Beschlussanfechtung gegen Verwalter oder Eigentümer?

25. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
meineweg
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)
Beschlussanfechtung gegen Verwalter oder Eigentümer?

Hallo,

ich habe gelesen eine Beschlussanfechtung ist gegen die Eigentümer, nicht gegen den Verwalter.

Der Verwalter hat eigenmächtig den Verteilerschlüssel geändert, somit stimmt die Jahresabrechnung nicht.
Außerdem seine Befugnis überschritten, weil er einen Auftrag erteilt hat der seinen Verfügungsrahmen übersteigt.
Für den Auftrag wurde sogar das Angebot in zwei Angebote gesplittet um unter dem Verfügungsrahmen zu bleiben.
Es wurde auch nur ein Angebot eingeholt statt min. drei.

Gegen wen richtet sich die Beschlussanfechtung? Verwalter oder Eigentümer?
Der Beschluss erfolgte per Eigentümerversammlung nur mit Vollmachtabgabe.
Einige Eigentümer wissen gar nicht was da abgelaufen ist.

VG
meineweg

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von meineweg):
Gegen wen richtet sich die Beschlussanfechtung?
Derzeit noch gegen jeden im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer. Unabhängig davon, ob sie an der Abstimmung teilgenommen und wie sie abgestimmt haben. Allerdings steht es jedem Miteigentümer frei, sich der Anfechtungsklage anzuschließen.

Ab dem 1.12.2020 ist eine Anfechtungklage gegen die Gemeinschaft zu erheben. Wie es dann mit den "Details" aussieht ist mir nicht bekannt.

Allerdings würde ich davon ausgehen, dass in Deinem Fall, aus Fristgründen, noch das alte Recht zur Anwendung kommt.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
meineweg
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)

Das ist schwierig zu verstehen.
Also der Verwalter baut Mist und dann klagt man gegen die Eigentümer.
Und wenn sich alle Eigentümer der Klage anschließen, dann verklagt man sich selbst?

VG
meineweg

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von meineweg):
Das ist schwierig zu verstehen.
Vielleicht habe ich es auch schlecht, oder gar falsch(?) erklärt.


Zitat (von meineweg):
Also der Verwalter baut Mist und dann klagt man gegen die Eigentümer.
Wenn die Beschlüsse so gefasst wurden, hat nicht nur der Verwalter Mist gebaut. Den eigentlichen Mist haben die Miteigentümer gebaut, die dem zugestimmt haben.


Zitat (von meineweg):
Und wenn sich alle Eigentümer der Klage anschließen, dann verklagt man sich selbst?
Nein. der Anfechtende klagt gegen alle anderen. Dieser Klage können sich aber auch andere noch anschließen. Sollten sich tatsächlich alle Mitiegentümer dann der Beschlussanfechtungsklage anschließen, wird es lustiges Verfahren - oder auch keines mehr geben.

Ab dem 1.12.2020 läuft das dann auch anders.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von meineweg):
Das ist schwierig zu verstehen.
Also der Verwalter baut Mist und dann klagt man gegen die Eigentümer.
Solange die Eigentümergemeinschaft über die Eigenmächtigkeiten des Verwalters noch nicht beschlossen haben ist ja noch nichts passiert. Wenn die Eigentümer jedoch beschließen und die Abrechnung genehmigen, dann haben die Eigentümer eben Mist gemacht und die Miteigentümer müssen (da aktuell noch altes Recht gilt) verklagt werden.

Signatur:

lg.
R.M.

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#5
 Von 
meineweg
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Vielleicht habe ich es auch schlecht, oder gar falsch(?) erklärt.


Nein deine Erklärung ist schon gut.
Es liegt an meinem (Recht) Verständnis, der Ursprung des Übels ist die HV
(und einige Eigentümer die gemeint haben es ist alles ok).
Ok, jetzt muss man eine Beschlussanfechtung gegen die Eigentümer starten.
Das WEG-Gericht hebt dann den Beschluss auf, dann hat man aber immer noch das Problem mit der HV wegen der nicht ord​nungs​ge​mäßen Ver​wal​tung!

Wie geht man gegen die HV vor, falls die auf stur stellen und keinen Handlungsbedarf sehen?

VG
meineweg

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#6
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von meineweg):
Wie geht man gegen die HV vor, falls die auf stur stellen und keinen Handlungsbedarf sehen?

