Aufwandsentschädigung und Pauschalen für unentgeltlich arbeitenden WEG-Verwalter

19. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufwandsentschädigung und Pauschalen für unentgeltlich arbeitenden WEG-Verwalter

Guten Tag,

ich bin seit zwei Jahren als unentgeltlich arbeitender WEG-Verwalter für ein Objekt mit vier Einheiten tätig, in der ich eine Einheit besitze.
In meinem Verwaltervertrag wurde geregelt, dass mir pro Monat 20€ Telekommunikationskosten und 0,30€ Fahrtgeld pro km zustehen.
Mein Aufwand hat im letzten Jahr ziemlich zugenommen:
Gegen einen Eigentümer musste eine Klage eingereicht werden weil er gar keine Kosten trägt. Da immer wieder Schäden am Gebäude hinzukommen, muss ich alle paar Wochen zur Sichtkontrolle hinfahren. Mit 30 Cent Fahrtgeld komme ich bei diesem Spritpreisen auch nicht mehr hin.
In Kürze stehen die Wahlen eines neuen Verwalters an. Mangels Alternativen werde ich wahrscheinlich wieder gewählt.

Kann ich in einem neuen Verwaltervertrag zusätzlich eine allgemeine Tätigkeitspauschale i.H.v. 30€ im Monat vereinbaren? Was wäre die Grenze?
Bis zu welchem Betrag könnte ich die Km-Pauschale anheben?

Vielen Dank!

Viele Grüße
joschi



-- Editiert von joschi06 am 19.06.2022 13:07

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8042 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
Kann ich in einem neuen Verwaltervertrag zusätzlich eine allgemeine Tätigkeitspauschale i.H.v. 30€ im Monat vereinbaren? Was wäre die Grenze?
Bis zu welchem Betrag könnte ich die Km-Pauschale anheben?

... kein Problem, wenn die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
Kann ich in einem neuen Verwaltervertrag zusätzlich eine allgemeine Tätigkeitspauschale i.H.v. 30€ im Monat vereinbaren?
pro verwaltete Wohnung oder in Summe für das ganze Objekt?

Zitat (von joschi06):
Was wäre die Grenze?
Die Grenze liegt da, was die anderen Miteigentümer bereit sind zu zahlen.
Kleine WEGs werden kaum noch von professionellen Hausverwaltungen betreut, und wenn doch, dann teils zu wirklich deutlich höheren Preisen als der Marktdurchschnitt. Dem sollte ich jeder Miteigentümer bewusst sein.


Zitat (von joschi06):
Bis zu welchem Betrag könnte ich die Km-Pauschale anheben?

Einfach mal die tatsächlichen Kosten je Kilometer für Dein Fahrzeug berechnen (inkl. Wartung und Wertverlust etc.)

Signatur:

lg.
R.M.

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#3
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
Ist das mit den 256€ pro Jahr immer noch so gültig?


Ja

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#5
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 226x hilfreich)

Ich sehe das Ganze etwas anders.
Wenn du einen Verwaltervertrag schließt mit einer "Aufwandsentschädigung oder wie man das auch immer nennen mag, dann trägst du für das was du tust auch die Verantwortung und mußt für Fehler haften. Hast du die Kenntnisse? Hast du eine Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit? Deine private Haftpflicht wird im Schadensfall nicht für dich haften. In so einer Geneinschaft gibt es immer wieder Quertreiber und das kann teuer werden. Ein mir bekannter Verwalter musste nach einem Schadenersatzprozess einmal über 100.000 DM aus der eigenen Tasche bezahlen. Er hatte keine Verwalterhaftpflicht abgeschlossen.

Signatur:

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#6
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe bereits zwei Jahre Verwaltertätigkeit hinter mir.
Na klar hatte ich eine Vermögensschafen-Haftpflicht-Versicherung. Ohne geht gar nicht.
In dieser Zeit hab ich einen Vergemeinschaftungsbeschluss über Mängel am Gemeinschaftseigentum herbeigeführt und eine Klage gegen einen Eigentümer veranlasst wegen nicht gezahlter Sonderumlagen und Wohngeld. Das ist also alles andere als Kindergeburtstag. Demnächst wird das Amtsgericht beurteilen dürfen wie gut ich gearbeitet hab.

