Ausgaben ohne Beschluss im Verwaltervertrag

30. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
?Zack!
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausgaben ohne Beschluss im Verwaltervertrag

Moin, eigentlich hatten wir einen neuen Verwalter gewählt. Da sich die Gemeinschaft inzwischen neu zusammensetzt - nämlich von den 8 EW besitzt der alte Verwalter gemeinsam mit seine Frau
6 Wohnungen. Aus diesem Grund wird der neu gewählte Verwalter seinen Vertrag zurückziehen und der alte will sich wieder wählen lassen und hat dafür einen neuen Vertrag unterbreitet. (CertiFORM der Fa. Boorberg). Hier lesen wir unter
10. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist die Verwaltung nach pflichtgemäßen Ermessen zu folgenden Aufgaben ohne vorherige Beschlusssfassung berechtigt:
b. Ersatzbeschaffung (z.B. ....), wenn im Einzelfall keine höheren Kosten als 1000,- € inkl. anfallen und insgesamt im Wirtschaftsjahr keine höheren Kosten als 2000,- € inkl. anfallen.
c. Kleinere bzw. laufende Instandhaltungsmaßnahmen wie Reparaturen, sofern diese im Einzelfall keine höheren Kosten als 2000,- € inkl. und insgesamt im Wirtschaftsjahr keien höheren Kosten als 4000,- € erfordern.
d. Einschaltung von Sonderfachleuten (Architekt*innen/Ingenieur*innen/Jurist*innen) bei Notwendigkeit und Dringlichkeit, soweit hierfür keine höeren Kosten als 1000,- € inkl. im Einzelfall bzw. 2000,- € inkl. pro Wirtschaftsjahr anfallen.

Aus Erfahrung mit seiner langjährigen Tätigkeit fürchten wir, dass er nach Gutdünken sowei seinen eigenen Interessen und Einschätzungen von Maßnahmen aufs Geld zugreifen wird. Erbraucht dafür letztendlich dieem Vertrag entsprechend keinerlei Befugnisse. Welche Ausgaben und wofür diese dann sein werden, können wir frühestens bei der Jahresabrechnung nachprüfen. Weiterhin wird er auch mit seinen Stimmmehrheiten einen Beirat nicht zulassen; Rechnungsprüfungen waren in der Vergangenheit schwer durchzusetzen. Letztendlich lediglich mit Hilfe eines Anwaltes.

Was bleibt da für uns?

LG
?Zack!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von ?Zack!):
Was bleibt da für uns?

A) den Beschluss anfechten
B) ihm genau auf die Finger sehen, alles akribisch prüfen und notfalls mit Hilfe von Anwalt und Gericht korrigieren lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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