Hi,
schon jemand Erfahrungen gesammelt oder jemand der so Bescheid was und dazu mal was sagen kann.
Habe irgendwo mal gelesen, dass ein vorgebauter Balkon immer zum Haus und nicht zum Sondereigentum des Wohnungsinhabers gehört und Sanierungen daher auch von der Gemeinschaft zu tragen sind, das zur Vorgeschichte.
Nun zur Sache, 6 Familienhaus mit 6 Eigentümern, die beiden Dachgeschoss Wohnungen haben jeweils an der Giebelseite einen heraus gebauten Holz Balkon, der auf Balken aufliegt, die ins Haus/Decke eingelassen sind.
So und nun fangen die Bohlen die auf diesen beiden dicken Balken liegen und gleichzeitig der Fußboden der Balkons darstellen an zu faulen. Jetzt die Frage, ist die Reparatur Sache der beiden Inhaber der Dachgeschoss Wohnungen oder Sache der gesamten Eigentümer ???
Danke für jeden Hinweis
Balkon Sanierung
Hallo, Deine Frage ist relativ einfach zu beantworten.
Tragende, sicherheitsrelevante und für den Bestand des Gebäudes notwendige Teile sind immer Gemeinschaftseigentum.
http://www.dittmann-wohnungsverwalter.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1482:abgrenzung-von-sonder-gemeinschaftseigentum-bei-balkonboeden&catid=19&Itemid=77
Die Frage wer die Sanierungskosten trägt ergibt sich aus §16/2 WEG, nämlich erstmal
alle Eigentümer.
Allerdings gibt der Neue §16/4 die Möglichkeit Sanierungskosten demjenigen zu zulasten der den Nutzen an der Sanierung hat.
http://www.dittmann-wohnungsverwalter.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1730:kaum-zu-glauben-kosten-der-balkonsanierung-koennen-dem-sondereigentuemer-allein-auferlegt-werden&catid=19&Itemid=77
Ihr braucht zur Änderung des gesetzlichen oder des vereinbarten Verteilerschlüssels nach Massgabe des §16/4 die Zustimmung von 5 Eigentümern, was da es zwei betroffene Balkone sind wohl eher nicht erreicht werden wird.
Die Beide verlinkten Texte sind nicht das "Amen in der Kirche", aber sie geben einen ersten Anhaltspunkt über die Rechtslage
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Zustimm!
Balkonsanierungen sind (mit Ausnahme des Oberbelages) grundsätzlich Sache der Eigentümergemeinschaft. Diese kann jedoch lt. WEG mehrheitlich eine abweichende Kostenverteilung beschließen (in der TE kann abweichendes vereinbart sein, sofern dies weiter gefasst ist z.B. 2/3 oder gar einfache Mehrheit, dann gilt diese). Bei Abstimmung nach Kopf- bzw. Objektprinzip dürfte die erforderliche gesetzliche Dreiviertel-Mehrheit schwerlich zusammenkommen. Umgekehrt könnte es jedoch sein, dass sich auch keine erforderliche Mehrheit für einen Sanierungsbeschluß findet. Was den Balkon natürlich auch nicht besser macht. Dann hilft nur noch klagen.
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