Hallo zusammen,
gerne würde ich von Euch eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt hören:
Ich habe im vergangenen Jahr eine leerstehende Eigentumswohnung erworben. Schlüsselübergabe war am 16.12.2017, endgültige Grundbucheintragung folgte am 28.12.2017. Die Jahresabrechnung 2017 wurde am 16.05.2018 in der Eigentümerversammlung beschlossen, woraus ein Guthaben hervorging, das am 01.06.2018 an die Eigentümer ausgezahlt werden sollte. Die zuständige Hausverwaltung hat das Guthaben allerdings an den ehemaligen Eigentümer ausgezahlt. Die Begründung lautet, dass dieser noch bis zum 31.12.2017 im IT-System eingetragen war (er hat das Hausgeld für Dezember 2017 noch übernommen).
Meine Recherche hat ergeben, dass dies für die Auszahlung des Guthabens vollkommen irrelevant ist, da die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung entscheidend ist. Selbstverständlich war ich zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung (16.05.2018) Eigentümer der Wohnung.
Eine gegenteilige Guthaben-/Nachzahlungsregelung im Kaufvertrag existiert auch nicht.
Die Hausverwaltung antwortet nicht mehr auf meine E-Mails. Ich habe der Hausverwaltung nun postalisch eine Frist zur Auszahlung des Guthabens gesetzt. Wie seht ihr die Situation? Welche Möglichkeiten habe ich, wenn die Hausverwaltung den Betrag nicht auszahlt? Muss ich mich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und dort den Betrag einfordern?
Besten Dank für eine Einschätzung!
-- Editiert von waffeleisen am 08.06.2018 09:05
-- Editiert von waffeleisen am 08.06.2018 09:06
Auszahlung von Guthaben bei Eigentümerwechsel
8. Juni 2018
Thema abonnieren
Frage vom 8. Juni 2018 | 09:04
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Auszahlung von Guthaben bei Eigentümerwechsel
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#1
Antwort vom 8. Juni 2018 | 11:03
Von
Status: Weiser (16553 Beiträge, 9319x hilfreich)
Richtig.Zitat:Meine Recherche hat ergeben, dass dies für die Auszahlung des Guthabens vollkommen irrelevant ist, da die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung entscheidend ist.
Wusste die Hausverwaltung denn vom Eigentümerwechsel?
Hausverwaltungen sind meines wissens nicht verpflichtet, ständig Anfragen an das Grundbuchamt zu schicken, um Eigentümerwechsel zu verfolgen.
#2
Antwort vom 8. Juni 2018 | 11:17
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Richtig.Zitat:Meine Recherche hat ergeben, dass dies für die Auszahlung des Guthabens vollkommen irrelevant ist, da die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung entscheidend ist.
Wusste die Hausverwaltung denn vom Eigentümerwechsel?
Hausverwaltungen sind meines wissens nicht verpflichtet, ständig Anfragen an das Grundbuchamt zu schicken, um Eigentümerwechsel zu verfolgen.
Die Hausverwaltung wurde über den Eigentümerwechsel bereits im Dezember 2017 in Kenntnis gesetzt und ihr wurde auch ein entsprechender Grundbuchauszug zugesendet, in dem ich als Eigentümer eingetragen bin.
Ich habe auch richtigerweise die Jahresabrechnung zugesendet bekommen, aber das Guthaben wurde an den ehemaligen Eigentümer ausgezahlt.
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#3
Antwort vom 8. Juni 2018 | 19:47
Von
Status: Unbeschreiblich (120344 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatIch habe der Hausverwaltung nun postalisch eine Frist zur Auszahlung des Guthabens gesetzt. :
Mit gerichtsfester Zustellung?
ZitatWelche Möglichkeiten habe ich, wenn die Hausverwaltung den Betrag nicht auszahlt? :
A) akzeptieren
B) dagegen klagen
#4
Antwort vom 10. Juni 2018 | 06:26
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Man lernt nie aus. Ist es tatsächlich so, dass wenn der alte Eigentümer für das komplette Jahr das Hausgeld entrichtet hat, der Käufer Anspruch auf die Erstattung für das ganze Jahr hat?Zitat:Richtig.Zitat:Meine Recherche hat ergeben, dass dies für die Auszahlung des Guthabens vollkommen irrelevant ist, da die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung entscheidend ist.
VG
Roland
#5
Antwort vom 10. Juni 2018 | 08:02
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatIst es tatsächlich so, dass wenn der alte Eigentümer für das komplette Jahr das Hausgeld entrichtet hat, der Käufer Anspruch auf die Erstattung für das ganze Jahr hat? :
Es ist völlig gleichgültig wer wann für welchen Zeitraum das Hausgeld entrichtet hat.
