Beschlußanfechtung

19. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Internetmaus
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 19x hilfreich)
Beschlußanfechtung

Folgende Frage:
Ein Eigentümer hatte zur WEG-Versammlung beantragt die Hausverwaltung abzuwählen.
Die WEG besteht aus 7 Eigentümern. 1 Eigentümer ist insolvent und die Wohnung wird durch einen Insolvenzverwalter betreut. Dieser nahm nicht an der WEG-Versammlung teil auch nicht der noch eingetragene Eigentümer.
Die Hausverwaltung wurde nicht abgeählt. 4 Eigentümer waren gegen eine Abwahl, 2 dafür. Der Antragsteller, hat den Beschluss angefochten. Es wurden alle Eigentümer beklagt, die die auch für die Abwahl waren und auch der insolvente Eigentümer.
Meine Frage, ist das so rechtens oder wie ist die Gesetzeslage? Wir waren gegen eine Weiterführung der jetzigen HV und werden trotzdem beklagt?


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hobby_Verwalterin
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 20x hilfreich)

Der Antragsteller hat alles richtig gemacht. Eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss muss nach (§46) WEG gegen alle anderen Eigentümer (nicht gegen die Gemeinschaft) gerichtet werden.

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
Wir waren gegen eine Weiterführung der jetzigen HV und werden trotzdem beklagt?


Kommt einem erst mal komisch vor, ist aber so korrekt.

Hast Du Kenntnis von der Klagebegründung?

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#3
 Von 
Internetmaus
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 19x hilfreich)

Die Klagebegründung liegt uns nicht vor, gesagt wurde, nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Das Unding an dieser Sache, der Kläger hatte zur Eigentümerversammlung den Punkt Absetzung der HV auf die Einladungen zur Abstimmung setzen lassen, ihn aber dann auf der Versammlung zurückgezogen.

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
Die Klagebegründung liegt uns nicht vor, gesagt wurde, nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.


Was entweder so ist, oder der Verwalter baut vor um bei euch nicht den Gedanken entstehen zu lassen, er könne für die Kosten der Beschlussanfechtung in Anspruch genommen werden.

quote:
...ihn aber dann auf der Versammlung zurückgezogen.


Aha?
Man kann jetzt auf den (erstmal naheliegenden?) Gedanken kommen, dass dieser ME ein querulierender unangehmer Zeitgenosse, wenn nicht sogar ein ziemlicher "Doldi" (im fränischen so viel wie Depp) ist.
Es kann aber auch sein, dass ihm rechtzeitig die Brisanz seines Antrags klar geworden ist. Denn, wenn alles maximal schräg gelaufen wäre, hätte es sein können, dass die WEG ohne Verwalter da steht.

In der Sache würde mich interessieren, auf welcher Grundlage der Verwalter für die WEG tätig ist und wann seine Bestellung endet. Denn ein Verwalter kann nicht so ohne weiteres abgewählt werden, wenn seine Bestellung läuft. Das geht dann nur aus wichtigem Grund.

Liegt ein solcher vor? Kann man (oder der Antragsteller) einen solchen sehen? Steht ein anderer Verwalter zur Disposition?

VG - oder besser v.F. (viele Fragen)
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#5
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Nanu:
Wie kommt es denn, dass der den Antrag einbringende Eigentümer diesen in der Versammlung zurück gezogen hat, dann aber doch abgestimmt wurde und jetzt der Beschluss angefochten wurde???

Irgendwie widerspricht sich das.

Ansonsten gilt:
Wenn man sich über ein Abstimmungsergebnis ärgert UND meint, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, MUSS man selbst anfechten, wenn man nicht auf der Beklagtenseite stehen will.

-----------------
"MfG
Wohni"

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
...MUSS man selbst anfechten, wenn man nicht auf der Beklagtenseite stehen will.

Diese Entscheidung fiele leichter, wann man wüsste wer schlussendlich auf der Siegerseite steht. ;)


Zur Sache würde mich interessieren, ob über einen TOP, der während der Versammlumg wieder zurück genommen wird:

a) trotz der Rücknahme abgestimmt werden darf?
oder
b) trotz der Rücknahme sogar abgestimmt werden muss?
oder
c) für den Fall dass der Verwalter abgewählt worden wäre und es dann auch verkündet hätte, dies überhaupt ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte?


VG
Roland



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