Ob ich die Kenntnisse habe?
Ich glaube, ich habe mich ziemlich gut in die Materie eingearbeitet.
Aber wenn ich schaue wie Anwälte, Gutachter und Behörden, mit denen ich etwas zu tun hatte, arbeiten, dann darf ich die Verwaltung auf keinen Fall aus den Händen geben!

Mich stört nur, dass ich meine Zeit kostenlos zur Verfügung stelle.
Einer hilft mir, einem ist alles egal und einer arbeitet gegen mich.

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#7
 Von 
Janina1190
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 17x hilfreich)

Als Ausnahme zur Regel dazu: wir haben in der letzten Versammlung eine Aufwandsentschädigung beschlossen und auch ausgezahlt.

Und zwar für eine Verwaltertätigkeit, die über 15 Jahre zurück liegt. Da es dem betreffenden Verwalter erst jetzt aufgefallen ist, dass er kein Geld bekommen hat....

Weder hätte man das gewähren müssen, noch auszahlen müssen. Aber man hat es tatsächlich so beschlossen.

Wenn die WEG das so gewährt, ist alles möglich. Die 256 Euro sind nach wie vor gültig.

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#8
 Von 
guest-12327.06.2022 05:44:31
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 39x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
In meinem Verwaltervertrag wurde geregelt, dass mir pro Monat 20€ Telekommunikationskosten und 0,30€ Fahrtgeld pro km zustehen.
Mein Aufwand hat im letzten Jahr ziemlich zugenommen:

kommt jetzt darauf an, ob der Betrag pro Wohneinheit ausgemacht ist?
Ein bestellter Verwalter verlangt im Schnitt eine Grundpauschale je nach Größe von mind. 18-30€ je Wohneinheit bei Mietwohnungen ist es etwas höher. Je kleiner die WEG je teurer. Dazu kommt eine Vielzahl von Zusatzleistungen die zusätzlich vergütet werden müssen.
Eine ganz besonders teure Zusatzleistung bei Instandhaltung und Instandsetzung, wenn z. B. eine Überwachung von Handwerkerarbeiten anstelle eines Architekten beschlossen wurde. Verwalter-Überwachung nach Aufwand. Bedeutet meistens, dass man sich auch einen fachkundigen Architekten hätte leisten können.

Zitat (von joschi06):
Kann ich in einem neuen Verwaltervertrag zusätzlich eine allgemeine Tätigkeitspauschale i.H.v. 30€ im Monat vereinbaren? Was wäre die Grenze?
Bis zu welchem Betrag könnte ich die Km-Pauschale anheben?

Wenn dieser Betrag nicht pro Wohneinheit ausgemacht ist, hätte ich mir als Eigentümer folgende Überlegungen über eine Selbstverwaltung gemacht:



Vorteile einer Selbstverwaltung:
1. Geringere Verwaltungskosten
2. Z.B. sind Außerordentliche Eigentümerversammlungen keine Zusatzleistungen, somit kein Sonderhonorar
3. Termine können schneller festgelegt werden
4. Durch Umlaufbeschluss schnelle Entscheidungen möglich, zügige Umsetzung
5. Größeres Engagement - die Probleme u. Mängel sind bekannt
6. Interesse an zügige, kostengünstige Schadensbeseitigung sehr groß, da man selber betroffen ist, somit höheres Verantwortungsbewusstsein
7. Bei großen Sanierungsarbeiten ist ein qualifizierter Bauingenieur/Architekt am Ende kostengünstiger als ein Verwalter der ein Architekt sein möchte. Meist gleichen sich die Honorare, nicht aber die Leistungen
8. Kurze- direkte Kommunikationswege, Insiderkenntnisse u. persönliche Kontakt
9. Bewirtschaftung u. Verwaltung einer eigenen Immo bedeutet eigentlich auch stärkere Einbindung der übrigen Eigentümer
10. In der Selbstverwaltung handelt man aus eigenem Interesse, "ein externer Verwalter macht das auch :grins: "