Für die Erstattung von Guthaben/Nachforderung evtl. Nachzahlungen kommt einzig darauf an wer am Tag der Beschlussfassung über die Hausgeldabrechnung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
#6
Antwort vom 10. Juni 2018 | 09:25
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1389x hilfreich)
So ist es.
Zumindest was das Verhältnis WEG zu Käufer angeht.
Im Kaufvertrag ist es dagegen oft anders geregelt.
Bevor der Käufer also sein Recht gegen die WEG auf Auszahlung des Guthabens gerichtlich durchsetzt, sollte er zunächst prüfen, ob er nicht anschließend das Guthaben doch an den Verkäufer überweisen muss.
#7
Antwort vom 11. Juni 2018 | 06:33
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Was den Verwalter betrifft, hat er wohl einen Fehler gemacht. Bleibt die Frage, ob und welche Regelung hier getroffen wurde. Vom Verständnis ist es schwer vorstellbar, dass dem Käufer, hier Übertragung kurz vor Ultimo, die gesamte Erstattung einer leerstehenden Wohnung zustehen sollte. Aber, wenn beim Verkauf daran nicht gedacht wurde, ist es wohl so....ZitatBevor der Käufer also sein Recht gegen die WEG auf Auszahlung des Guthabens gerichtlich durchsetzt, sollte er zunächst prüfen, ob er nicht anschließend das Guthaben doch an den Verkäufer überweisen muss. :
VG
Roland
#8
Antwort vom 11. Juni 2018 | 08:00
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatWas den Verwalter betrifft, hat er wohl einen Fehler gemacht. :
Ja, dass hat er.
ZitatBleibt die Frage, ob und welche Regelung hier getroffen wurde. :
Was meinst Du damit, etwa Regelungen zwischen Verkäufer und Käufer?
Die gehen die HV nichts an und sind i.d.R. dort auch nicht bekannt.
ZitatVom Verständnis ist es schwer vorstellbar, dass dem Käufer, hier Übertragung kurz vor Ultimo, die gesamte Erstattung einer leerstehenden Wohnung zustehen sollte. :
Es geht nicht darum was wer vom Rechtsempfinden her für "gerecht hält", sondern um das was rechtens ist. Beschlüsse einer WEG können immer nur für und gegen die Mitglieder der WEG gelten, und dies sind eben jene Personen welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer laut Grundbuch sind (sowie spätere Eigentümer).
ZitatAber, wenn beim Verkauf daran nicht gedacht wurde, ist es wohl so.... :
Was VIELLEICHT Verkäufer und Käufer vertraglich geregelt haben weiß hier niemand, und hat mit der gestellten Frage auch nichts zu tun (wurde zudem vom TS in seiner Frage auch schon verneint).
#9
Antwort vom 11. Juni 2018 | 12:37
Von
Status: Philosoph (13746 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Dann ist es auch schwer vorstellbar, dass ein Aktionär eine Dividende bekommt, obwohl er im Geschäftsjahr nur kurz (oder gar nicht) Eigentümer war.Zitat:Vom Verständnis ist es schwer vorstellbar, dass dem Käufer, hier Übertragung kurz vor Ultimo, die gesamte Erstattung einer leerstehenden Wohnung zustehen sollte.
Sorry, aber für mich ist da überhaupt nichts schwer vorstellbar. Im Gegenteil wäre es schon seltsam wenn die Verwaltung solche Zahlungen auch noch auf mehrere Eigentümer aufteilen müsste.
Und ungerecht ist es auch nicht, man regelt das doch üblicherweise im Kaufvertrag (imho sollte der Notar das auch gezielt ansprechen, auch im Bezug auf die Instandhaltungsrücklage).
Vergleichbares gibt es auch in ganz anderen Bereichen. Wenn beispielsweise eine Sammelklage (gibt es ja jetzt) zu dem Ergebnis käme, dass eine Entschädigungszahlung zu leisten ist, dann kämen wahrscheinlich auch nur die aktuellen Eigentümer in diesen Genuss, nicht die ehemaligen.
Stefan
#10
Antwort vom 11. Juni 2018 | 13:57
Von
Status: Lehrling (1158 Beiträge, 661x hilfreich)
ZitatWusste die Hausverwaltung denn vom Eigentümerwechsel? :
Seit wann können Eigentumswohnungen ohne Zustimmung von der Verwaltung verkauft bzw. umgeschrieben werden?
#11
Antwort vom 11. Juni 2018 | 15:03
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Seit wann können Eigentumswohnungen ohne Zustimmung von der Verwaltung verkauft bzw. umgeschrieben werden?
Das ging schon immer.
Nur ist in den meisten Teilungserklärungen festgelegt, dass der verkauf der Zustimmung des Verwalters bedarf.
Und jetzt?
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