Aufzug Sondereigentum ?

18. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)
Aufzug Sondereigentum ?

Ein Haus ist so gebaut, dass 2 Dach-Wohnungen nur durch Aufzug erreicht werden können.

Weder in der Teilungserklärung noch in Kaufverträgen ist der Aufzug diesen 2 Wohnungen expliziert als Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht zugeordnet.

Ist der Aufzug nun Gemeinschaftseigentum ?
Wer trägt die Kosten bei Erneuerung (z.B. bei Totaldefekt, oder wenn Reparatur nicht mehr rentiert)?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Ist der Aufzug nun Gemeinschaftseigentum ?
Wer trägt die Kosten bei Erneuerung (z.B. bei Totaldefekt, oder wenn Reparatur nicht mehr rentiert)?

von icecycle am 18.07.2011 09:49

Zunächst einmal mag ich mir nicht so recht vorstellen, dass 2 Wohnungen nur über einen Aufzug erreichbar sein sollen. Das ist aber auch unerheblich. Der Aufzug könnte nur Sondereigentum sein, wenn er ausschließlich für eine Wohnung zu nutzen wäre. Da es aber nun mal zwei Wohnungen sein sollen, ist der Aufzug zwingend Gemeinschaftseigentum.

Die Kosten des Aufzugs sind nicht anders zu behandeln als andere Kosten des Gemeinschaftseigentums auch. Im Grundsatz zahlen alle nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Abweichende Regelungen können in der Teilungserklärung vereinbart sein oder nach § 16 Abs. 4 WEG beschlossen werden.

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