Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum - Wohnung wurde aber verkauft

4. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jido
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum - Wohnung wurde aber verkauft

Guten Abend,

ich bin Eigentümer in einer WEG. Eine Wohnung wurde vor kurzem verkauft (m.E. auch unter Wert) und nun wurde der Verwalter von den neuen Eigentümern dazu aufgefordert Schimmelschäden am Gemeinschaftseigentum (Wand unter dem Dachfenster sowie antragenden Wänden im Wohnzimmer) zu entfernen.

Ich habe die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, dies zu verhindern, da ich glaube, dass hier die Vorbesitzerin der Wohnung diese Schimmelschäden schuldhaft verursacht hat. Hier würde ich erstmal auf § 14 WEG hinweisen.

Der Krux an der Sache ist für mich gerade, die Wohnung wurde verkauft und die neuen Eigentümer haben ja "eigentlich" ein Recht darauf, dass die Schäden am Gemeinschaftseigentum beseitigt werden.

Was man nicht beweisen kann ist die Tatsache, dass ich auch glaube, dass die Schäden schon vorher sichtbar waren und das deswegen der Kaufpreis auch niedriger war. Es sind massive Schwarzschimmelschäden an verschiedenen Wänden die durch Wasserschäden entstanden sein müssen. Auf vorliegenden Bildern des Verwalters sieht man Schlieren von getrocknetem Wasser auf der Tapete am Dachfenster, es muss dort des Öfteren reingeregnet haben.

Ich ahne böses, dass die Gemeinschaft nun die Schäden erstmal beseitigen muss und dann das Geld bei der alten Eigentümerin versuchen kann wiederzuholen?

Können wir das irgendwie verhindern, so dass die neuen Eigentümer sich mit der alten Eigentümerin einigen müssen?

Vielen Dank vorab!


-- Editiert von Jido am 04.09.2019 00:10

-- Editiert von Jido am 04.09.2019 00:10

-- Editiert von Jido am 04.09.2019 00:11

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Jido):
dass die Gemeinschaft nun die Schäden erstmal beseitigen muss und dann das Geld bei der alten Eigentümerin versuchen kann wiederzuholen?

So ist es.

Vor der Beseitigung sollte man versuchen möglichst gerichtsfest Beweise für das Verschulden der Voreigentümers zu sichern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Jido):
Eine Wohnung wurde vor kurzem verkauft (m.E. auch unter Wert)

Wer an wen zu welchem Preis was verkauft geht dich nichts an, sorry, und hat mit der eventuellen Kostentragung durch die WEG auch nichts zu tun.


Zitat (von Jido):
nun wurde der Verwalter von den neuen Eigentümern dazu aufgefordert Schimmelschäden am Gemeinschaftseigentum (Wand unter dem Dachfenster sowie antragenden Wänden im Wohnzimmer) zu entfernen.

Natürlich dürfen die Eigentümer den Verwalter "auffordern" xy zu machen bzw. machen zu lassen, dieser muss der Aufforderung aber nicht nachkommen.


Zitat (von Jido):
Ich habe die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, dies zu verhindern, da ich glaube, dass hier die Vorbesitzerin der Wohnung diese Schimmelschäden schuldhaft verursacht hat. Hier würde ich erstmal auf § 14 WEG hinweisen.

Na ja, glauben darfst du natürlich was du willst, ebenso wie die Neuen etwas fordern dürfen. Nur ist beides eben völlig uninteressant.


Zitat (von Jido):
Der Krux an der Sache ist für mich gerade, die Wohnung wurde verkauft und die neuen Eigentümer haben ja "eigentlich" ein Recht darauf, dass die Schäden am Gemeinschaftseigentum beseitigt werden.

Sagt bitte wer und wo?


Zitat (von Jido):
Was man nicht beweisen kann ist die Tatsache, dass ich auch glaube,

Finde den Widerspruch von TATSACHE und ICH GLAUBE


Zitat (von Jido):
Es sind massive Schwarzschimmelschäden an verschiedenen Wänden die durch Wasserschäden entstanden sein müssen. Auf vorliegenden Bildern des Verwalters sieht man Schlieren von getrocknetem Wasser auf der Tapete am Dachfenster, es muss dort des Öfteren reingeregnet haben.

