Bauliche Veränderung, Gartenhaus, Gemeinschaftsgarten

22. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Belu 4
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauliche Veränderung, Gartenhaus, Gemeinschaftsgarten

Guten Tag Zusammen, dies ist mein erster Beitrag und, obwohl es einen "Problemkomplex" in unserer WEG gibt ("Vorteilsnahmen", "Mauschelei"..., wird in diesem Forum bekannt sein), versuche ich nur Einzelpunkte zu thematisieren.
Unser Gartenhaus wurde ohne vorherige Information an alle Eigentümer versetzt. Das sollte ggf. "irgendwann" gemacht werden, falls! wir es umsetzen müssen. 3 Mitarbeiter an 2 Tagen (?!). Nach aktuellem (mündlichen) Stand erfolgte der Auftrag seitens des Beirates an den Verwalter. Vorschläge zu beispielsweise einem kleineren Gartenhaus anderer Eigentümer (Zweck lediglich für Rasenmäher und Kleingkeiten zur Gartenpflege), konnten somit ebenfalls nicht eingebracht werden (Ein Beiratsmitglied z. B., bewahrt Privateigentum darin auf). Kein Antrag, kein Beschluß. Seit im Raum steht, dass aufgrund Covid-19 dieses Jahr keine EV stattfinden soll, geschieht "so Einges". Der Vorschlag zu Umlaufbeschlüssen wird bisher ignoriert. Abgesehen von Antrag und Beschluß, müsste es sich doch ebenfalls um eine bauliche Veränderung handeln, der ohnehin alle Eigentümer, zumindest alle Gartennutzungsberechtigten im Haus, zustimmen müssen. Ist das richtig ?

Viele Grüße,
Belu

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Belu 4):
Unser Gartenhaus

Bedeutet was genau? Gehört es euch alleine? Oder allen / der WEG?



Zitat (von Belu 4):
Seit im Raum steht, dass aufgrund Covid-19 dieses Jahr keine EV stattfinden soll, geschieht "so Einges".

Nun, dafür gibt es Gerichte und Instrumente wie z.B. einstweilige Verfügung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Belu 4
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,
vielen Dank für Deine Resonanz.
Das Gartenhaus gehört der WEG, der Garten ist ein Gemeinschaftsgarten. Keine Aufteilung von "Parzellen", kein Sondernutzungsrecht, kein Anteil vermietet. Bis zur letzten EV war ich selbst jahrelanges Mitglied im Verwaltungsbeirat und habe aus persönlichen Gründen meinen "Platz" abgegeben. Es gibt "Obereigentümerprobleme" die ausarten. Das führt meist zu Differenzen. Ich bin der Typus "Teilungserklärung gilt, wem etwas nicht genehm ist, braucht sich nicht einzukaufen".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Belu 4):
Nach aktuellem (mündlichen) Stand erfolgte der Auftrag seitens des Beirates an den Verwalter. Vorschläge zu beispielsweise einem kleineren Gartenhaus anderer Eigentümer (Zweck lediglich für Rasenmäher und Kleingkeiten zur Gartenpflege), konnten somit ebenfalls nicht eingebracht werden (Ein Beiratsmitglied z. B., bewahrt Privateigentum darin auf).

Dann kann man dieses Thema nur auf der nächsten Versammlung, wann immer diese sein mag, als Tagesordnungspunkt aufnehmen lassen.


Zitat (von Belu 4):
Der Vorschlag zu Umlaufbeschlüssen wird bisher ignoriert.

Wer soll diesen denn auf wessen Vorschlag hin in die Wege leiten? Aufgabe der HV ist es nicht auf Zuruf von x oder y eine solche Aktion zu starten. Wer also meint er müsse das versuchen - Feuer frei.


Zitat (von Belu 4):
Abgesehen von Antrag und Beschluß, müsste es sich doch ebenfalls um eine bauliche Veränderung handeln, der ohnehin alle Eigentümer, zumindest alle Gartennutzungsberechtigten im Haus, zustimmen müssen. Ist das richtig ?

Im Prinzip richtig. Aber was hilft es jetzt?
Weiteres Vorgehen siehe oben.

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#4
 Von 
Belu 4
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Tobias,
vielen Dank für die Resonanz. Meine Aussage zu Umlaufbeschlüssen war missverständlich. Der Vorschlag wurde gemacht, dieses unter allen Eigentümern zu thematisieren.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Belu 4):
Nach aktuellem (mündlichen) Stand erfolgte der Auftrag seitens des Beirates an den Verwalter.
Der Verwalter ist nicht berechtigt Aufträge des Beirats umzusetzen. Ausgenommen irgendwelcher Not- oder/und Gefahrensituationen braucht er einen Beschluss der Eigentümer dazu.
Ergo könnte/muss man den Verwalter fragen, auf welcher Beschlussgrundlage die Umsetzung des Gartenhauses erfolgt ist.


Zitat (von Belu 4):
Seit im Raum steht, dass aufgrund Covid-19 dieses Jahr keine EV stattfinden soll, geschieht "so Einges".
Covid-19 beflüglt so mache pragmatische Fantasie. Einiges davon mag man dulden, Einiges wieder nicht. IMO hat Covid-19 jedoch das WEG noch nicht außer Kraft gesetzt. Wenn nun "Dinge" geschehen, bedüfen diese mindestens eine Nachträgliche "Billigung" in Form eines Beschusses. Den kann man dann anfechten, so man ausreichende Gründe und damit verbundene Erfolgsaussichten hat.


Zitat (von Belu 4):
Der Vorschlag zu Umlaufbeschlüssen wird bisher ignoriert.
Das ist nachvollziehbar. Umlaufbeschlüsse bedürfen einer allstimmigen Annahme. Diese Hürde baut ohne Not kein Antragsgteller oder Verwalter auf. Oder meinst Du die Initiative für eine ETV im schriftlichen Verfahren - IMO auch ganz schnell ganz dünnes Eis.


VG
Roland

-- Editiert von Roland-S am 22.05.2020 19:57

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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