Beschlussantrag während Eigentümerversammlung

19. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
ibhv
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschlussantrag während Eigentümerversammlung

Hallo,

ist es möglich, an der Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag zu stellen und dann direkt darüber abzustimmen?
Es geht darum, dass es eine Entscheidung kurz vor der Eigentümerversammlung gegeben hat, was der Hausverwalter am Tag der Eigentümerversammlung (findet übermorgen statt) den Eigentümern mitteilen möchte. Durch die Entscheidung muss es einen neuen Beschluss geben.

Oder ist es so, dass der Beschluss dann durch eine außerordentliche Versammlung beschlossen werden muss oder durch einen Umlaufbeschluss?

Danke

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15 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
ist es möglich, an der Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag zu stellen und dann direkt darüber abzustimmen?

Kommt drauf an, ob der Punkt auf der Tagesordnung steht, die der Einladung beigefügt war.
Zu Punkten, die in der Einladung angekündigt wurden, kann auch spontan ein Beschlussantrag gestellt und darüber abgestimmt werden.
Zu Punkten, die in der Einladung nicht angekündigt wurden, darf eigentlich kein Beschluss erfolgen.
(Aber: Wenn niemand rechtzeitig Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegt, dann wird auch ein Beschluss wirksam, der eigentlich nicht hätte gefasst werden dürfen.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von ibhv):
ist es möglich, an der Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag zu stellen und dann direkt darüber abzustimmen?
Möglich ist es, wie so vieles auf ETVs, schon. Wenn der Beschluss nicht angefochten wird, wir er mit höchster Wahrscheinlichkeit sogar Bestandskraft erlangen.

Allerdings stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung sehr gut. Angelegeneheiten, über die ein Beschluss gefasst werden soll, haben nämlich in der Einladung als TOP genannt und hinlänglich beschrieben zu werden.

Ein Umlaufbeschluss ist deshalb problematisch, da er ausnahmslos von allen Miteigentümern angenommen werden müsste um Bestandskraft zu erlangen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
ibhv
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

das hatte ich auch so im Kopf.
Vielen Dank, das bestätigt nur mein Verdacht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Ein guter Verwalter wird vor Beschlussfassung auf die Rechtsfolgen hinweisen, auch dass der Verwalter nicht für die Rechtsfolgen haftet, sollte die WEG trotzdem beschließen und der Verwalter das Beschlussergebnis verkünden.

Die WEG sollte sich auch genau überlegen, was sie will und wie hoch das Risiko einer Anfechtung ist. Sind sich alle einig, kann man das Anfechtungsrisiko vielleicht eingehen. Ist bei strittigen Fragen oder wegen einem Dauerstinkstiefel ein höheres Anfechtungsrisiko gegeben, sollte dies nicht riskiert werden. Hierbei immer auch bedenken: für außerordentliche ETV dürfen Verwalter i.d.R. zusätzliche Verwaltergebühren berechnen.

Kleiner Trick am Rande: man formuliert bereits in der regulieren Versammlung den Beschluss und lässt die Anwesenden einzeln schriftlich eine weisungsgebundenen Vollmacht an den Verwalter ausstellen. Mit diesen Vollmachten ausgestattet kann der Verwalter die außerordentliche Versammlung durchführen, ohne dass die Eigentümer, welche die Vollmacht ausgestellt haben, nochmals einen zusätzlichen Termin wahrnehmen müssen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Kleiner Trick am Rande: man formuliert bereits in der regulieren Versammlung den Beschluss und lässt die Anwesenden einzeln schriftlich eine weisungsgebundenen Vollmacht an den Verwalter ausstellen. Mit diesen Vollmachten ausgestattet kann der Verwalter die außerordentliche Versammlung durchführen, ohne dass die Eigentümer, welche die Vollmacht ausgestellt haben, nochmals einen zusätzlichen Termin wahrnehmen müssen.
DANKE! für diesen Tipp - und als Trick würde ich es nicht bezeichnen. Vielmehr als sehr kommoden Weg die ggfs. erforderliche außerordentliche Versammlung mit einer "Grundbeteiligung" auszustatten.

