Ein Mitglied unseres Verwaltungsbeirates ist neuerdings Angestellter der Hausverwaltung. Wir sehen darin einen ernsten Interessenkonflikt. Zum Zeitpunkt der Wahl war er nicht beim Verwalter angestellt. Da er auch für die Überprüfung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplan zuständig ist sehen wir ein neutrales Handeln sehr kritisch.
Es existiert ein Urteil des LG Frankfurt. Hier wurde sogar die Beiratstätigkeit eines ehemaligen Angestellten der Verwaltung als nicht kompatibel mit einer Beiratstätigkeit angesehen.
Beirat ist Angestellter des Verwalters
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Und was willst Du uns jetzt damit sagen, oder was willst Du fragen?
Ich dachte das wäre klar formuliert. Mir geht es darum ob das rechtens sein kann.
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ZitatEin Mitglied unseres Verwaltungsbeirates ist neuerdings Angestellter der Hausverwaltung. Wir sehen darin einen ernsten Interessenkonflikt. :
Der sich wie manifestiert? ME ist es doch von Vorteil, wenn bei der (von der WEG eigens beauftragten) Hausverwaltung ein Beiratsmitglied arbeitet. So sitzt man doch ad Tätigkeitsquelle und evtl. Belange der WEG werden (vermutlich) schneller bearbeitet als die anderer Kunden.
ZitatDa er auch für die Überprüfung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplan zuständig ist :
Umso besser, er hat direkten Zugriff auf alle notwendigen Infos und kann die WEG vor evtl. Schaden frühzeitig schützen.
ZitatEs existiert ein Urteil des LG Frankfurt. :
Es existieren abertausende Urteile des LG Frankfurt. Setzen sie das gemeinte doch mal ein, dann kann man weitersehen.
Ich jedoch sehe noch wie vor nur Vorteile für die WEG
ZitatIch dachte das wäre klar formuliert. Mir geht es darum ob das rechtens sein kann. :
Formuliert hast du überhaupt nichts, zumindest keine Frage.
Wenn es euch aber stört, wer hindert euch daran auf den nächsten Versammlung einen neuen Beirat zu wählen?
Zitat[Es existieren abertausende Urteile des LG Frankfurt. Setzen sie das gemeinte doch mal ein, dann kann man weitersehen. :
Ich jedoch sehe noch wie vor nur Vorteile für die WEG
Na ja, dass Urteil ist nicht wirklich schwer zu finden. - LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 97/12 , 06.08.2015
Dort geht es zwar um die Bestellung eines ehemaligen Mitarbeiters der HV, und nicht darum das ein Besteller Beirat auf einmal zur HV als Mitarbeiter wechselt, aber der Konflikt ist letztlich der selbe.
Die Lösung ist ganz einfach: Abwahl des Beirats
ZitatDa er auch für die Überprüfung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplan zuständig ist sehen wir ein neutrales Handeln sehr kritisch. :
Das sehe ich auch so. Da einem Beirat (im übrigen auch jeder Zeit jedem Wohnungseigentümer) umfangreiche Kontrollrechte gegen den Verwalter zustehen, kann es durchaus zu Interessenskonflikten kommen.
Neutralität könnte gefährdet sein. Beiräte können auf Antrag (TOP Eigentümerversammlung) neu gewählt werden.
Zum Thema Beirat habe ich bisher für mich folgendes in Erfahrung gebracht:
Grundsätzlich ist der Beirat auf unbestimmte Zeit gewählt, da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Es sei denn, in der Teilungserklärung steht was anderes.
Es ist sinnvoll, den Beirat auf bestimmte Zeit zu bestellen und darauf zu achten, dass die Amtszeit des Beirates von der Amtszeit des Verwalters abweicht. So kann erstens Unruhe einer evtl. notwendigen Abwahl des Beirates vermieden werden. Ferner kann eine Situation eintreten, in der der Verwaltungsbeirat eine Eigentümerversammlung einberufen muss.
Als Ideal-Beirat sollten für mich möglich verschiedene Kompetenzen vereint sein:
ein Kaufmann
ein Techniker
mind. ein Wohnungseigentümer
Das Beste, alles sind Wohnungseigentümer mit entspr. Kompetenzen.
Meine Vorgehensweise als Wohnungseigentümer wäre so oder so immer:
Mind. 1 mal im Jahr von meinem Recht als Wohnungseigentümer gebrauch machen und regelmäßig selber Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen vornehmen. Das ist jeder Zeit und so oft wie nötig möglich. Somit könnte ich auch die Jahresabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer einsehen. Original Kontoauszüge, Einzahlungen überprüfen, Rückstände frühzeitig erkennen, Unregelmäßigkeiten feststellen usw. Datenschutz gibt es innerhalb einer WEG nicht. Nur ganz private Daten wie Geb. Datum, Tel. Nr.: usw. braucht der Verwalter nicht offenlegen. Ich würde mir auch Kopien von den Unterlagen machen, schließlich geht es um mein Geld. Jeder Hauseigentümer kontrolliert original Kontoauszüge, Einnahmen, Ausgaben usw. warum machen das so wenig Wohnungseigentümer? Gemeinschaftseigentum ich auch Eigentum eines jeden einzelnen Wohnungseigentümers, warum darüber die ganze Kontrolle abgeben? Sicherlich wird der Verwalter darüber nicht erfreut sein. Nutzt ihm nichts, denn du bist ein Eigentümer u. er ein Dienstleister (Angestellter) sozusagen. Auch ein Berat würde sich überlegen wie gut er die Verwaltungsunterlagen prüft wenn noch jemand evtl. Einsicht hatte.
