In der Dachwohnung einer WEG müssen die Fenster ersetzt werden, da die Rahmen nicht mehr instand gesetzt werden können. Lt Teilungserklärung von 1990 sind Fensterrahmen und Fensterscheiben Sondereigentum.
Der Eigentümer bzw. sein Anwalt meint nun, dass die Gemeinschaft immer für den Austausch der Fenster zahlen muss. Über eine andere Kostentragung (durch den jeweiligen Wohnungsinhaber) könne auch nicht beschlossen werden. Das ginge nur bei Instandhaltung, aber nicht bei Erneuerung/Austausch der Fenster.
Das gelte bereits so seit 20 Jahren.
Ist das richtig?
Auch nach der WEG-Reform?
Austausch Fenster in WEG
Zitat :Ist das richtig?
Nö.
Zitat :Auch nach der WEG-Reform?
Nicht mal davor.
Schweigen im Walde??
Um anzufangen:
Es gibt bestimmte Teile des Objekts, die zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören. Bestimmt die Teilungserklärung etwas anderes, ist das unwirksam. Hierzu gehören:
- das Grundstück
- ...
- ...
- Die Fassade des Hauses
- Die Teile des Hauses, die für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind (z.B. Dach, tragende Wände)
Und das ist die Frage hier:
Ob die Dachfenster (die sind hier wohl gemeint) als Bestandteil des Daches zu sehen sind. Oder aber als Bestandteil des Sondereigentums, der Dachwohnung.
Um sich der Sache im ersten Schritt zu nähern:
Bedenkt man, dass ein Wohnungseigentümer (Sondereigentum) nicht ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft die Fenster verändern darf, da diese Teil der Fassade sind, so liegt zunächst analog nahe dass ein Eigentümer einer "Dachwohnung" ein Dachfenster nicht verändern darf , somit auch die Instandhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft zukommt.
Weil Dachfenster (ebenso wie übrige Fenster) nicht Sondereigentum sind, sondern Gemeinschaftseigentum.
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Zitat :Weil Dachfenster (ebenso wie übrige Fenster) nicht Sondereigentum sind, sondern Gemeinschaftseigentum.
Und was besagt das jetzt in Bezug auf die Frage des TE?
Natürlich sind Fenster, ob im Dach oder an einer sonstigen Außenseite des Gebäudes, Gemeinschaftseigentum.
Hier geht es aber um die Kostentragung bei Instandsetzung oder Erneuerung. Und hier wird eine Zuordnung der Fenster zum Sondereigentum von gerichten schon lange dahingehend interpretiert, dass sich diese Zuordnung nur auf die Kostentragung bezieht.
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