Im Zusammenhang mit dem Thema beschäftigen mich einige Gedanken:

Wenn ein Verwalter in Kenntnis, dass ein Beschluss mit wackeliger Grundlage (hier fehlen auf der Tagesordnung) gefasst werden soll, hat er davon abzuraten. Er muss die Versammlung auf die möglichen Folgen (erfolgreiche Beschlussanfechtung) und auch die dann entsehenden Kosten hinweisen. Kommt die Versammlung überein, den Beschluss trotzdem zu fassen, hat der Verwalter IMO seine Pflicht erfüllt und darf/muss den Beschluss verkünden. Was jedoch IMO dazu führt, dass er ohne Zögern den Beschluss umsetzen müsste - und er nur durch eine erfolgreiche Anfechtung davon wieder entbunden werden kann. Soweit richtig?

Im Normalfall wird der Verwalter mit der Umsetzung des Beschlusses die Einspruchsfrist von vier Wochen "schieben" können - außer, er soll oder möchte Fakten schaffen. Ob, und wie weit er damit auf's Glatteis kommt, dürfte sich, bei erfolgreicher Anfechtung zeigen. IMO tut er gut daran abzuwarten.

Das führt zu meiner eigentlichen Frage. Hätte der Verwalter in einem solchen Fall auch die Möglichkeit die Annahme unter den Vorbehalt der Nichtanfechtung zu stellen? So käme IMHO die WEG um die Kosten, wenn ein Miteigentümer den Beschluss anfechten würde - und er aus der (eigentlichen) Verpflichtung den Beschluss umsetzten zu müssen. Der Beschluss bekäme in dem konstruierten Fall halt nach vier Wochen "Gültigkeit".

Weiter "gesponnen", könnte der Verwalter für den Fall einer Anfechtung gleich die Durchführung einer außerordenlichen Versammlung beschließen lassen - und sich die Vollmachten mit Weisung (wie oben beschrieben) erteilen lassen? Fragen über Fragen SORRY

VG
Roland



Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
ibhv
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

zu dem "Tipp": Und was ist mit den Eigentümern die nicht an der Eigentümerversammlung dabei sind?
Es muss ja einen Termin geben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von ibhv):
zu dem "Tipp": Und was ist mit den Eigentümern die nicht an der Eigentümerversammlung dabei sind?
Nun, wer zu spät kommt den straft das Leben - so sagt man. Bei einer WEG könnte man sagen, wer nicht zur ETV kommt, den bestrafen (vielleicht) die Beschlüsse.
Um das zu vermeiden müssen Anträge oder Themen mit beabsichtiger Beschlussfassung in der Einladung "hinlänglich" bezeichnet sein. Zumindest soll sich jeder Miteigentümer ein Bild machen können um was es geht und was es kosten könnte. Entschließt er sich dann nicht hin zu gehen und auch keine Vollmacht zu erteilen, ist das seine Sache.
Wird jedoch über etwas beschlossen, was wichtig ist und/oder Geld kostet, könnte ein (oder auch mehrer) fernbebliebene MEs diesen Beschluss mit guter Erfolgsausicht anfechten. Sie könnten anführen: "wenn ich gewusst hätte, das es darum geht (und/oder) was das kosten soll, wäre ich natürlich hin!"

