Hallo erst mal.
Unser Verwalter, wenn man ihn mal als solches bezeichnen darf, hat beschließen lassen, dass der Beirat nur aus zwei Mitgliedern besteht.
Dies steht im Widerspruch zu dem letzten BGH-Urteil, vor allem aber gegen unsere Teilungserklärung, weil auch dort ganz klar geregelt ist, dass der Beirat aus 3 Mitgliedern zu bestehen hat.
Nun meine Frage: Ist der Beschluss nur anfechtbar oder sogar nichtig.
Viele Grüße aus dem sonnigen Niedersachen und vielen Dank im Voraus.
WE 1
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Beschluss verstößt gegen die Teilungserklärung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Der Beschluss ist anfechtbar.
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"Heike aus Bochum"
Danke, Danke.
Nun habe ich zwei Aussagen: die lautet "anfechtbar", die andere "nichtig".
Gruß
WE 1
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BGH-Urteil
Dort steht:
"Auf dieser Grundlage ist der Beschluss zwar nicht nichtig. Es liegt inner-halb der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Mitglieder des Verwal-tungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen. Auch zielt die beschlos-
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sene Regelung - wie soeben dargelegt - nicht auf eine generelle künftige Ab-weichung von der in § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG
vorgeschriebenen Besetzung ab. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Besetzung des Beirats mit nur zwei Mitgliedern rechtsfehlerhaft und daher anfechtbar ist."
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"Heike aus Bochum"
Danke. Das ist eindeutig.
Gruß
WE 1
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quote:
Danke. Das ist eindeutig.
von WE 1 am 08.03.2011 17:22
Eindeutig? Ja, zumindest wenn man sich nicht den wunschgemäßen Teil heraussucht.
Die Wahl eines Beirats mit zwei Personen ist mangels entsprechender Vereinbarung fehlerhaft und bei einer Anfechtung aufzuheben. Ein Beschluss, der Beirat solle künftig immer nur aus 2 Personen bestehen, ist dagegen nichtig.
Es hängt also eindeutig davon ab, was wirklich beschlossen wurde.
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Hallo,
warum hat sich denn nicht ein Dritter zur Wahl gestellt?
Wenn kein solcher zur Verfügung steht muß man eben mit zwei auskommen.
Zum anderen, der Verwalter hat überhaupt keinen Beirat vorzuschlagen, ist meiner Meinung nach eine klare Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft.
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quote:
Hallo,
warum hat sich denn nicht ein Dritter zur Wahl gestellt?
Das ist irrelevant...
quote:
Wenn kein solcher zur Verfügung steht muß man eben mit zwei auskommen.
So geht es nicht... wenn man - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage ist, einen Beirat zu wählen, gibt es einfach keinen Beirat.
Das Gesetz schreibt vor, dass ein Beirat aus 3 Personen besteht. Davon kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden.
Deshalb ist ein Beschluss, dass der Beirat für die Zukunft immer aus 2 Personen bestehen soll, nichtig.
Eine fehlerhafte Besetzung des Beirats für diesen Einzelfall ist dagegen nur anfechtbar und der Beschluss wird vom Gericht bei einer Anfechtung für ungültig zu erklären sein.
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Hallo erst mal.
Nur nochmal zur Klkärung:
Wir haben einen Beirat, der aus 3 Mitgliedern besteht.
Unser Pseudo-Verwalter ist auch gleichzeitig Eigentümer. Warum er den Antrag gestellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Vermutlich wollte er beweisen, dass auch er Urteile lesen kann.
Fakt ist jedoch, dass in der Teilungserklärung festgelegt ist, dass der Beirat aus 3 Mitgliedern bestehen muss.
Gruß
WE 1
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@ RMHV
Daß meine Frage nichts mit dem WEG zu tun hat, weiß ich auch. War auch nur eine Frage.
Wenn einer aber schon groß auf Einhaltung des WEG u. Teilungserklärung pocht, muß er halt auch bei einer Eigentümerversammlung entsprechende Beschlußanträge stellen die dem WEG bzw, der Teilungserklärung entsprechen. Schließlich ist er auch ein Teil der Gemeinschaft und kann den Verwalter darauf aufmerksam machen wenn der mal nicht korrekt handelt. - Hier einen Dritten eben vorschlagen oder selbst kandidieren - . Ein Verwalter ist ja auch nur ein Mensch u. kann sich mal einen Fehler erlauben wie jeder andere auch. Warum immer erst hinterher einen Aufruhr machen?
