Bauliche Veränderung als Beschluss unter Verschiedenes

25. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Peter Stetter
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 7x hilfreich)
Bauliche Veränderung als Beschluss unter Verschiedenes

Ich frage mich, was von der folgenden Situation zu halten ist:

1. In der Einladung steht unter Verschiedenes keine Maßnahme
2. Die Versammlung beschließt einem Miteigentümer eine bauliche Veränderung an seiner Wohnung (Kernbohrung in den Keller) unter Verschiedenes zu gestatten.
3. Der Verwalter versendet das Protokoll nach 28 Tagen. Damit ist Anfechtung nicht mehr möglich, da betroffene Eigentümer bei der Versammlung nicht anwesend waren.

Kommt man damit durch?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

In unseren Einladungen steht immer bei „Verschiedenes": Grundsätzlich keine Beschlüsse möglich

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
In unseren Einladungen steht immer bei „Verschiedenes": Grundsätzlich keine Beschlüsse möglich

Ganz geile Antwort ;-)


Zitat (von Peter Stetter):
1. In der Einladung steht unter Verschiedenes keine Maßnahme

In der Einladung muss der Beschlussgegenstand hinlänglich bezeichnet werde. Ist dies nicht der Fall steigen die Chancen für eine erfolgreiche Beschlussanfechtung fast explosiv.


Zitat (von Peter Stetter):
2. Die Versammlung beschließt einem Miteigentümer eine bauliche Veränderung an seiner Wohnung (Kernbohrung in den Keller) unter Verschiedenes zu gestatten.

Ist dies wirklich eine bauliche Veränderung zu der gem. § 22 Abs. 1 jeder zustimmen muss? In wiefern wird der Miteigentümer im 3 Stock durch eine Kernbohrung von meinem Kinderzimmer in meinen Keller über das in §14 Abs. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt?


Zitat (von Peter Stetter):
3. Der Verwalter versendet das Protokoll nach 28 Tagen. Damit ist Anfechtung nicht mehr möglich, da betroffene Eigentümer bei der Versammlung nicht anwesend waren.

Die Frist zur Beschlussanfechtung beträgt 1 Monat (u.U. also 31 Tage), zudem kann jeder Eigentümer sich schon vorher informieren was beschlossen wurde.


Zitat (von Peter Stetter):
Kommt man damit durch?

Natürlich, wenn niemand etwas dagegen unternimmt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Peter Stetter
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 7x hilfreich)

Unter Verschiedenes gefasste Beschlüsse sind nicht zwingend nichtig. Die Frage zielt darauf ab, dass wenn es keinen TOP gibt, man nichts von dem unerwarteten Beschluss weiß und dann überrascht wird.

Zitat:
Ist dies wirklich eine bauliche Veränderung zu der gem. § 22 Abs. 1 jeder zustimmen muss? In wiefern wird der Miteigentümer im 3 Stock durch eine Kernbohrung von meinem Kinderzimmer in meinen Keller über das in §14 Abs. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt?


Wäre die nächste Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Peter Stetter
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 7x hilfreich)

Der Verwalter hat die Mängel seines Vorgehens erkannt. Es ist ein Anerkenntnisurteil ergangen. Die Sache ist damit abgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Zitat (von Peter Stetter):
Der Verwalter hat die Mängel seines Vorgehens erkannt. Es ist ein Anerkenntnisurteil ergangen. Die Sache ist damit abgeschlossen.


Könntest du es etwas ausführlicher machen? Was ist ein Anerkennungsurteil? Muß die Bohrung wieder verschlossen werden?

Signatur:

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