Ich bin ja froh.,dass ich diese Vermischung nicht alleine kritisch sehe. Der Verwalter ist seinem Mitarbeiter gegenüber weisungsbefugt. Im Konfliktfall stelle ich mir diese Doppelrolle sehr schwierig vor
ZitatDa einem Beirat (im übrigen auch jeder Zeit jedem Wohnungseigentümer) umfangreiche Kontrollrechte gegen den Verwalter zustehen, kann es durchaus zu Interessenskonflikten kommen. :
Echt? Wo ist der mögliche Konflikt wenn Eigentümer x sein Einsichtrecht wahrnimmt während Eigentümer y im Auftrag der Verwaltung gerade xy erledigt (oder auch nicht, oder ....)?
ZitatGrundsätzlich ist der Beirat auf unbestimmte Zeit gewählt, da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt. :
Es ist richtig das es keine gesetzliche Regelung hierzu gibt, was im übrigen auch gut ist, da es in vielen WEG sowieso schon Probleme bereitet einen Beirat zu finden.
Das Nichtvorhandensein eines § hindert aber keine WEG den Beirat auf bestimmte Zeit zu wählen.
ZitatEs ist sinnvoll, den Beirat auf bestimmte Zeit zu bestellen :
Kann, muss aber nicht. Denn ein Abberufung/Abwahl ist jederzeit möglich.
ZitatFerner kann eine Situation eintreten, in der der Verwaltungsbeirat eine Eigentümerversammlung einberufen muss. :
Was hat das mit eine befristeten Wahl zu tun?
ZitatAls Ideal-Beirat sollten für mich möglich verschiedene Kompetenzen vereint sein: :
ein Kaufmann
ein Techniker
mind. ein Wohnungseigentümer
Man schaue einmal in das WEG, § 29 Abs. 1 und lese dort: "Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern."
Zwar kann grundsätzlich auch jemand "fremdes" in den Beirat gewählt werden, dieser hat dann aber an Versammlungen nur ein sehr beschränktes Teilnahmerecht da alle Beschlüsse die während seiner Anwesenheit gefällt werden anfechtbar sind (Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung).
ZitatIch bin ja froh.,dass ich diese Vermischung nicht alleine kritisch sehe. Der Verwalter ist seinem Mitarbeiter gegenüber weisungsbefugt. Im Konfliktfall stelle ich mir diese Doppelrolle sehr schwierig vor :
Und was willst Du uns damit sagen? Je nach persönlichen Fähigkeiten und Neigungen kann man sich alles möglich "vorstellen" oder auch nicht.
Was soll jetzt dieser Hinweis?
ZitatWas soll jetzt dieser Hinweis? :
Was willst Du denn überhaupt?
Ihr habt x zum Beirat gewählt.
x arbeitet jetzt für eure HV.
Jetzt könnt ihr:
- das akzeptieren und gut ist;
- auf der nächsten Eigentümerversammlung den x abwählen.
Wo ist das Problem?
"kritisch" sehen kann man alles mögliche, so man will. Müssen muss man es aber nicht.
Was ist das für ein Ton? Ich brauche keine Belehrungen von jemand der keinen Ahnung hat. Hab ich selbst. Wir sind hier in einem Rechtsforum und nicht in der Grundschule. Mir geht es darum Gerichtsurteile zu ähnlichen Themen zu finden bzw. Erfahrungen zum Thema auszutauschen. Wenn du, lieber Tobias, nichts weißt, dann lass es. Es geht hier nicht darum persönliche Meinungen abzufragen.
Zitatkeine Belehrungen von jemand der keinen Ahnung hat. Hab ich selbst. :
So wie du keine Ahnung zu haben ist nichts verwerfliches.
ZitatWir sind hier in einem Rechtsforum :
Stimmt, und deshalb geht es auch nicht darum ob jemand etwas "kritisch" sieht.
ZitatMir geht es darum Gerichtsurteile zu ähnlichen Themen zu finden :
Urteile zu ähnlichen Themen liefert GOOGLE, oder JURIS oder .....
Wozu es nützlich sein soll zu "ähnlichen" Themen Urteile zu suchen ........
ZitatErfahrungen zum Thema auszutauschen. :
Kannst Du gerne haben. Jede WEG bestimmt ihren Beirat selbst. Wenn die Wahl einem Eigentümer nicht passt muss er versuchen die anderen auf seine Seite zu ziehen. Gelingt dies nicht .........
ZitatWenn du, lieber Tobias, nichts weißt, dann lass es. :
Lass mal stecken, ich hab garantiert mehr Wissen in diesem Bereich als Du.
ZitatEs geht hier nicht darum persönliche Meinungen abzufragen. :
Ach du suchst eine Rechtsberatung? Dann geh zum Anwalt (der darf das und lebt davon).
Da hab ich ja echt einen Schlauberger an der Hacke. Lernst du zitieren oder hast du Langeweile?
ZitatDa hab ich ja echt einen Schlauberger an der Hacke. Lernst du zitieren oder hast du Langeweile? :
Zumindest zitieren kannst Du ja ;-)
Den Rest wirst Du vielleicht irgendwann auch noch lernen.
ZitatEs geht hier nicht darum persönliche Meinungen abzufragen. :
Dann ist es eher suboptimal in einem Meinungsforum anzufragen.
Die Frage sollen man dann hier
https://www.frag-einen-anwalt.de
stellen.
Wobei, auch Anwälte äußern ja eigentlich nur ihre Meinung zu der Anfrage des Mandanten ...
ZitatMir geht es darum Gerichtsurteile zu ähnlichen Themen zu finden :
Und was sollen Urteile zu anderen Sachverhalten nützen? Zumal Urteile nur zwischend en Parteien gelten.
Zitatbzw. Erfahrungen zum Thema auszutauschen. :
Die Erfahrung ist:
A) akzeptieren
B) nicht akzeptieren
Bei B) müsste man eine entsprechende Mehrheit in der WEG finden, um eventuell eine Änderung herbeizuführen.
Kann man keine Änderung herbeiführen, muss man das ganze zwar nicht akzeptieren, aber damit leben.
ZitatEs existiert ein Urteil des LG Frankfurt. Hier wurde sogar die Beiratstätigkeit eines ehemaligen Angestellten der Verwaltung als nicht kompatibel mit einer Beiratstätigkeit angesehen. :
ZitatIch dachte das wäre klar formuliert. Mir geht es darum ob das rechtens sein kann. :
Hallo Margaretha S.,
Nein, Du hast nicht klar formuliert. Du hast einen Sachverhalt geschildert und selbst festgestellt, dass dies nicht rechtens ist, indem Du auf ein Urteil des LG Frankfurt verwiesen hast (leider nicht, welches). Eine Frage hattest Du nicht gestellt. Das Urteil hat Tobias F nachgereicht:
Der gleiche Tobias F übrigens, den Du kurz darauf anfängst zu beleidigen, indem Du ihm "keine Ahnung" unterstellst:ZitatLG Frankfurt am Main, AZ: :2-13 S 97/12 , 06.08.2015
ZitatIch brauche keine Belehrungen von jemand der keinen Ahnung hat. Hab ich selbst. ... Wenn du, lieber Tobias, nichts weißt, dann lass es. :
Aha, Du hattest doch selbst bereits in Deinem Eingangsposting geschrieben, dass es da ein Urteil gibt.ZitatMir geht es darum Gerichtsurteile zu ähnlichen Themen zu finden :
Apropo:
Wenn Du Ahnung hast, dann suche Dir das Urteil, welches Du meintest und dass Tobias F für Dich gefunden hat, im Volltext raus. Auf Seite 4 führt das LG weitere Fundstellen an (Jennißen, Bärmann). Dort wiederum kann man dann weiter nachlesen und findet weitere Fundstellen und Verweise auf weitere Urteile z.B. des OLG Frankfurt und des OLG Zweibrücken aus den 1980er Jahren.Zitat... von jemand der keinen Ahnung hat. Hab ich selbst. :
Der Vorschlag ist gut:
ZitatDie Lösung ist ganz einfach: Abwahl des Beirats :
Oder aber man stichelt die ganze WEG auf und wechselt die Verwaltung, auch eine Möglichkeit.
Jetzt hat Tobias F. auch noch eine Nanny. Liebe Leute, lasst gut sein. Ich bin schon groß und kann lesen.
Stimmt, das vergaß ich zu erwähnen:
in besagtem Urteil ging es um die Beiratwahl - und die wäre n.h.M. dann bereits nichtig (so steht es zumindest im Bärmann).
In diesem Fall ist es aber umgekehrt: das Beiratsmitglied ist ordnungsgemäß gewählt, der Beschluss rechtswirksam.
Die einzigen beiden legalen Möglichkeiten sind: entweder das Beiratsmitglied sieht seinen Interessenskonflikt ein und legt sein Amt nieder ( das sollte man diesem zunächst in einem persönlichen Gespräch nahelegen und kann dabei auf die Rechtsprechung verweisen) oder wenn nicht ist eine Abberufung durch Beschluss anzustreben. Erreicht der Abberufungsbeschluss keine Mehrheit, kann dieser Nicht-Beschluss noch bei Gericht angefochten werden (m.E: erfolgreich, da ein solcher Nicht-Beschluss zur Abberufung wiederum nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht).
Mich schauert vor Miteigentümern wie Margarete.
Und jetzt?
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