Wenn z.B. ein Verwaltungsbeirat aus 3 Eigentümern besteht und keine Ersatzleute benannt sind, einer verstirbt, oder sein Amt niederlegt, sind bis zu einer erneuten Bestellung eines Dritten Verwaltungsbeirates auch nur noch zwei vorhanden. Zudem geht aus der Eingangsfrage nicht klar hervor, daß es für IMMER nur 2 Beiräte sein sollten. Wenn ich so klug bin und die TE auswendig kenne, - bei einer EV entgegen dieser ein Beschluss gefasst wird -, ja warum macht er denn den Mund nicht bei der Versammlung auf? Scheint mir so, als wäre hier einer der gern vor Gericht geht?
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-- Editiert am 09.03.2011 16:57
Jetzt wird's völlig unklar.
quote:
Wir haben einen Beirat, der aus 3 Mitgliedern besteht.
quote:
Unser Verwalter ... hat beschließen lassen, dass der Beirat nur aus zwei Mitgliedern besteht.
Ihr habt also beschlossen, dass der 3-köpfige Beirat nur aus 2 Mitgliedern besteht?
Vielleicht nennst du einfach mal den Beschluss im Wortlaut. So steigt da niemand mehr durch und du erhältst auch keine richtige Antwort.
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"Heike aus Bochum"
Hallo Heike,
hier der Wortlaut: "Die Eigentümergemeinschaft beschließt mehrheitlich, dass der Verwaltungsbeirat zukünftig auch aus zwei Mitgliedern bestehen kann".
Da dieser Beschluss zum einen im Widerspruch zu dem BGH-Urteil und zum anderen zur Teilungserklärung steht, war für mich nur wichtig zu wissen, ob dieser Beschluss nur "anfechtbar" oder "nichtig" ist.
Zu den Ausführungen von Yungo möchte mich mich hier nicht weiter äußern, da diese Ausführungen nicht dem Niveau dieses Forums entsprechen.
Gruß
WE 1
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Diese Regelung ist m.E. nur durch eine Vereinbarung möglich, nicht durch einen Mehrheitsbeschluss.
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"Heike aus Bochum"
Hallo,
wenn man das so viel zitierte BGH Urteil kennt, dann erübrigt sich doch eine Fragestellung in Bezug auf Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit! Es stellt sich also die Frage, wer hier richtig lesen kann.
Ob es allerdings dem Niveau dieses Forums entspricht, wenn hier versucht wird mit einem Beitrag nach dem anderen einen Verwalter nieder zu machen, sei es mir auch erlaubt dies zu bezweifeln.
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Morning,
um die Diskussion zu beenden :
Der Beschluss ist als "nichtig" anzusehen.
Die Formulierung zielt ja gerade darauf ab, dass zukünftig auch ein aus zwei Mitgliedern bestehender Beirat Bestand haben soll. Damit ist der Beschluss als gestzes- und vereinbarungsändernd zu werten.
Aber Achtung, die Nichtigkeit bedeutet nicht dass die zukünftige Wahl von nur zwei Beiräten auch nichtig ist. Diese ist und bleibt nur anfechtbar.
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Hallo Thorsten D.
Endlich mal wieder ein bekanntes Mitglied, von dem ich bisher auch nur positives berichten kann.
Danke für die konkrete Antwort.
Grzß
WE 1
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Hallo
quote:
Endlich mal wieder ein bekanntes Mitglied, von dem ich bisher auch nur positives berichten kann.
Die fundierten Antworten von Thorsten können natürlich viele Themen zum Abschluss bringen.
Nur stellt sich bei dem Treadstarter die Frage wie endlich ein bekanntes Mitglied eine korrekte Antwort geben kann,wo doch schon 22 Beiträge hier veröffentlicht wurden????????
Welcher Nick-Namenswechsel versucht sich hier wieder neu??????
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"ichweissnich."
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