Hallo zusammen,
ich hoffe jemand kann hier eine Einschätzung geben.
Wir besitzen eine Eigentumswohnung in einer WEG mit 8 voneinander getrennten Gebäuden mit je 5 Parteien. Diese Gebäude haben jeweils einen ungedämmten Dachboden (ca. 60 m²) welcher Gemeinschaftseigentum ist. Wir haben hier eine bauliche Veränderung vorgenommen (für jedermann zugängliche Einhausung bzw. Abtrennung mit einer Fläche von ca. 1,5 m² da diese gedämmt ist und dem Frostschutz von fest installierten Bauteilen welche sich auf meinem Sondereigentum befinden dient). Diese Änderung wurde vor Baubeginn 2016 durch den damaligen Verwalter mündlich genehmigt (Ich bekomme voraussichtilch noch eine Bestätigung dass er diese Genehmigung seinerzeit mündlich erteilt hat). In der Teilungserklärung ist eindeutig festgelegt dass der Verwalter bauliche Veränderungen genehmigen kann.
Wortlaut:
"Maßnahmen, die die einheitliche Gestaltung der Anlage stören bzw. das Erscheinungsbild der Gebäude verändern, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden; Die Zustimmung des Verwalter kann durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung ersetzt werden"
Wir haben seit kurzem einen neuen Verwalter. In der diesjährigen WEG Versammlung wurde ein Beschluss dazu beschlossen. Das Thema wurde in der Einladung zur WEG Versammlung unter dem Punkt
"TOP X Bauliche Veränderungen" zusammen mit 3 anderen Themen diskutiert und im Vorfeld nicht konkret benannt. Ggf. wichtiger Hinweis, in diesen Versammlungen bei diesem Verwalter wird i.d.R. das Thema diskutiert und anschließend ein Beschluss zur Abstimmung formuliert, d.h. die untestehende Formulierung ist aus dem Dikussionsergebnis entstanden und war nicht im Vorhinein zur Abstimmung vorgegeben.
Wortlaut des Beschlusses:
"Die Eigentümergemeinschaft ist mit dem ohne Beschluss gemachten Vorbau im Dachboden von ..Straßenname, Hausnummer,... durch den Eigentümer der Wohnung Nr. xx (Wir) nicht einverstanden. Die Eigentümergemeinschaft verlangt den Rückbau binnen 6 Monaten".
So nun zu den Fragen:
- Ist der Beschluss nichtig oder ungültig insofern ich nachweisen kann dass der Verwalter die bauliche Veränderung genehmigt hat?
- Ist der Beschluss nichtig oder ungültig da er nicht eindeutig ist hinsichtlich der Frage wer den Rückbau durchführt (was aus meiner Sicht ohnehin auf Kosten der WEG durchgeführt werden muss da der Rückbauanspruch an uns verjährt ist)
- Muss die WEG vor Abstimmung darüber informiert werden (insofern die Verjährung zutrifft) dass die WEG die Kosten tragen muss? (ich habe den aktuellen Verwalter dazu mehrfach gebeten da das niemandem klar ist)
- Bedarf es für diese bauliche veränderung überhaupt einen Beschluss oder Genehmigung da diese Änderung ja nicht unter die in der Teilungserklärung angegebenen Kriterien fallen
- Hätte die bauliche Veränderung in der aktuellen WEG Versammlung zwangsweise genehmigt werden müssen da sich aus unserem Haus niemand daran stört und die anderen 7 Häuser zwar theoretisch ein Nutzungsrecht am Dachboden in unserem Haus haben aber jedes Haus einen eigenen Dachboden hat und Sie somit nicht direkt betroffen sind?
- Hätte die Abstimmung nur unter den direkt betroffenen 5 Parteien unseres Hauses stattfinden müssen?
Besten Dank im Voraus
Gruß
Matthias
Bauliche Veränderung - Rückbau durch Beschluss
Verstehe ich das richtig, dass die bauliche Veränderung dazu geführt hat, dass ein Teil des Gemeinschaftseigentums nicht mehr für die Gemeinschaft nutzbar ist, sondern jetzt allein Ihrem Sondereigentum dient?
