Beschlussvorlage Frist vor eigentümerversammlung

28. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)
Beschlussvorlage Frist vor eigentümerversammlung

Hallo,

Ist es richtig, dass ein Beschlussvorschlag bis zu einem Zeitpunkt beim Hausverwalter der die Eigentümerversammlung einberufen hat, vorliegen muss?
Wie sind hier die Fristen? Die beschlussvorlagen müssen ja den Eigentümern vorab zugesandt werden.
Um dann in der Eigentümerversammlung abzustimmen.

Gibt es hier geregelte Vorgehensweise?

Danke

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von icrazy):
Ist es richtig, dass ein Beschlussvorschlag bis zu einem Zeitpunkt beim Hausverwalter der die Eigentümerversammlung einberufen hat, vorliegen muss?

Was bitte ist ein "Beschlussvorschlag"? Soll das schon der fertige Text, über den beraten und abgestimmt werden soll, sein?


Zitat (von icrazy):
Wie sind hier die Fristen? Die beschlussvorlagen müssen ja den Eigentümern vorab zugesandt werden.

Den Eigentümern muss mit der Einladung (hierfür gibt es Fristen) die Tagesordnung zugestellt werden. Auf dieser sind die Tagesordnungspunkte hinreichend zu benennen.

Auszug aus Fibucom.com:
"Um den Wohnungseigentümern die Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen und um sie vor Überraschungen zu schützen, ist es nach § 23 Abs. 2 WEG für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Ist dies nicht der Fall und wurde trotzdem ein Beschluss gefasst, so kann dieser nach § 23 Abs. 4 WEG vom Gericht für ungültig erklärt werden.

Wie sind die Tagesordnungspunkte abzufassen?
Die Beschlusspunkte sind stichwortartig zu nennen. Es soll erkennbar sein, über welches Thema diskutiert wird und ob gegebenenfalls hierzu ein Beschluss gefasst werden soll. Die Miteigentümer sollen durch die Tagesordnung informiert werden und Sie sollen Gelegenheit erhalten zu überlegen, ob sie eine Teilnahme für notwendig erachten. Die Beschlussgegenstände dürfen nicht zu allgemein bezeichnet werden. An die Tagesordnung dürfen jedoch auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, sie müssen nicht schon ausführliche Beschlussanträge beinhalten."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)

Es geht um die beschlusspunkte, die von Eigentümern eingereicht werden können.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von icrazy):
Es geht um die beschlusspunkte, die von Eigentümern eingereicht werden können.

Die sollte man dem Verwalter rechtzeitig mitteilen BEVOR dieser die Einladung zur nächsten Versammlung (inkl. Tagesordnung) verschickt.
Da eigentlich jeder Eigentümer weiß das es jedes Jahr eine Versammlung geben wird, man schon am 02.01.20xx weiß es wird in 20xx eine Versammlung geben ................. - warum dann immer wieder Eigentümer, kaum das sie die Einladung erhalten haben, ankommen und den Punkt xxx und yyy noch auf der Tagesordnung wünschen ..............


3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Da eigentlich jeder Eigentümer weiß das es jedes Jahr eine Versammlung geben wird, ... warum dann immer wieder Eigentümer, kaum das sie die Einladung erhalten haben, ankommen und den Punkt xxx und yyy noch auf der Tagesordnung wünschen ..............

Das passiert sogar dann noch, wenn ich die Abrechnung unabhängig von der Einladung als erstes verschicke. Spätestens dann sollte jeder ET wissen, dass in Kürze die Einladung zur Versammlung folgt. Aber ... :-(

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)

der Hausverwalter kann aber eine Frist setzen bei der Einaldung zur Eigentümerversammlung?
Also bspw. in 2 Wochen ist die Eigentümerversammlung. Der Hausverwalter gibt den Eigentümern eine Frist bis eine Woche vor Eigentümerversammlung Beschlüsse abzugeben, damit er diese dann eine Woche vor Eigentümerversammlung an alle Eigentümer noch verschicken kann?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von icrazy):
der Hausverwalter kann aber eine Frist setzen bei der Einaldung zur Eigentümerversammlung?
Also bspw. in 2 Wochen ist die Eigentümerversammlung. Der Hausverwalter gibt den Eigentümern eine Frist bis eine Woche vor Eigentümerversammlung Beschlüsse abzugeben, damit er diese dann eine Woche vor Eigentümerversammlung an alle Eigentümer noch verschicken kann?

Wieso schaust Du nicht einfach ein mal ins WEG?
Dort findest Du u.a. den § 23

Dieser besagt wie lange vorher der Verwalter zur Versammlung einladen muss. Ferner steht dort, neben vielem anderen, auch:
"Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist."
Andernfalls ist jeder zu einem nicht benannten Tagesordnungspunkt zwar nicht nichtig, jedoch anfechtbar.
Einladung = Einberufung = min. 14 Tage vor dem Termin (sofern nicht besondere Umstände ...)

AUSNAHME: Ohne Ankündigung in der Tagesordnung können Beschlüsse gefasst werden, wenn sämtliche Eigentümer anwesend oder vertreten sind und sie der Beschlussfassung zustimmen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Die Tagesordnungspunkte, zu denen Beschlüsse gefasst werden sollen müssen in der Einladung stehen. Die Einladung muss aber spätestens 2 Wochen vor der Versammlung den Eigentümern zugegangen sein.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.955 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen