Außerordentliche Eigentümerversammlung

1. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Tantewilla
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Außerordentliche Eigentümerversammlung

Hallo,
auf Wunsch der Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft wurde von diesen schriftlich eine außerordentliche Eigentümerversammlung beim Verwalter beantragt mit der Forderung, exakte 10 TOP in die Tagesordnung aufzunehmen, u.a. mit dem TOP "Abwahl und Neuwahl des Verwalters".
Der Verwalter übersandte nun eine Einladung an alle Eigentümer mit abweichenden
TOPs, der TOP " Abwahl und Neuwahl des Verwalters" fehlt!.
Nach einer schriftlichen Aufforderung der Mehrheit der Eigentümer, nur die gewünschten TOPs bitte wieder in die TO zu übernehmen, schweigt der Verwalter und alle warten nun auf die kommende Eigentümerversammlung.
Darf der Verwalter eigenmächtig TOPs ändern, auch wenn die Mehrheit der Eigentümer die außerordentliche Eigentümerversammlung beantragt und eine andere TO beantragt hat?
Danke für fachkundigen Rat, der uns hilft...
Tantewilla

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5 Antworten
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#1
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Zuständig und verantwortlich für das Aufstellen der Tagesordnung ist zunächst nach dem Gesetz in jedem Fall mal der Verwalter.

Ich denke, dieser Verwalter hat seine eigene Situation durch seinen Schachzug nicht verbessert; er kann sich dadurch vielleicht nur etwas länger im Amt halten.

Aus einem Urteil des OLG Frankfurt aus 2003: Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieses Punktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunktes kann gerichtlich gegen den Verwalter geltend gemacht werden.
LINK zur Entscheidung:

Man könnte jetzt versuchen, noch eine Einstweilige Verfügung vor der Versammlung zu erreichen.
Ansonsten könnte man das Thema gleich zu Beginn der Versammlung ansprechen, notfalls unter "Verschiedenes" besprechen und vom Verwalter in der Versammlung (ohne Kostenabrechnung!) verlangen, dass er bis zum Termin xxxxx eine erneute außerordentliche Versammlung mit dem "vergessenen" Thema einberuft. Sofern der Verwaltervertrag nicht zufällig ausläuft, sollte auch ein Punkt "Kündigung des Verwaltervertrages" angemeldet werden.

MfG
Wohni

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Alternativ hat auch der Beirat das Recht Top´s aufzunehmen, gerade in so einem Fall kann der Beirat problemlos an alle Eigentümer ein Schreiben schicken, und mitteilen dass auf dieser ETV auch über einen neuen Verwalter beschlossen wird. Das ist absolut rechtskonform, wenn der V. weiter Ärger macht, auf der Versammlung als erstes einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen dass : Den Vorsitz dieser ETV führt Herr oder Frau XY - da jemanden raussuchen - , weigert sich der V. könnt ihr ihn dann per Polizei des Saales verweisen lassen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>auf Wunsch der Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft wurde von diesen schriftlich eine außerordentliche Eigentümerversammlung beim Verwalter beantragt mit der Forderung, exakte 10 TOP in die Tagesordnung aufzunehmen, <hr size=1 noshade>
Damit ist schon mal § 24 Abs. 2 WEG erfüllt

quote:<hr size=1 noshade>der TOP " Abwahl und Neuwahl des Verwalters" fehlt!. <hr size=1 noshade>

Der Verwalter hat im Fall § 24 WEG (2) nur das Recht zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verlangen vorliegt (formelle Prüfung) und kein rechtsmissbräuchliches Einberufungsverlangen vorliegt.

Die Einberufungspflicht umfasst die Verpflichtung, die geforderten tagesordnungpunkte aufzunehmen! Weigert sich der Verwalter, kann (sofern bestellt) der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates oder sein Vertreter die fehlenden TOPs ankündigen (allen anderen Miteigentümern mitteilen). Fehlt ein Beirat, kann jeder Miteigentümer die Aufnahme des fehlenden TOPs gerichtlich erzwingen.

Die Missachtung des Einberufungsverlangens (einschl. Ankündigung der TOPs) begründet regelmäßig das Recht zur Abberufung des Verwalters und fristlosen Kündigung. Im Gegensatz zu wohni vertrete ich da die Ansicht, der Verwalter hält sich nicht länger, sonder fliegt schneller und es wird teurer.

quote:<hr size=1 noshade>Alternativ hat auch der Beirat das Recht Top´s aufzunehmen <hr size=1 noshade>
allgemein hat der Beirat dieses Recht nicht, jedoch aber genau dann, wenn der Verwalter sich weigert, ein ordnungsgemäß verlangten TOP anzukündigen.

lg

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo R.M. im angesprochenen Fall hat der Beirat wie wir sagen ganz sicher das Recht zu Top´s, aber auch sonst ergibt sich dieses Recht aus §29, zumindest hab ich da schon einiges zu gelesen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
im angesprochenen Fall hat der Beirat wie wir sagen ganz sicher das Recht zu Top´s
Nix anderes hab ich geschrieben. Ums noch zu präzisieren: nicht dem beirat, sondern nur dessen Vorsitzenden bzw. Vertreter steht deses Recht zu

quote:
aber auch sonst ergibt sich dieses Recht aus §29
Dem möchte ich widersprechen. Es steht nur drin, dass der Beirat den Verwalter UNTERSTÜTZT. Daraus leitet sich kein RECHT zur Einberufung der Vers. oder auf Aufnahme von TOPs ab. Lediglich ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Verwalter besteht im Rahmen der Unterstützung.

Das einzige RECHT leitet sich aus § 24 ab und ist auf die Fälle des fehlenden Verwalters oder der pflichtwidrigen Weigerung des Verwalters beschränkt!

Wenn Du was anderes dazu gelesen haben solltest, dann bitte Quellen nennen. Ich gehe aber davon aus, dass dies Einzelmeinungen sind, nicht aber gängige Rechtssprechung und allgemeine Auffassung.

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