Nachteile des Verwalters:
1. Selbstverwalter übernehmen ein erhebliches Haftungsrisiko
2. Kosten für Fahrten, PC- Software, Literatur, Weiterbildung, Versicherung müssen von der WEG getragen werden, werden aber als unangemessene Forderung angesehen
3. Oft ist man immer im Dienst, beeinträchtig auch das Privatleben
4. Man ist sich dem Misstrauen übriger Eigentümer ausgesetzt, egal ob es sich durch Missverständnissen der Kommunikation oder sonst was handelt
5. Vermutungen zur Bevorzugung anderer ET bzw. Vorteilnahme stehen stets im Raum

Ich würde der WEG die Frage stellen, warum man sich bei diesen Nachteilen als Selbst-Verwalter freiwillig betätigen sollte?
Ich glaube jeder vernünftig denkender Mensch würde sich für eine Selbstverwaltung entscheiden u. die Auslagen angemessen erstatten. Übrigen, ein Hauseigentümer zahlt seine Ausgabe alleine u. regelt alle Verwaltungsaufgaben/Instandhaltung/-setzung in Eigenregie. Der hätte Gründe sich zu beklagen. :grins:




-- Editiert von Nachgehakt 2 am 21.06.2022 15:13

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#9
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst einmal vielen Dank für die zahlreichen Beiträge mit euren Ideen und Meinungen!

Wenn ich in meinen Verwaltervertrag eine allgemeine Tätigkeitspauschale i.H.v. 50€ im Monat für das gesamte Objekt aufnehme, dann muss ich diese Einnahmen versteuern. So weit ok.
Gelte ich damit als ein gewerbsmäßiger Verwalter, der diverse Schulungen, etc. nachweisen muss?
Anders gefragt: Bringt für mich eine nicht unentgeltliche Tätigkeit irgendwelche Nachteile mit sich (an die ich noch nicht gedacht hab)?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
Gelte ich damit als ein gewerbsmäßiger Verwalter, der diverse Schulungen, etc. nachweisen muss?
Nein. Das hat mit einer Vergütung oder deren Höhe nichts zu tun.

§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG regelt, dass die WEG im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter hat. Gemäß diesem Punkt bestehen drei Ausnahmetatbestände - wenn alle drei erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters:
- weniger als 9 Sondereigentumsrechte: erfüllt, da bei Dir nur 4 Einheiten
- Verwalter = Miteigentümer: das bist Du ja
- mind. 2 Drittel stimmen für die Bestellung des (nicht zertifizierten) Verwalters - also solange es nur einen Querulanten gibt, besteht da keine Gefahr.

(der letzte Punkt ist von mir etwas salopp formuliert, genaugenommen (siehe Gesetzestext untenstehend) besteht kein Anspruch, solange weniger als 1/3 der WEer (Kopfprinzip!) einen zert. Verw. verlangen. Demnach reicht es, wenn ein WEer für Deine Bestellung als Verwalter stimmt, wenn maximal ein WEer einen zertifizierten Verwalter verlangt und zwei sich enthalten (oder nicht anwesend sind).

Zitat (von § 19 Abs. 2 WEG):
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
...
6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

Signatur:

lg.
R.M.

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#11
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,

wir haben etliche Verwaltungen kontaktiert. Resultat: keiner ist bereit die Verwaltung zu übernehmen (was keine große Überraschung ist).

Also werde ich mich wieder zur Wahl stellen mit einer monatlichen Pauschale von 80€ für das gesamte Objekt, plus Telkopauschale von 10€ / Monat, plus Auslagenersatz. Alles im Verwaltervertrag niedergeschrieben.
Im Beschlussantrag ist nur die Laufzeit von 3 Jahren aufgeführt, aber Bezug genommen auf den Verwaltervertrag, der mit der Einladung mitgeschickt wird.
Die anderen Kandidaten sind zwei andere Eigentümer für höhere Pauschalen, ohne Vertrag.

Ich würde noch gerne einen Beschluss herbeiführen, dass ein Miteigentümer gewählt wird um den Vertrag im Namen der WEG zu unterzeichnen.
Mach ich das am besten in einem separaten TOP? Sollte ich wieder Erwarten nicht gewählt werden, müsste ja dieser TOP entfallen. Wie löst man das am geschicktesten?
Bei meiner letzten Bestellung durfte es nur einen TOP geben (Auflage des Gerichts weil wir keinen Verwalter hatten) und der Beschluss über die Unterzeichnung fand erst in der nächsten Versammlung statt. Diesmal soll alles auf einmal erledigt werden.

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