Guten Morgen,
unter meiner Eigentumswohnung wurde die Wohnung erworben und anschließend einen Teil der Mauern entfernt um einen neuen Grundriss zu erhalten. Leider wurde dies ohne Abstützung durchgeführt und ich habe nun an einigen Wänden Risse, da sich der Boden senkte.
Meine Frage:
Inwieweit muss die Hausverwaltung sich um solche Umbauten kümmern - genehmigen?
Wie funktioniert hier die Beweissicherung bzw. die Schadenersatzansprüche?
Auch wurde bereits im November die Heizung abgeklemmt - Nachtspeicherheizung - dadurch hatte ich wesentlich erhöhte Heizkosten. Seit dem passiert in der Wohnung nichts mehr. Ich fürchte auch diesen Winter wird unter mir nicht geheizt.
Gibt es eine Verpflichtung des neuen Eigentümers hier die Wohnung zu beheizen.
Vielen Dank.
Baumaßnahmen meines Nachbarn
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Die HV muss sich weder um solche Umbauten kümmern noch diese genehmigen oder kontrollieren (i.d.R. erfährt die HV davon auch, wenn überhaupt, erst hinterher etwas).
Zur Beweissicherung würde ich mich an folgende Fachleute wenden: Anwalt und Statiker bzw. Bausachverständigen.
Und letztlich zur Heizung: es gibt keine Pflicht zu heizen. Dein Nachbar ist nicht verpflicht dir auf seine Kosten den Fussboden zu erwärmen (oder beteiligst du dich etwa an seinen Heizkosten?).
Zitatanschließend einen Teil der Mauern entfernt um einen neuen Grundriss zu erhalten. Leider wurde dies ohne Abstützung durchgeführt und ich habe nun an einigen Wänden Risse, da sich der Boden senkte. :
Nun, da würde ich unverzüglich zum Bauamt gehen und das melden, denn hier scheint akute Einsturzgefahr zu bestehen.
ZitatAuch wurde bereits im November die Heizung abgeklemmt - Nachtspeicherheizung - dadurch hatte ich wesentlich erhöhte Heizkosten. :
Warum hat man Deine Heizung abgeklemmt?
ZitatInwieweit muss die Hausverwaltung sich um solche Umbauten kümmern - genehmigen? :
Kommt darauf an, mit welchen Aufgaben man die HV betraut hat.
Viel wichtiger wäre wohl, ob das Bauamt das genehmigt hat, ob da ein Statiker involviert war etc.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ganz so einfach ist das nicht. Wurde durch den Umbau in die Statik des Gebäudes eingegriffen, insbesondere antragenden Wänden etwas verändert, so handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung durch die Eigentümergemeinschaft bedurft hätte. Letztlich muss sich die HV schon kümmern, allerdings braucht diese einen Auftrag durch die Eigentümergemeinschaft - als muss erst ein Versammlungsbeschluss her!Zitat:Die HV muss sich weder um solche Umbauten kümmern noch diese genehmigen oder kontrollieren (i.d.R. erfährt die HV davon auch, wenn überhaupt, erst hinterher etwas).
Zitat:Zur Beweissicherung würde ich mich an folgende Fachleute wenden: Anwalt und Statiker bzw. Bausachverständigen.
Natürlich kann man als betroffener Wohnungseigentümer direkt vorgehen. Für eine erste Einschätzung würde ich dies auch empfehlen. Im weiteren verfahren ist - wenn Gemeinschaftseigentum (tragende Wände, Statik, Einsturzgefahr) betroffen ist, auch hier auf einen Versammlungsbeschluss hinwirken. Das verteilt das Kostenrisiko.
Nicht meine Heizung wurde abgeklemmt, sondern unter mir.
Da die Heizleistung bei Nachtspeicheröfen begrenzt ist und ich diesen Winter gerade mal 19 Grad in der Wohnung hatte, bei maximaler Einstellung geht es nicht darum den Fußboden zu wärmen.
ZitatNicht meine Heizung wurde abgeklemmt, sondern unter mir. :
Da die Heizleistung bei Nachtspeicheröfen begrenzt ist und ich diesen Winter gerade mal 19 Grad in der Wohnung hatte, bei maximaler Einstellung geht es nicht darum den Fußboden zu wärmen.
Deine Wohnung zu heizen bzw. darin die Temperatur x herzustellen ist aber nicht Aufgabe deiner Nachbarn/Miteigentümer.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
17 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
25 Antworten