Balkone keine TE oder Beschluss

4. November 2025 Thema abonnieren
 Von 
gonzales123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Balkone keine TE oder Beschluss

Hallo zusammen,
in einer 5er WEG wurden vor ca. 30 Jahren an 3 Wohnungen freistehende Balkone angebaut. Nach Recherchen gab es 2 Eigentümer für alle Wohnungen und diese haben beide den Bauantrag unterschrieben und gemeinsam die Balkone erbaut.
Baugenehmigungen, Statik Endabnahme usw. sind vorhanden.
Es wurde nie für diese Maßnahme eine Erzänzung der Teilungserklärung erstellt, da man sich ja einig war.
(ja, sowas gab es mal früher)
Auch liegt kein schriftlicher Beschluss vor.
In der Zwischenzeit sind Wohnungen verkauft worden und auch andere Eigentümer in der WEG.
Einer der neuen (ca. 10 Jahre) Eigentümer verlangt nun den Rückbau der Balkonanlage nach ca. 30 Jahren.
Wenn dieser Beschluss mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden würde, wäre dann eine Beschlussersetzungsklage erfolgreich?
Welche Mehrheit (Kopfrinzip) gilt um eine nachträgliche Ergänzung der Teilungserklärung zu erwirken?
Ich hoffe auf konstruktive Antworten, oder Lösungsansätze.

Gruß gonzales




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9539 Beiträge, 2020x hilfreich)

Zitat (von gonzales123):
Welche Mehrheit (Kopfrinzip) gilt um eine nachträgliche Ergänzung der Teilungserklärung zu erwirken?


Ich würde sagen eine 100%ige

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Blutswente
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von gonzales123):
Einer der neuen (ca. 10 Jahre) Eigentümer verlangt nun den Rückbau der Balkonanlage nach ca. 30 Jahren.


Zu prüfen sind hier sicher auch Verjährungen.

D.h. nach 30 jahren besteht mit Sicherheit kein Anspruch auf Rückbau.

Die Belkone sind sicher Bauliche Veränderungen.
Und die Wohnungseigentümer mit den Balkonen könnten versuchen, die Balkone per Mehrheitsbeschluss genehmigen zu lassen.
Dafür reicht eine einfach Beschlussmehrheit.
Und die Frage der Kostentragung spielt ohnehin keine Rolle mehr.

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3965 Beiträge, 2419x hilfreich)

Zitat (von gonzales123):
Einer der neuen (ca. 10 Jahre) Eigentümer verlangt nun den Rückbau der Balkonanlage nach ca. 30 Jahren.

Auch der Rückbauanspruch verjährt regelmäßig nach 3 Jahren ab Kenntnis. "ca. 10 Jahre" soll heißen, auch der "neue" Eigentümer ist bereits seit 10 Jahren Eigentümer. Nun ja, die Kenntnis von den Balkonen seit weit mehr als 3 Jahren sollte offensichtlich sein.

Auch wenn der Rückbauanspruch verjährt ist, bliebe die baul. Veränderung rechtswidrig. Die WEG könnte also trotzdem den Rückbau beschließen, müsste dann aber als gesamte WEG die Kosten tragen. Finden sich dafür Mehrheiten?

Man könnte natürlich auch heute noch die baul. Veränderung nachträglich genehmigen, mit heutigen notwendigen Mehrheiten. Im Rahmen eines solchen Beschlusses könnten auch die Randthemen (Instandhaltungs- und Kostentragungspflichten). Gäbe es hierfür Mehrheiten?

Für Ergänzungen der Teilungserklärung würde die Zustimmung aller benötigt werden - aussichtslos!
Aber was sollte den eigentlich ergänzt werden, was nicht auch anders geregelt werden könnte?

Beschlussersetzungsklage: man weiß nie, wie Gerichte entscheiden, aber ich sehe eher wenig Chancen. Wenn es 30 Jahre niemanden gestört hat, dann sehe ich keinen Spielraum für Argumente, dass irgendwo eine unbillige Benachteiligung eines Miteigentümers gäbe. Man könnte es daher auch darauf ankommen lassen und versuchen, das Gericht davon zu überzeugen, dass mit der gemeinsamen Unterschrift der damals beiden einzigen Miteigentümer die damals geltenden Mehrheiten für bauliche Veränderungen in jedem Fall erreicht wurden. Es hat also nachweislich eine Eigentümerversammlung gegeben und der Balkonanbau wurde allstimmig beschlossen. Es mangelt lediglich an der Niederschrift - das würde aber den Beschluss nicht aufheben, schon gar nicht nach 30 Jahren.

Verständnisfragen:
Sind die beiden damaligen Eigentümer immer noch Miteigentümer?
Und was ist vorgefallen, dass einer der Eigentümer nach immerhin auch 10 Jahren plötzlich einen Rückbau verlangt? Was ist der eigentliche Streit, der uns hier noch nicht berichtet wurde (meine Vermutung: Retourkutsche des Antragstellers, da ihm eine baul. Änderung nicht genehmigt wurde, evtl. ein weiterer Balkonanbau?)

Signatur:

lg.
R.M.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49768 Beiträge, 17457x hilfreich)

Zitat (von gonzales123):
Es wurde nie für diese Maßnahme eine Erzänzung der Teilungserklärung erstellt,

Und wofür sollte so eine Ergänzung notwendig oder wichtig sein?

Zitat (von gonzales123):
Nach Recherchen gab es 2 Eigentümer für alle Wohnungen und diese haben beide den Bauantrag unterschrieben und gemeinsam die Balkone erbaut.

Also gab es offensichtlich einen allstimmigen Beschluss für die Baumaßnahme.

Zitat (von gonzales123):
Wenn dieser Beschluss mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden würde, wäre dann eine Beschlussersetzungsklage erfolgreich?

Klagen kann man immer. Eine solche Klage halte ich aber für aussichtslos.

Zitat (von R.M.):
Auch wenn der Rückbauanspruch verjährt ist, bliebe die baul. Veränderung rechtswidrig.

Ich kann keine Rechtswidrigkeit der Veränderung erkennen. Vor 30 Jahren war auch noch keine schriftliche Niederschrift des Beschlusses erforderlich.

Der Anbau der Balkone erfolgte somit völlig ordnungsgemäß.



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