Für die außerordentliche ETV aus dem "Tipp" muss vorschriftsmäßig eingeladen werden. Die Miteigentümer, die dem Verwalter schon die Vollmacht (gerne auch mit Weisung) erteilt haben, brauchen nicht mehr zu kommen. Eingeladen sollten (müssen?) sie jedoch auch.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Wenn ein Verwalter in Kenntnis, dass ein Beschluss mit wackeliger Grundlage (hier fehlen auf der Tagesordnung) gefasst werden soll, hat er davon abzuraten.
Er muss nicht abraten, der Verwalter führt keine Rechtsberatung.
Zitat (von Roland-S):
Kommt die Versammlung überein, den Beschluss trotzdem zu fassen, hat der Verwalter IMO seine Pflicht erfüllt und darf/muss den Beschluss verkünden. Was jedoch IMO dazu führt, dass er ohne Zögern den Beschluss umsetzen müsste - und er nur durch eine erfolgreiche Anfechtung davon wieder entbunden werden kann. Soweit richtig?
M.E. korrekt
Zitat (von Roland-S):
Im Normalfall wird der Verwalter mit der Umsetzung des Beschlusses die Einspruchsfrist von vier Wochen "schieben" können - außer, er soll oder möchte Fakten schaffen. Ob, und wie weit er damit auf's Glatteis kommt, dürfte sich, bei erfolgreicher Anfechtung zeigen. IMO tut er gut daran abzuwarten.
Das ist eine Sache der Abwägung. Der Verwalter dürfte eher weniger aufs Glatteiskommen, wie Du bereits erkannt hast, hat er Beschlüsse umzusetzen. Ficht danach einer erfolgreich an, dann ist es das Problem der WEG und nicht des Verwalters, der korrekt gehandelt hat.
Umgekehrt: verzögert der Verwalter die Umsetzung (was ja durchaus Gang und Gebe bei solchen Konstellationen ist) könnte er sich durchaus Probleme einhandeln, wenn einer der Eigentümer die Beschlussumsetzung durchsetzen will.
Zitat (von Roland-S):
Das führt zu meiner eigentlichen Frage. Hätte der Verwalter in einem solchen Fall auch die Möglichkeit die Annahme unter den Vorbehalt der Nichtanfechtung zu stellen? So käme IMHO die WEG um die Kosten, wenn ein Miteigentümer den Beschluss anfechten würde - und er aus der (eigentlichen) Verpflichtung den Beschluss umsetzten zu müssen. Der Beschluss bekäme in dem konstruierten Fall halt nach vier Wochen "Gültigkeit".
Ich denke, sowas in der Art geht. Die aufschiebende Bedingung sollte dann aber sauber mit in den Beschluss hineinformuliert werden. Wie - müsste man sich noch mal Gedanken machen.
Zitat (von Roland-S):
Weiter "gesponnen", könnte der Verwalter für den Fall einer Anfechtung gleich die Durchführung einer außerordenlichen Versammlung beschließen lassen - und sich die Vollmachten mit Weisung (wie oben beschrieben) erteilen lassen? Fragen über Fragen SORRY
Beschließen eher nicht (wäre genauso anfechtbar), aber sich entsprechende Einzel-Vollmachten der anwesenden ausstellen lassen ginge.
Zitat (von ibhv):
zu dem "Tipp": Und was ist mit den Eigentümern die nicht an der Eigentümerversammlung dabei sind?
Es muss ja einen Termin geben.
Selbstverständlich müssen zur außerordentlichen Eigentümerversammlung unter Beachtung aller Formalitäten alle Eigentümer eingeladen werden, sowohl die bei der ordentlichen ETV nicht anwesenden wie auch die anwesenden. Letztere haben nur bereits Vollmacht erteilt und brauchen auf die Einladung nicht reagieren. Für alle anderen gilt das normale Prozedere. Und natürlich muss der Verwalter in den sauren Apfel beißen und den Versammlungstermin wahrnehmen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Er muss nicht abraten, der Verwalter führt keine Rechtsberatung.
Hm... das verursacht mir leichtes "Bauchgrimmen".
IMO sähe ich den Veralter gut beraten, die Versammlung auf die möglichen Folgen eines solchen Beschlusses wenigstens aufmerksam zu machen. Das würde ihn im Fall der Anfechtung zumindest vor Kritik der unterlegenen MEs - und dem Risiko die Kosten auferlegt zu bekommen, bewahren.