Das mag alles sein, ist aber auch völlig irrelevant.
Ist das Dachfenster kaputt dann saniert die WEG das Fenster bzw. lässt es ersetzen - aber nur das Fenster.
Ist das Fenster i.o. und war evtl. nur bei Regen immer offen - ....... Was soll die WEG hier warum zahlen?


Zitat (von Jido):

Ich ahne böses, dass die Gemeinschaft nun die Schäden erstmal beseitigen muss und dann das Geld bei der alten Eigentümerin versuchen kann wiederzuholen?

Wie kommst du darauf?
Abgesehen davon das nicht erkennbar ist wieso die WEG hier etwas bezahlen soll ist noch weniger ersichtlich wie und auf welcher Grundlage die WEG von ehemaligen Mitgliedern hier etwas fordern sollte/könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Schimmel ist i.d.R. oberflächlich, d.h. betroffen sind meist nur die Tapete und der Putz oder die Wandverkleidung. Ist das Gemeinschaftseigentum? Nein! Nur weil sich der Schimmel an den Wänden des Gemeinschaftseigentums befindet, ist nicht die WEG für die Schimmelbeseitigung verantwortlich.

Allenfalls kommt Schadensersatz in Frage, aber nur, wenn die WEG wider besseren Wissens einen für die Feuchtigkeit ursächlichen Schaden nicht hat beheben lassen, also wenn Dach und/oder Dachfenster undicht sind, der Eigentümer die Schadensbeseitigung verlangt hat und die WEG eine Beschlussfassung abgelehnt hat.

War der Schaden dem Eigentümer bekannt, dieser hat aber die WEG nicht informiert; oder beauftragte Handwerker wurden zur Schadensbeseitigung der notwendige Zugang durch den Eigentümer verwehrt; oder der Schaden wurde durch ein offenstehendes Fenster verursacht - dann ist es eher umgekehrt und die WEG dürfte gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung einen Schadensersatzanspruch wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum (Durchfeuchtung von Dach/tragenden Wänden) haben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jido
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

Zitat:
Schimmel ist i.d.R. oberflächlich, d.h. betroffen sind meist nur die Tapete und der Putz oder die Wandverkleidung. Ist das Gemeinschaftseigentum? Nein! Nur weil sich der Schimmel an den Wänden des Gemeinschaftseigentums befindet, ist nicht die WEG für die Schimmelbeseitigung verantwortlich.

Allenfalls kommt Schadensersatz in Frage, aber nur, wenn die WEG wider besseren Wissens einen für die Feuchtigkeit ursächlichen Schaden nicht hat beheben lassen, also wenn Dach und/oder Dachfenster undicht sind, der Eigentümer die Schadensbeseitigung verlangt hat und die WEG eine Beschlussfassung abgelehnt hat.

War der Schaden dem Eigentümer bekannt, dieser hat aber die WEG nicht informiert; oder beauftragte Handwerker wurden zur Schadensbeseitigung der notwendige Zugang durch den Eigentümer verwehrt; oder der Schaden wurde durch ein offenstehendes Fenster verursacht - dann ist es eher umgekehrt und die WEG dürfte gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung einen Schadensersatzanspruch wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum (Durchfeuchtung von Dach/tragenden Wänden) haben.


=>

Ich denke, der Schimmel ist so weit im tragenden Mauerwerk und auch ins Dach gezogen, dass es das Gemeinschaftseigentum betrifft. Davon gehen wir nun mal theoretisch aus.

Der neue Eigentümer hat somit dann doch ein Recht darauf, dass es über die Gemeinschaft repariert wird. Die Gemeinschaft hat dann einen Anspruch auf Schadenersatz bei der alten Eigentümerin, da die Schäden definitiv seit Jahren entstanden sein müssen und Sie es nicht gemeldet hat. Ich hatte ja geschrieben, man sieht getrocknetes Wasser am Dachfenster was von dort über die Dachsparren runtergelaufen ist und dann zur tragenenden Wand. Das muss des öfteren über einen längeren Zeitpunkt passiert sein.

Eine Reparatur durch die Gemeinschaft zu verhindern ist nicht möglich - oder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Jido):
Eine Reparatur durch die Gemeinschaft zu verhindern ist nicht möglich - oder?

Sofern die Gemeinschaft zur Reparatur verpflichtet wäre - nein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.815 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen