Beschädigtes Inventar nach Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum - Wer ist Anspruchsgegner?

30. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
dpr
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 11x hilfreich)
Beschädigtes Inventar nach Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum - Wer ist Anspruchsgegner?

Hallo,

eine WEG beschließt die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum. Die vom Verwalter beauftragten Handwerker räumen dazu den Inhalt der Abstellkammern aller Einheiten um und verursachen dabei Schäden an einigen Gegenständen.

Wer ist der Anspruchsgegner eines einzelnen Eigentümers zum Ersatz dieser Schäden:

a) der Handwerker, der den Schaden verursacht hat oder
b) der Verwalter, der den Auftrag erteilt hat?

Danke für Meinungen oder Erfahrungen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von dpr):
Wer ist der Anspruchsgegner eines einzelnen Eigentümers zum Ersatz dieser Schäden:

a) der Handwerker, der den Schaden verursacht hat oder
b) der Verwalter, der den Auftrag erteilt hat?
Wenn Du so klar von Anspruchsgegner schreibst: keiner von den beiden genannten.

Signatur:

lg.
R.M.

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#2
 Von 
dpr
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
keiner von den beiden genannten.

Ich hatte Alternative drei für mich bereits ausgeschlossen. Vielleicht ein Irrtum.

Dann formuliere ich anders: Wer ersetzt in diesem Beispiel den Schaden? Wem gegenüber sind die Arbeiten zu reklamieren?

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von dpr):
Wer ist der Anspruchsgegner eines einzelnen Eigentümers zum Ersatz dieser Schäden:
Wenn der Schadensverursacher bekannt ist, kann/sollte man sich direkt an ihn wenden. Der Verwalter (die WEG) ist da der falsche Adressat.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Wenn der Schadensverursacher bekannt ist, kann/sollte man sich direkt an ihn wenden. Der Verwalter (die WEG) ist da der falsche Adressat.
Kann man auf dem kleinen Dienstweg machen, wenn es funktioniert. Anspruchsgrundlagen ergeben sich jedoch nur aus den vertraglichen Gestaltungen.

Zitat (von dpr):
Dann formuliere ich anders: Wer ersetzt in diesem Beispiel den Schaden? Wem gegenüber sind die Arbeiten zu reklamieren?
Wie gesagt, das ergibt sich aus den vertraglichen Gestaltungen:
1. der Vertrag zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft (Kaufvertrag i.V.m. der Teilungserklärung)
2. der Vertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber) und dem Handwerker (Auftragnehmer) - i.d.R. ein Werkvertrag.
Daraus erkennt man, dass der einzelne WEer gegenüber der WEG Schadensersatz geltend machen kann und die WEG wiederum gegenüber dem Handwerker.

Und dann wäre natürlich noch zu klären, ob das Umräumen durch den Handwerker Bestandteil des Auftrages war, oder ob der Handwerker hier eigenmächtig gehandelt hat oder ob der jeweilige Eigentümer verpflichtet gewesen wäre, vorher für die notwendige Baufreiheit zu sorgen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#5
 Von 
dpr
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Kann man auf dem kleinen Dienstweg machen, wenn es funktioniert.

Es funktioniert nicht. Der Handwerker sitzt die Sache aus, denn der Verwalter hat dessen Rechnung trotz bekannter Reklamation vollständig bezahlt.

Zitat (von R.M.):
Und dann wäre natürlich noch zu klären, ob das Umräumen durch den Handwerker Bestandteil des Auftrages war

Die Beräumung der Arbeitsbereiche / das Umräumen von Inventar ist vom Handwerker angeboten und in Rechnung gestellt worden.

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von dpr):
Es funktioniert nicht. Der Handwerker sitzt die Sache aus,
Was sitzt der aus - Deine Suche nach einem Schadensersatzpflichtigen?


Im vorliegenden Fall (Beauftragung durch den Verwalter, auch für diese Leistungen) sollte sich IMO dieser berufen fühlen zu helfen. Zumindest muss er die beteilige Firma benennen. Du muss den belegbaren Schaden dann gegenüber dem Schadensverursacher geltend machen. Das "Aussitzen" erschwert man durch Fristsetzungen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
dpr
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Was sitzt der aus - Deine Suche nach einem Schadensersatzpflichtigen?

Nein, den Ersatz eines bereits ihm gegenüber bezifferten Schadens, den er anerkennt, aber nicht leistet.

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