Außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung: Antrag mit Fristsetzung

29. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
pestalozzi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 15x hilfreich)
Außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung: Antrag mit Fristsetzung

Guten Tag,

die Hausverwaltung einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) soll veranlasst werden eine außerordentliche Eigentümerversammlung durchzuführen.

Da sich die Hausverwaltung in der Vergangenheit beim Einhalten von (Versammlungs-)Terminen als unzuverlässig erwiesen hat und zu befürchten ist, dass die Verwaltung und möglicherweise auch Teile des Beirats sich bei der Einberufung als renitent verhalten und versuchen werden "auf Zeit zu spielen", sollen die Anträge der Eigentümer zusätzlich mit einer Fristsetzung versehen werden, in etwa so:


"
(...) Antrag:
Hiermit fordere ich (wir) als Miteigentümer der WEG ABC die Hausverwaltung XYZ auf, eine außerordentliche Eigentümerversammlung spätestens bis zum xx.06.20xx durchzuführen.

Tagesordnungspunkte der Versammlung sollen sein wie folgt:

TOP 1 xxx
TOP 2 xxx
TOP 3 xxx
etc.

Sollte die Hausverwaltung ABC bis zum xx.06.20xx keine Versammlung durchgeführt haben, beauftrage ich hiermit den Verwaltungsbeirat eine Versammlung durchzuführen spätestens bis zum xx.08.20xx. Sollte der Verwaltungsbeirat bis zum xx.08.20xx keine Versammlung durchgeführt haben beauftrage ich den Eigentümer Y mit der Durchführung der Versammlung spätestens bis zum xx.10.20xx.

(...)
"

Fragen:
1. Müssen Fristsetzungen in Anträgen von der Hausverwaltung beachtet werden?
2. Sollte die Verwaltung (und ggf. der Beirat) die Termine ignorieren: lässt sich daraus eine rechtliche Handhabe ableiten?

Vielen Dank

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
Sollte die Hausverwaltung ABC bis zum xx.06.20xx keine Versammlung durchgeführt haben, beauftrage ich hiermit den Verwaltungsbeirat eine Versammlung durchzuführen spätestens bis zum xx.08.20xx. Sollte der Verwaltungsbeirat bis zum xx.08.20xx keine Versammlung durchgeführt haben beauftrage ich den Eigentümer Y mit der Durchführung der Versammlung spätestens bis zum xx.10.20xx.

Fordern kannst Du alles was Du willst - die Frage ist worauf hast Du einen Anspruch.

Davon abgesehen das zumindest mir nicht bekannt ist, dass man dem Verwalter eine Frist setzen könne, lautet §24 Abs. 2:
(2)Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.


Was Du also möchtest interessiert erst ein mal überhaupt nicht, sofern Du nicht mehr ein Viertel der Eigentümer bist.
Zudem hast Du nicht das Recht, sollten Verwalter und Beirat deinem Wunsch nicht nachkommen, Eigentümer xy mit irgendetwas zu beauftragen/ermächtigen.

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Es fehlt in dem Schreiben auf jeden Fall die geforderte Begründung.
Diese muss darlegen, warum der gewünschte TOP nicht bis zur nächsten ordentlichen Versammlung warten kann.

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pestalozzi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Es geht um die Nichtverlängerung des Verwaltervertrags und die Bestellung einer neuen Verwaltung. Der aktuelle Verwaltervertrag läuft Ende des Jahres aus.

Das Viertel der Eigentümer haben wir bereits beisammen.

Wir gehen z. Zt. davon aus, dass die Vorstellung neuer Bewerber (mind. 3 Verwaltungen), Diskussion, Auswahl einer neuen Hausverwaltung, Bestellung, etc. auf einer außerordentlichen Versammlung stattfinden sollten, da es in der Vergangenheit bereits seitens der aktuellen Verwaltung Schwierigkeiten bei der Terminierung / Durchführung ordentlicher Versammlungen gegeben hat (Unterbrechung, Abbruch, unvollständige Durchführung der Tagesordnungspunkte, etc.).

