Beschlussfähigkeit der Versammlung frage

31. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
keesdewit
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Beschlussfähigkeit der Versammlung frage

Hallo,

Im § 25 Abs. 3 WEG lese ich:

Zitat:
Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.


In unsere Teilungserklärung steht:

Zitat:
Die Eigentümerversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Eigentümer vertreten sind.


Bedeutet das dasselbe? Ich vermute nicht, denn in einem Protokoll eines früheren Versammlung habe ich gelesen:

Zitat:
Von den 5 Eigentümern sind 4 anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten. Meiner Meinung nach wird MEA daher nicht berücksichtigt.


In einem anderen Protokoll habe ich jedoch gelesen:

Zitat:
Die Versammlung ist nicht Beschlußfähig, anwesende Anteile nicht ausreichend.


Was ist korrekt? Darf man von § 25 Abs. 3 WEG abweichen im Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung?

Grüß

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von keesdewit):
Was ist korrekt? Darf man von § 25 Abs. 3 WEG abweichen im Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung?
Ja, das darf man, zwar IMO nicht völlig beliebig, aber bezüglich der Wertung der Stimmrechte ist das zulässig. Die Formulierungen der Protokolle sollte man nicht auf die Goldwaage legen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von keesdewit):
Was ist korrekt? Darf man von § 25 Abs. 3 WEG abweichen im Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung?
Ja, das darf man, zwar IMO nicht völlig beliebig, aber bezüglich der Wertung der Stimmrechte ist das zulässig.


Richtig... leider aber trotzdem das Thema verfehlt. Es geht um nicht um die Stimmrechte (§ 25 Abs. 2 WEG) sondern um die Beschlussfähigkeit (§ 25 Abs. 3 WEG). Beide Regelungen sind abdingbar.

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#3
 Von 
keesdewit
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Richtig... leider aber trotzdem das Thema verfehlt. Es geht um nicht um die Stimmrechte (§ 25 Abs. 2 WEG) sondern um die Beschlussfähigkeit (§ 25 Abs. 3 WEG). Beide Regelungen sind abdingbar.


Richtig, ich habe eine frage über Beschlussfähigkeit, nicht um die Stimmrechte.

Gilt § 25 Abs. 3 WEG für uns?

Zitat:
Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.


Oder bedeutet dieser Text in unserer Teilungserklärung, dass wir davon abweichen?

Zitat:
Die Eigentümerversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Eigentümer vertreten sind.

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von keesdewit):
Oder bedeutet dieser Text in unserer Teilungserklärung, dass wir davon abweichen?
Da dieser "Text" in der Teilungserklärung steht, weicht diese WEG zulässig von der Formulierung des WEG ab. Stünde es so nur im Verwaltervertrag läge der Fall anders.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
keesdewit
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort. Es ist nur unklar, wie ich "Eigentümer" interpretieren soll. Entspricht dies dem Kopfprinzip von § 25 Abs. 2?

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von keesdewit):
Es ist nur unklar, wie ich "Eigentümer" interpretieren soll. Entspricht dies dem Kopfprinzip von § 25 Abs. 2?
Wenn in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt das gesetzlich vorgesehene Kopfstimmrecht. Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG eine Stimme.

Nun war ja explizit nicht nach den Stimmrechten sondern nach der Beschlussfähigkeit gefragt. Doch an dieser Stelle wächst das dann zusammen/überschneidet es sich. Und es zeigt sich, dass die Forumulierung nicht eindeutig ist. Sie unterscheidet nämlich nicht zwischen Alleineigentümer und Miteigentümer an einer Wohnung (einer Teileigentumseinheit).

Fakt ist, eine Wohnung (eine Teileigentumseinheit) kann nur eine Stimme haben, egal wie viele Miteigentümer sie hat. Ein Alleineigentümer wiederum hat nur eine Stimme, egal wie viele Teileigentumseinheiten er hat - nach WEG, wenn dies nicht anders vereinbart wurde. Wäre er jedoch Teileigentümer an einer anderen Teileigentumseinheit, kann er das Stimmrecht für diese ausüben. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit sehe ich hier analog zur Zahl der vertretenen Stimmrechte.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
keesdewit
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Die Feststellung der Beschlussfähigkeit sehe ich hier analog zur Zahl der vertretenen Stimmrechte.


Vielen dank für Ihre Hilfreiche Antwort.

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