Beschluß Sanierungsvorhaben

19. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Robby57
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Beschluß Sanierungsvorhaben

Hallo, im Februar 2012 hat unsere Hausgemeinschft ( 104 Wohnungeigentümer)eine erhebliche Sanierungsmaßnahme beschlossen, es wurde eine Anfechtungklage eingereich, der Kläger ist mittlerweile verstorben und der Erbe hat die Klage zurückgezogen.

Leider ist nun auch die Bindungfrist der in der Ausschreibung beteiligten Firmen abgelaufen so das wir eine neue Anfrage starten müssen und eine Preissteigerung zu erwarten ist, auch der Architekt mußte neu gesucht werden.

Frage: Ist hier zwingend ein neuer Beschluß erforderlich? oder reicht der bestehende Beschluß noch für eine Auftragsvergabe aus? Es besteht dann natürlich wieder die möglichkeit einer Anfechtungsklage?

MfG Robby


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4 Antworten
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#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Der Beschluss wurde im Februar 2012 angefochten und erst jetzt -Oktober 2013- wurde die Klage zurück gezogen? Was ist denn in der Zwischenzeit passiert? Da lag doch auch noch eine EV dazwischen. Wie "sehen" das die Eigentümer?

O.k. ich wage mal eine laienhafte Einschätzung:

Ob wegen der langen Zeit zwingend ein neuer Beschluss notwendig ist, kann ich leider nicht sagen. Aber normaler weise hat die Anfechtung die Umsetzung des Beschlusses nicht gehemmt oder aufgefhoben. Das hätte nur eine entsprechende Entscheidung des Gerichts bewirkt. Dazu kam es nicht, weil die Klage zurück gezogen wurde.

Aber es war auch nicht gerade falsch die Maßnahme nicht zu beginnen, denn im Erfolgsfall gibt es dann schon Maßnahmen und Kosten, die nicht oder nur schwierig zu neutralisieren sind.

Aber IMHO kann (muss vielleicht sogar?) der Beschluss jetzt ohne weitere Verzögerung umgesetzt werden. Außer, durch die von Dir genannten Umstände haben sich klar erkennbar die Kosten so weit vom beschlossenen Rahmen entfernt, dass die damalige Grundlage nicht mehr gewährleistet ist.

Die Entscheidung ist für den Verwalter schwierig. Setzt er den Beschluss nicht um, und steigen dadurch die Kosten noch mehr an, wird er von den Eigentümern gegrillt.
Setzt er den Beschluss jetzt unverzüglich um, aber die Kosten sind erheblich höher, wird er von den Eigentümern auch gegrillt.
Führt er einen erneuten Beschluss herbei, mit aktuell ermittelten Kosten, läuft er Gefahr gegrillt zu werden wenn die Kosten nicht (oder kaum) höher sind, weil er Zeit verschenkt. Sind die Kosten drastisch höher, freut es die Eigentümer erst recht nicht - und wenn die Maßnahme wieder beschlossen wird, ist er vor einer Anfechtung eben auch nicht sicher. Auch hier droht am Ende der Grill.

Er kann es drehen und wenden wie er will. So ganz ohne "Grillgefahr" wir es wohl nicht zu meistern sein.

Dabei darf er nie aus den Augen lassen, welches Vorgehen für das verwaltete Objekt angezeigt ist - und er muss auch abschätzen wozu er wohl die größte Rückendeckung der Eigentümer hat. Ein Beirat mit "Arsch in der Hose" ist in solchen Fällen auch ganz nützlich.

Aber vielleicht gibt es ja tatsächlich eine Bestimmung die das gesetzlich regelt? Oder wenigstens ein BGH-Urteil das irgendwie auf die Situation passt? Schau'n mer mal was noch kommt.

VG
Roland









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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Robby57
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Roland,

ja, Du hast die Situation schon richtig erkannt, sorry der Beschluss wurde im Februar 2013 gefasst, wir werden ein Architektenbüro beauftragen die Kosten zu aktualisieren und dann sehen ob sich die Gesamtkosten erheblich verändert haben.
M.f.G.
Robby

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Was spricht dagegen, die aktuellen Preise bei den Firmen, die die Aufträge bekommen hätten einzuholen? Da bekommt ihr einen ersten Eindruck, spart Zeit und Kosten.

Und was ist mit dem Architekten passiert, habt ihr den verschlissen?

Natürlich braucht ihr (bist Du da Miteigentümer, Beirat oder gar der Verwalter?) auch einen neuen Archtitekten. Das bedeutet aber auch u.U. eine andere Betrachtung der Maßnahme. Will sagen, dass der neue Architekt vielleicht mit der durch seinen Vorgänger erarbeiteten Ausführung seine Probleme oder Bedenken haben könnte.

VG
Roland

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Robby57
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Roland,
der Architekt ist gefunden und soll nun von unserer noch Verwaltung beauftragt werden die Firmen und Preise zu aktualisieren. Es bleibt ab zu warten wie die aktalisierte Ausschreibung ausfällt, ich habe schon bei der neuen Verwaltung angefragt ob sie auf Grund unseres Beschlusses vom Feb. 2013 die Aufträge vergeben würde.
Antwort steht noch aus.
Mein Status in der Sache, ich bin Beiratsvorsitzender dieser EG.

mfg Robby

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