Wenn ja:
Die Einschränkung von Gemeinschaftseigentum zugunsten eines einzelnen Sondereigentümers übersteigt die Kompetenz des Verwalters. Ich kann mir nicht vorstellen, wie das ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft möglich sein kann und gehe deshalb davon aus, dass die bauliche Veränderung nicht wirksam genehmigt wurde.
Sie müssen die Rückbaukosten tragen. Für mich wäre die einzig interessante Frage, ob Sie den ehemaligen Verwalter in Regress nehmen können. Ein schriftlicher Nachweis wäre dafür jedenfalls sehr hilfreich.
Wenn nein:
Erklären Sie die bauliche Veränderung näher.
Hallo und danke für die Antwort.
Im Dachgeschoss ist eine Nische welche lt. Plan zu meinem Sondereigentum gehört. Dort ist eine Heizung verbaut. Um diese vor Frostschäden zu schützen haben wir in Absprache mit dem damaligen Verwalter, Kaminkehrer und Heizungsbauer einen Trockenbau mit Tür installiert welcher unter der Dachschräge ca. 1 Meter in den Raum hineinragt und die Nische somit umschließt, Grund dafür war seinerzeit die bessere Zugänglichkeit für die Wartung und eben der Frostschutz. Die Tür ansich ist nicht abgesperrt und auf der umbauten Fläche welche Gemeinschaftseigentum ist steht auch nichts. Theoretisch könnte jeder den Teil des Gemeinschaftseigentums noch nutzen wenn er wollte. Den Verwalter möchte ich nicht in Regress nehmen. Der Aufwand (in Eigenregie) für den Rückbau ist äußerst geringfügig wobei sich mir hier die Frage der Verjährung stellt.
Gruß
Matthias
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Ich sehe keine Verjährung - die "Okkupation" von Gemeinschaftseigentum besteht ja noch.
Eine Verjährung gibt es hier IMO nicht, aber der Anspruch auf Rückbau könnte verwirkt sein.Zitat :wobei sich mir hier die Frage der Verjährung stellt.
Wie kam es denn nach dieser Zeit dazu, dass diese "Umauung aus Frostschutzgründen" nun beanstandet wurde?
VG
Roland
Der Rückbauanspruch ist verjährt, da der Umbau bereits 2016 erfolgt ist. Wenn die GdWE einen Rückbau wünscht, dann muss sie diesen auf eigenen Kosten durchführen lassen.
Kann die Gemeinschaft das dann einfach so auf ihre Kosten veranlassen?Zitat :Wenn die GdWE einen Rückbau wünscht, dann muss sie diesen auf eigenen Kosten durchführen lassen.
Ich denke, wenn ein Anspruch verjährt (oder auch verwirkt?) ist, betrifft das nicht nur die Kostentragung, sondern den Anspruch an sich...
VG
Roland
Ja, auch wenn der Rückbauanspruch verjährt sein sollte, bleibt die Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums rechtswidrig und muss von der Gemeinschaft nicht geduldet werden.
Deshalb kann die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands jederzeit beschlossen werden.
Siehe:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/bauliche-veraenderung-des-gemeinschaftseigentums-wemog-843-verjaehrung_idesk_PI17574_HI14371297.html
Man müsste die Verjährung aber nochmal prüfen. Unklar ist nämlich, wann die Verjährung beginnt. Die Tatsache, dass der damalige Verwalter wahrscheinlich seine Kompetenz überschritten hat, als er damals die Genehmigung erteilt hat, macht es kompliziert. Man könnte argumentieren, dass die Verjährung erst dann beginnt, als die Kompetenzüberschreitung des damaligen Verwalters bekannt wurde.
Und der neue Verwalter müsste prüfen, ob der alte Verwalter in Regress genommen werden kann.
Zitat :(Ich bekomme voraussichtilch noch eine Bestätigung dass er diese Genehmigung seinerzeit mündlich erteilt hat).
Mir scheint, dass sich der alte Verwalter damit selbst ins Knie schießt - wie man so schön sagt.
Für den Fragesteller und(!) den alten Verwalter wäre es am billigsten, wenn es nie eine Genehmigung gegeben hätte.
Und jetzt?
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