Hallo Forum, folgender Sachverhalt: in unserer WEG wurde ein Beschluss gefasst, dass der Status eines nicht genehmigten Wintergartens auf einer Terasse nachträglich durch die EG genehmigt wird, unter der Voraussetzung, dass die Teilungserklärung geändert wird usw.innerhalb von 6 Monaten.
Diese Frist ist noch ncht überschritten, da kommt ein Umlaufverfahren mit der Bitte, an dem besagtem Wintergarten Fenster zu streichen usw.Es kommt nicht zur Einstimmigkeit, somit hinfällig.
Die Eigentümerin beginnt trotzdem mit den Arbeiten mit der Begründung, dass sie sich sicher ist, eine Mehrheit zur nachträglichen Genehmigung zu bekommen.
Wie kann oder sollte man sich in diesen Fall verhalten.
Vielen Dank im voraus
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Beschluss - Wintergarten
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Um hier antworten zu können, muss man den Beschluss und die anderen Details kennen.
- Wurde denn bereits aufgrund des Beschlusses die TE geändert?
- Was steht in dem Beschluss bzw. der geänderten TE zum Thema 'Zuständigkeit für die Fenster des Wintergartens'?
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Die TE wurde noch nicht geändert,und in dem Beschluss steht dass die Eigentümerin innerhalb von 6 Monaten den Status des Wintergartens klären muß.
Wenn dann alles geklärt ist soll die TE geändert werden.
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[...]Wenn dann alles geklärt ist soll die TE geändert werden.
Was auch immer hier zur Klärung ansteht, ist dann die Voraussetzung, dass die Grundlagen zur Änderung der TE geschaffen werden können.
Dies geht dann IMO nur durch einen allstimmigen Beschluss. D.h. ausnahmslos alle Miteigentümer müssen der Änderung und den damit geschaffenen neuen Fakten zustimmen.
Wenn durch diesen Wintergarten der Gemeinschaft und dem gemeinschaftlichen Eigentum keine Nachteile entstehen und die Vorteile dem Nutznieser zugebilligt werden können - oder angemessen ausgeglichen werden, - kann
man der Änderung der TE zustimmen.
Auf jeden Fall würde ich darauf achten, dass der Gemeinschaft keine Nachteile (etwa durch mögliche Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum) entstehen, die irgendwann mal in's Geld gehen können.
Interessieren würde mich, wie das mit dem "Umlaufverfahren" zu verstehen ist - und wer in eurer WEG für das Streichen welcher Fenster zuständig sein soll und auf welcher Grundlage.
Überhaupt erleichtern gute Informationen des Fragestellers die Chance auf hilfreiche Antworten erheblich.
VG
Roland
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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, das regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
Zu den Problemen kam es aüsgelöst durch eine Sanierungsmaßnahme 70.000 € durch die WEG getragen, da Gemeinschaftseigentum. Es gab einen größeren Schaden an der Deckenkonstruktion aus Holz, mußte sehr kompliziert getauscht werden , da auf dieser Decke ein Wintergarten steht. Dummerweise haben wir dieser Maßnahme zugestimmt.Es hätte kostengünstiger gearbeitet werden könnnen hätte dieser Wintergarten nicht darauf gestanden. Erst im nachhinein hat sich herausgestellt das er gar nicht genehmigt ist.Um dass in Zukunft zu vermeiden hat die WEG den Beschluss zur Klärung des Status Wintergarten und Änderung der TE gefasst.Der ist aber noch nicht umgesetzt, Eigentümer hat noch ca. 2 Monate zeit. Jetzt kam der Antrag im Umlaufverfahren an dem besagtem Wintergarten zu arbeiten, es kam aber nicht zu einer Allstimmigkeit.Die Eigentümerin hat trotz einer Untersagung durch den Verwalter mit den Arbeiten begonnen, mit der Begründung, sie würde bei der nächsten Versammlung eine nachträgliche genehmigung per Top erreichen.
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quote:
[...]sie würde bei der nächsten Versammlung eine nachträgliche genehmigung per Top erreichen.
Welche Arbeiten die MEin an dem Wintergarten durchführt ist, solange keine Schäden oder Nachteile für die übrigen ME davon ausgehen, erstmal ihre Sache.
Was ich nicht vestehe ist, von wem kam welcher Antrag im Umlaufverfahren - und wozu bedarf es der Allstimmigkeit, wenn (notwendige?) Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum durchgeführt werden sollten?
Wenn ich die Situation richtig verstanden habe, wurde vor geraumer Zeit von einem Miteigentümer ein Wintergarten zu seiner ausschließlichen Nutzung gebaut. Dieser steht auf einer gemeinschaftlichen Dachfläche bzw. Dachkonstruktion.
Wann, ob und unter welchen Umständen eine Genehmigung für die Errichtung erteilt wurde ist derzeit nicht bekannt. Auch nicht, ob eine Vereinbarung übere den Ausgelich von Vorteilen (für den WE) und ggfs. Nachteilen für die WEG getroffen wurde. IMO sind dies die Punkte die mit dem Beschluss "Klärung des Status Wintergarten" dem ME und/oder auch der Verwaltung zur Klärung auferlegt wurden.
Aufgekommen ist die Problematik wohl durch die Sanierungsmaßnahme, deren 70.000 Euro nun von der Gemeinschaft getragen werde soll. (hier würde mich mal interessieren, auf wie viele ME welche Kosten zukommen).
Diese Maßnahme wäre wohl (beweisbar?) deutlich günstiger ausgefallen, wenn der Wintergarten nicht existiert hätte?
Wenn es für die Errichtung des Wintergartens keinen gültigen Beschluss gibt, bei dem auch die Nutzen- Kosten- und Gefahrenabwägung zwischen dem Sondereigentümer und der Gemeischaft geregelt sind, sollte sich die Miteigentümerin berechtigte Sorgen um den weiteren Bestand des Wintergartens machen.
Der Glaube, den Wintergarten auf der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit legalisieren zu lassen ist IMO fern der Realität.
Falls die Miteigentümerin nicht völlig beratungsresistent ist, sollte sie sich in dieser Sache unabhängig beraten lassen - und zwar bevor sich irgendwelche Fronten bilden oder gar verhärten.
VG
Roland
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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, das regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
Hallo,
falls eine Einigung nicht erreicht werden kann und der Gedanke aufkommen sollte zu versuchen den Beschluss anzugehen, hilft möglicherweise dieser Ratgeber weiter.
http://www.123recht.net/Wenn-die-Eigentuemerversammlung-zum-Alptraum-wird-__a126228.html
Liebe Grüße
Admin
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"So einfach kann Recht sein!"
@ 123recht.net
ich weiß jetzt nicht, wie ich die aktive Werbung für einzelne ausgesuchte Ratgeberartikel
bewerten soll.
Mal abgesehen davon, dass der Artikel unvollständig ist (Nichtigkeit von Beschlüssen);
passt Ihr Rat nicht zum Sachverhalt, da der Beschluss schon rund 4 Monate alt ist, kann er nur noch wegen Feststellung der Nichtigkeit "angegangen" werden.
Der zweite (Umlauf)beschluss wurde gegen die "Malerin" gefasst. Auch hier bedarf es keiner Anfechtung.
Ich vermute der TE ist Verwalter und will wissen, wie und ob er die Beschlüsse durchsetzen soll, denn ein Mitglied der WEG kann dies nicht.
Dazu werden sicher noch Antworten erfolgen.
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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus
Bönischplatz 11
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Tel.: 0351 - 479 60 900
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