Balkon erweitern

14. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Gartenfreund2020
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Balkon erweitern

Ich habe vor einigen Jahren eine Wohnung gekauft - der Balkon (Hochparterre an der Rückseite des Hauses) ist allerdings relativ klein und wir würden diesen gerne um 50-70cm nach vorne hin verlängern, so dass wir wenigstens einen Tisch mit Stühlen hinstellen können.
Ich weiß, dass man dafür eine Baugenehmigung braucht. Aber wie sieht es mit der Zustimmung der WEG aus? Die „Optik" der Hauses würde sich eigentlich nicht ändern, da sich der Balkon auf der Rückseite des Hauses befindet und ich im EG wohne.
Die Frage ist nur welche Zustimmungen brauche ich, wenn ich an meinem Eigentum etwas verändern möchte?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von Gartenfreund2020):
Die „Optik" der Hauses würde sich eigentlich nicht ändern, da sich der Balkon auf der Rückseite des Hauses befindet und ich im EG wohne.


Da der Balkon höchstwahrscheinlich nicht unsichtbar ist, ändert sich sehr wohl die Optik.
Auch Erdgeschossbereiche von Gebäuderückseiten können visuell wahrgenommen werden.

Signatur:

- car4000 -

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Gartenfreund2020):
wenn ich an meinem Eigentum etwas verändern möchte?
Der Balkon ist nicht so ganz dein eigenes Eigentum.

Zitat (von Gartenfreund2020):
Aber wie sieht es mit der Zustimmung der WEG aus?
Die müsstet ihr haben. Wie viele Eigentümer gibts denn?

Vermutlich gehts nach
https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Gartenfreund2020):
Die Frage ist nur welche Zustimmungen brauche ich, wenn ich an meinem Eigentum etwas verändern möchte?

Wie schon von Anami gesagt, ist der Balkon nicht ganz Dein Eigentum. Ausserdem dürfte die Fläche unter der geplanten Erweiterung Gemeinschaftseigentum sein.

Nach §20, 3 WEG (neu)
"kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind."
Über die Frage, wer (wenn überhaupt) und wie schwer beeinträchtigt ist, hängt von der konkreten Situation ab und könnte strittig sein.

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