Hallo,
Im § 25 Abs. 3 WEG lese ich:
Zitat:Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
In unsere Teilungserklärung steht:
Zitat:Die Eigentümerversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Eigentümer vertreten sind.
Bedeutet das dasselbe? Ich vermute nicht, denn in einem Protokoll eines früheren Versammlung habe ich gelesen:
Zitat:Von den 5 Eigentümern sind 4 anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten. Meiner Meinung nach wird MEA daher nicht berücksichtigt.
In einem anderen Protokoll habe ich jedoch gelesen:
Zitat:Die Versammlung ist nicht Beschlußfähig, anwesende Anteile nicht ausreichend.
Was ist korrekt? Darf man von § 25 Abs. 3 WEG abweichen im Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung?
Grüß