Es gilt immer: die ETv beschießt und die Verwaltung führt aus. Wenn die Verwaltung gültige Beschlüsse nicht ausführt muß die WEG sie anweisen es unverzüglich zu tun, ggf. ist dann der Verwaltervertrag zu kündigen und Schadenersatz einzuklagen.
Zitat (von meineweg):
Der Verwalter hat eigenmächtig den Verteilerschlüssel geändert, somit stimmt die Jahresabrechnung nicht.

Das bedeutet ja nur eine Umverteilung zwischen Eigentümern, der Verwalter hat gar nichts davon. Wenn ein Eigentümer weniger zahlt, müssen (ein oder mehrere) andere Eigentümer entsprechend mehr zahlen.
Zitat (von meineweg):
Außerdem seine Befugnis überschritten, weil er einen Auftrag erteilt hat der seinen Verfügungsrahmen übersteigt.
Für den Auftrag wurde sogar das Angebot in zwei Angebote gesplittet um unter dem Verfügungsrahmen zu bleiben.
Es wurde auch nur ein Angebot eingeholt statt min. drei.

Die WEG kann das nachträglich genehmigen, wenn sie es für richtig hält, wenn nicht, könnte sie Schadenersatz fordern (der entstandene Schaden wäre nachzuweisen). Die externe Auftragserteilung ist trotzdem gültig, da der Verwalter im Außenverhältnis die WEG vollumfänglich vertritt.

Der einzelne Eigentümer kann nicht eigenständig gegen den Verwalter vorgehen, das kann nur die WEG, die in der ETV darüber beschließt. Wenn dem einzelnen Eigentümer nicht gefällt was die WEG beschließt, muss er gegen die WEG vorgehen (Beschlussanfechtung). Es ist aber zu beachten, dass die WEG einen großen Spielraum für Entscheidungen hat, die innerhalb der "ordentlichen Geschäftsführung" bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
meineweg
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Es gilt immer: die ETv beschießt und die Verwaltung führt aus.

Ja so hätten wir uns das gewünscht.
Leider hat die Verwaltung ausgeführt ohne die Eigentümer zu informieren, das kam erst heraus als es zu spät war.


Zitat (von Tuta):
Zitat (von meineweg):
Der Verwalter hat eigenmächtig den Verteilerschlüssel geändert, somit stimmt die Jahresabrechnung nicht.


Das bedeutet ja nur eine Umverteilung zwischen Eigentümern, der Verwalter hat gar nichts davon. Wenn ein Eigentümer weniger zahlt, müssen (ein oder mehrere) andere Eigentümer entsprechend mehr zahlen.

Nein, er hat die Berechnungsgrundlage eigenmächtig geändert.

VG
meineweg

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von meineweg):
a so hätten wir uns das gewünscht.
Leider hat die Verwaltung ausgeführt ohne die Eigentümer zu informieren, das kam erst heraus als es zu spät war.

Dann kann die WEG das entweder so hinnehmen oder sie geht gegen den Verwalter vor. Das entscheidet aber die ETV mit Mehrheit.

Zitat (von meineweg):
Nein, er hat die Berechnungsgrundlage eigenmächtig geändert.

Die Abrechnung wird durch die ETV beschlossen, nicht durch den Verwalter. Berechnungsgrundlage kann immer nur der Betrag der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen sein. Auch Ausgaben, die widerrechtlich gemacht wurden zählen dazu. Die tatsächlichen Ausgaben ergeben sich aus den Büchern der WEG, die bei der Rechnungsprüfung durch den Beirat überprüft werden. Daher kann es bei der Abrechnung immer nur darum gehen, wer welchen Anteil zahlt und nicht darum was insgesamt zu zahlen ist.

Wenn die Eigentümer mit der Verwaltung unzufrieden sind, müssen sie sich eine andere suchen. Mit dem neuen WEG-Gesetz geht das ab 1.12.2020 sogar ohne wichtigen Grund.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von meineweg):
Leider hat die Verwaltung ausgeführt ohne die Eigentümer zu informieren, das kam erst heraus als es zu spät war.
Zitat (von meineweg):
Nein, er hat die Berechnungsgrundlage eigenmächtig geändert.
Die bisherigen Antworten haben sich auf die erforderliche Vorgehensweise für eine Beschlussanfechtung bezogen. Die Anfechtung ist nun mal das einzige Mittel, gefasste Beschlüsse evtl. aufheben zu lassen. Das weitere Verfahren wird zeigen, ob das (für Dich) erfolgreich sein wird.


VG
Roland

Signatur:

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