VG
Roland

Signatur:

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#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Hm... das verursacht mir leichtes "Bauchgrimmen".
IMO sähe ich den Veralter gut beraten, die Versammlung auf die möglichen Folgen eines solchen Beschlusses wenigstens aufmerksam zu machen. Das würde ihn im Fall der Anfechtung zumindest vor Kritik der unterlegenen MEs - und dem Risiko die Kosten auferlegt zu bekommen, bewahren.
Hm, ich hab mich wohl ungenau ausgedrückt und Du hast mich daher missverstanden. Auf die Folgen eines solchen Beschlusses hinweisen - ja, da sind wir uns vollkommen einig. Das aber idealerweise völlig neutral. Klar kommunizieren: egal wie sich die Eigentümer entscheiden, der Verwalter haftet dafür nicht ...
Das ist aber für mich nicht das gleiche wir "abraten". Das ginge schon wieder in Richtung Meinungsbeeinflussung und auch daraus könnte man einen Strick drehen, wenn auch weniger rechtlich denn eher menschlich. Die Entscheidung einen Beschluss zu fassen oder nicht, ist die alleinige Entscheidung der Eigentümer.
Es ist aber die hohe Kunst des Verwalters, diese Entscheidung trotzdem zu beeinflussen, auch ohne eine Empfehlung abzugeben oder abzuraten ...

Signatur:

lg.
R.M.

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#11
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Hm, ich hab mich wohl ungenau ausgedrückt...
Nö, hast Du nicht. Ich hatte tatsächlich geschrieben: "Wenn ein Verwalter in Kenntnis, dass ein Beschluss mit wackeliger Grundlage (hier fehlen auf der Tagesordnung) gefasst werden soll, hat er davon abzuraten." Und das auch so gemeint. Erst im "Bauchgrimmen-Post" hatte ich auf "darauf hinweisen" abgemildert.


Zitat (von R.M.):
Das ist aber für mich nicht das gleiche wir "abraten". Das ginge schon wieder in Richtung Meinungsbeeinflussung und auch daraus könnte man einen Strick drehen,
Hm... das war mir so nicht bewusst.


Zitat (von R.M.):
... wenn auch weniger rechtlich denn eher menschlich.
Achso, na wenn es darum geht, sitzt der Verwalter IMO eh grundsätzlich mit einer A....backe auf dem Grill.


Zitat (von R.M.):
Die Entscheidung einen Beschluss zu fassen oder nicht, ist die alleinige Entscheidung der Eigentümer.
Die, so meine bescheidene Erfahrung, aber in der Regel eh nicht wissen was sie tun (oder besser lassen) sollten. Oder, noch schlimmer, von redseligen Wichtigtuern mit angegoogeltem "Fachwissen" so richtig auf (Schleuder)spur gebracht werden.


Zitat (von R.M.):
Es ist aber die hohe Kunst des Verwalters, diese Entscheidung trotzdem zu beeinflussen, auch ohne eine Empfehlung abzugeben oder abzuraten ...
Ich gestatte mir mal einen Spruch aus der Verkaufsecke für WEG-Verwalter umzumodeln. "Die wahre Kunst des Verwalters besteht darin, den WEG-Karren so in die korrekte Richtung zu ziehen, dass die dabei entstehende Reibungswärme von möglichst allen WEGlern als Nestwärme empfunden wird."

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
"Die wahre Kunst des Verwalters besteht darin, den WEG-Karren so in die korrekte Richtung zu ziehen, dass die dabei entstehende Reibungswärme von möglichst allen WEGlern als Nestwärme empfunden wird."
Der ist gut, muss ich mir merken.

Signatur:

lg.
R.M.

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Der Spruch geht aber anders:
"Führungsstärke ist die Kunst, die eigenen Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass die entstehende Reibung****ze als Nestwärme empfunden wird."

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Reibung****ze
:augenroll:

Signatur:

lg.
R.M.

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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Wusste gar nicht, dass auch Reibungs-Hitze zensiert wird. Dachte das wäre nur bei Flug-Verspätung (Fl***erspätung) der Fall.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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