Ein Haus ist so gebaut, dass 2 Dach-Wohnungen nur durch Aufzug erreicht werden können.
Weder in der Teilungserklärung noch in Kaufverträgen ist der Aufzug diesen 2 Wohnungen expliziert als Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht zugeordnet.
Ist der Aufzug nun Gemeinschaftseigentum ?
Wer trägt die Kosten bei Erneuerung (z.B. bei Totaldefekt, oder wenn Reparatur nicht mehr rentiert)?
Aufzug Sondereigentum ?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ist der Aufzug nun Gemeinschaftseigentum ?
Wer trägt die Kosten bei Erneuerung (z.B. bei Totaldefekt, oder wenn Reparatur nicht mehr rentiert)?
von icecycle am 18.07.2011 09:49
Zunächst einmal mag ich mir nicht so recht vorstellen, dass 2 Wohnungen nur über einen Aufzug erreichbar sein sollen. Das ist aber auch unerheblich. Der Aufzug könnte nur Sondereigentum sein, wenn er ausschließlich für eine Wohnung zu nutzen wäre. Da es aber nun mal zwei Wohnungen sein sollen, ist der Aufzug zwingend Gemeinschaftseigentum.
Die Kosten des Aufzugs sind nicht anders zu behandeln als andere Kosten des Gemeinschaftseigentums auch. Im Grundsatz zahlen alle nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Abweichende Regelungen können in der Teilungserklärung vereinbart sein oder nach § 16 Abs. 4 WEG
beschlossen werden.
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