeben. Trotzdem hat die HV diese Rechnung bezahlt.

Jetzt besteht das Dilemma, dass ordnungsgemäß verbuchte Rechnungen nicht angefochten werden können, sondern über Schadenersatzforderungen eingeklagt werden müssen.

Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob die HV diese Rechnung hätte überhaupt bezahlen dürfen und damit nicht den Grundsätzen einer ordentlichen Verwaltung entspricht und dennoch anfechtbar ist?

Vielen Dank

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120040 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von manneier):
ob die HV diese Rechnung hätte überhaupt bezahlen dürfen und damit nicht den Grundsätzen einer ordentlichen Verwaltung entspricht

Da sollte man erst mal herausfinden, welche Gründe der Beirat hatte...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

spielt das eine Rolle?
Eentscheidend ist doch, dass Sie keinen Auftrag hatten geschweige ein Beschluss hierzu erfolgte.

Nach eigenen Aussagen auf der ETV wollten sie nur sicher gehen, dass angeblich alles in Ordnung sein. Dabei wurde lediglich die m.E. unwichtigere Kassenprüfung durchgeführt, die Belegprüfung wegen mangelhafter anderer Rechnungen und die Kontrolle der - falschen - Stammdaten wurde nicht gemacht, obwohl dies den Beiräten durch vorherige Prozesse bekannt gewesen ist.

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Jetzt besteht das Dilemma, dass ordnungsgemäß verbuchte Rechnungen nicht angefochten werden können, sondern über Schadenersatzforderungen eingeklagt werden müssen.
Ist das so?
Ich bin der Meinung, dass eine Rechnung eh nicht angefochten werden kann. Angefochten werden (kann?) muss dann der Beschluss über die Jahresabrechnung. Alleine dass eine Rechnung, ordnungsgemäß verbucht wurde, kann sie WEGrechtlich nicht safe machen. Ob man mit der Anfechtung der Abrechnung dann Erfolg hat und was dabei heraus kommt, steht auf einem anderen Blatt.


Zitat (von manneier):
Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob die HV diese Rechnung hätte überhaupt bezahlen dürfen und damit nicht den Grundsätzen einer ordentlichen Verwaltung entspricht und dennoch anfechtbar ist?
Das wäre mein Ansatz, allerdings nicht Anfechtung der Rechnung, sondern halt der Jahresabrechnung, so sie denn die ungeliebte Rechnung absegnen würde.


Zitat (von manneier):
Nach eigenen Aussagen auf der ETV wollten sie nur sicher gehen, dass angeblich alles in Ordnung sein.
Was da alles auf seine Ordnungsmäßigkeit geprüft wurde, hängt von Prüfungsauftrag, aber auch den Kompetenzen des Prüfers ab. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wurde nicht ALLES auf Richtigkeit, schon gar nicht WEGrechtliche, geprüft.


Zitat (von manneier):
... die Kontrolle der - falschen - Stammdaten wurde nicht gemacht, obwohl dies den Beiräten durch vorherige Prozesse bekannt gewesen ist.
Gab es denn seitens des Gerichts Auflagen oder die Anweisung das zu prüfen und ggfs. richtig zu stellen? Auf so etwas könnten sich Verwalter und Beirat berufen. Ob dafür aber ein Steuerbüro die richtige Wahl ist??


VG
Roland


-- Editiert von Roland-S am 08.02.2020 20:02

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Das ist ja das Problem, deshalb hatte die HV schon zweimal vor Gericht verloren bzw. die Entlastung der Beiräte wurde für ungültig erklärt. Deshalb wollten sie wohl auf Nummer sicher gehen. Dass zur Prüfung aber auch auf sachliche Mängel der Rechnungen geachtet werden muss, interessiert die nicht.

Dass dies zuerst nur über eine Anfechtungsklage geht, ist mir schon klar. Nur hat meine Schwester schon die Erfahrung machen müssen, dass, so die Aussage des Richters, jeder "******" ordnungsgemäß sei, Hauptsache richtig verbucht.

Das ist meine Unsicherheit und ich will ja nichts in die Begründung der Anfechtungsklage reinbringen, das statt zum Sieg nur zu einem doofen Vergleich führen würde. Anderenseit will ich auc, dass der Beirat die rechnung selbst bezahlen muss, weil er ständig meine Ratschläge ignoriert und dann hetzt, weil die übrigen Eigentümer schon wieder einen Prozess bezahlen müssen.

Und eine Klage nach § 49 WEG wollen sie auch nicht mitgehen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120040 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von manneier):
spielt das eine Rolle?