Nach meiner Information kann auch einer der Eigentümer zu einer außerordentlichen Versammlung einladen, wenn Hausverwaltung und Beirat untätig bleiben.

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
Nach meiner Information kann auch einer der Eigentümer zu einer außerordentlichen Versammlung einladen, wenn Hausverwaltung und Beirat untätig bleiben.

Ich weiß nicht woher Du deine Informationen beziehst, aber ..........zumindest diese ist falsch.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pestalozzi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Zitat:Nach meiner Information kann auch einer der Eigentümer zu einer außerordentlichen Versammlung einladen, wenn Hausverwaltung und Beirat untätig bleiben.
Ich weiß nicht woher Du deine Informationen beziehst, aber ..........zumindest diese ist falsch.


Ich habe dazu folgendes gefunden:

"Die Einberufung der Eigentümerversammlung erfordert den Antrag von mindestens einem Viertel der
Wohnungseigentümer (§ 24 II WEG ).

Verweigert der Verwalter, der mit seiner außerordentlichen fristlosen Kündigung rechnet, die Einberufung der Eigentümerversammlung pflichtwidrig oder weigert er sich, die Abberufung als Tagesordnungspunkt zu benennen, kann ein eventuell bestehender Verwaltungsbeirat die Versammlung einberufen oder die Abberufung als Tagesordnungspunkt benennen.

Ist auch dies nicht möglich, kann eine Eigentümerversammlung auch als Maßnahme ordnungsgemäßer
Verwaltung auf gerichtlichem Wege anberaumt werden (§ 21 IV WEG )."

Also kann eine außerordentliche EGT-Versammlung von Eigentümern erzwungen werden, wenn Verwaltung und Beirat nicht einladen.




-- Editiert von pestalozzi am 30.01.2016 17:16

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
Ist auch dies nicht möglich, kann eine Eigentümerversammlung auch als Maßnahme ordnungsgemäßer
Verwaltung auf gerichtlichem Wege anberaumt werden (§ 21 IV WEG )."
Also kann eine außerordentliche EGT-Versammlung von Eigentümern erzwungen werden, wenn Verwaltung und Beirat nicht einladen.

Der mögliche Gerichtsweg wurde nie bestritten, bisher auch noch nicht erwähnt.
Davon abgesehen willst du diesen jedoch nicht mit deiner vorherigen Aussage/Behauptung gleichstellen, oder?

Zitat:
Nach meiner Information kann auch einer der Eigentümer zu einer außerordentlichen Versammlung einladen, wenn Hausverwaltung und Beirat untätig bleiben.


Wenn weder Verwalter noch Beirat tätig werden könnt ihr nur den Rechtsweg gehen. Und erst dann wird euch ein Gericht sagen wer was darf, soll, muss - und wer nicht.




5x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
pestalozzi
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Zitat:Ist auch dies nicht möglich, kann eine Eigentümerversammlung auch als Maßnahme ordnungsgemäßer
Verwaltung auf gerichtlichem Wege anberaumt werden (§ 21 IV WEG )."
Also kann eine außerordentliche EGT-Versammlung von Eigentümern erzwungen werden, wenn Verwaltung und Beirat nicht einladen.
Der mögliche Gerichtsweg wurde nie bestritten, bisher auch noch nicht erwähnt.
Davon abgesehen willst du diesen jedoch nicht mit deiner vorherigen Aussage/Behauptung gleichstellen, oder?
Zitat:Nach meiner Information kann auch einer der Eigentümer zu einer außerordentlichen Versammlung einladen, wenn Hausverwaltung und Beirat untätig bleiben.
Wenn weder Verwalter noch Beirat tätig werden könnt ihr nur den Rechtsweg gehen. Und erst dann wird euch ein Gericht sagen wer was darf, soll, muss - und wer nicht.


Besten Dank auch für Deine Antworten.

Das hilft mir schon etwas weiter. Ich hätte die Problemstellung bzw. meine Fragen exakter formulieren können. Ich denke ich mache einen neuen Thread auf.

3x Hilfreiche Antwort

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