Ja, wenn es so doofe Gründe wie die
Zitat (von Roland-S):
wollten sie nur sicher gehen, dass angeblich alles in Ordnung sein.

waren, kann man denen noch einen mitgeben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Anderenseit will ich auc, dass der Beirat die rechnung selbst bezahlen muss, weil er ständig meine Ratschläge ignoriert und dann hetzt, weil die übrigen Eigentümer schon wieder einen Prozess bezahlen müssen.
Dein Problem ist halt, dass die Miteigentümer Dein Engagement nicht zu schätzen wissen - aber Verwaltung und Beirat ihre Handlungsweise positiv vermitteln können.

Zitat (von manneier):
Und eine Klage nach § 49 WEG wollen sie auch nicht mitgehen.
Ob hier ein Vorgehen nach 49-WEG angebracht oder möglich wäre, lass ich mal außen vor. Die Verfahrenskosten kann (und sollte) man gleich im Rahmen der Kostenenscheidung versuchen dem Verwalter auferlegen zu lassen. Dafür sind jedoch in der Regel die Hürden auch nicht niedrig.

Die Kosten des Gutachtens wird man (wenn überhaupt) dem Verwalter auf diesem Wege nicht ans Bein binden können - und den Beirat müsste man (IMHO) durch einen Beschluss der WEG, was bei der Gemengelage und Stimmung nicht gelingen wird, versuchen in Anspruch nehmen.

Dazu kommt, dass auch die Gerichte von andauernden WEG-Querelen nicht angetan sind. Das fließt, neben den juristischen Notwendigkeiten, eben auch in die Entscheidungen des Gerichts ein. Zumal, wenn es sich dem Gericht, ähnlich wie der Mehrheit der Miteigentümer, so darstellen sollte, dass Du nicht der ausschließlich Leidtragende bis.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Nur hat meine Schwester schon die Erfahrung machen müssen, dass, so die Aussage des Richters, jeder "******" ordnungsgemäß sei, Hauptsache richtig verbucht.

Womit der Richter, auch wenn es dich überrascht, völlig richtig lag. Denn eine WEG Abrechnung bassiert auf dem Zu-und Abflussprinzip. Es ist dabei völlig unerheblich ob die Ausgaben/Zahlungen zu Recht erfolgten (BGH V ZR 156/10).




Zitat (von Roland-S):
Dein Problem ist halt, dass die Miteigentümer Dein Engagement nicht zu schätzen wissen -

Oder das alles ganz anders sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Denn eine WEG Abrechnung bassiert auf dem Zu-und Abflussprinzip. Es ist dabei völlig unerheblich ob die Ausgaben/Zahlungen zu Recht erfolgten (BGH V ZR 156/10).


Ddas weiß ich ja, das habe ich ja oben schon geschrieben. Das Problem ist ja hier, dass der Beirat quasi PRIVAT einen Auftrag vergeben hat, dies aber über die Allgemeinheit abgerechnet wird.

Da könnte ich ja auch einen eventuellen Geschäftsvorgang auch über die Allgemeinheit abrechnen lassen, wenn der Verwalter bei der Verbuchung mitspielt.

Vielleicht wird so das Problem deutlicher!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Vielleicht wird so das Problem deutlicher!

Das war schon so auch verstanden, weshalb Du meine Antwort auch im entsprechenden Kontext (deine Bemerkung bez. Erfahrungen deiner Schwester - und richtiger Erläuterung durch ein Gericht) sehen/lesen/verstehen solltest.


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Da könnte ich ja auch einen eventuellen Geschäftsvorgang auch über die Allgemeinheit abrechnen lassen, wenn der Verwalter bei der Verbuchung mitspielt.
Was meinst Du mit eventuellen Geschäftsvorgang?

Aber lass' mal folgenden Sachverhalt konstruieren:
Du bist Beirat (s Vorsitzender?) einer WEG. Es besteht Bedarf (vielleicht sogar Notwendigkeit?) Unterlagen einer Prüfung zu unterziehen. Es findet sich niemand, der das machen kann oder will. Man fürchtet u.a. dass das Ergebnis dieser Prüfung (wieder mal?) in Frage gestellt wird. Auf dem "kleinen Dienstweg" verständigen sich Beirat und Verwalter, diese Prüfung extern zu vergeben. Die Beteiligten wähnen sich im guten Glauben für die Beauftragung und den damit verbundenen finanziellen Aufwand von der Gemeinschaft große Zustimmung zu finden - und damit auch auf diese umlegen zu können. Vor diesem Hintergrund, und weil die Summe nicht soo hoch ist, hält man die Einberufung einer a.o. ETV für unbillig, zumindest nicht zwingend notwendig.

Ein solches Vorgehen mag einer strengen Betrachtung nach WEG nicht standhalten. Persönlich und als möglicherweise betroffener Miteigentümer, hielt ich das für eine lässliche Sünde. Einem gerichtlichen Vorgehen dagegen würde ich nicht zustimmen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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