Beseitigungsanspruch bauliche Veränderung im Sondereigentum?

27. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
skorpion*22
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 10x hilfreich)
Beseitigungsanspruch bauliche Veränderung im Sondereigentum?

Manch einem mag mein Problem bekannt vorkommen – ich hab es schon mal gepostet. Jedoch hat sich ein neuer Aspekt ergeben.

2012 habe ich auf meiner Dachterrasse (definitiv Sondereigentum, KEIN Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum) einen Anbau erstellen lassen, wozu ein Teil der Außenwand (Gemeinschaftseigentum) entfernt wurde. Auf Grundlage einer selbstgefertigten Skizze haben die Miteigentürmer per allstimmigem Beschluss, dieser baulichen Veränderung zugestimmt. Realisiert wurde die Maßnahme allerdings abweichend von der Skizze, leider ohne eine erneute Zustimmung einzuholen.

Die Maße im Vergleich:
Skizze: 5,75 m Außenwand-Entfernung – 2,00 m Tiefe raus auf Dachterrasse
realisiert: 3,65 m Außenwand-Entfernung – 3,25 m Tiefe raus auf Dachterrasse

Aufgrund der realisierten Tiefe von 3,25 m anstatt 2,00 m, droht man mir seitdem bei jeder Gelegenheit mit einer Beseitigungsklage.

Nun hat mir kürzlich jemand, der ein paar Jahre bei einer Hausverwaltung beschäftigt war, erklärt, dass die abweichenden Maße völlig unerheblich sind, da sich der Anbau ausschließlich auf meinem Sondereigentum befindet und mir, betreffend des Gemeinschaftseigentums (Entfernung der Außenwand), die maßgebende Zustimmung ja vorliegt.

Dazu habe ich im Netz auf der Seite einer Anwaltskanzlei folgendes entdeckt, was obige Aussage eigentlich untermauert:

„Der Begriff bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG beschränkt sich auf bauliche Veränderungen im/am Gemeinschaftseigentum.
Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht.
Sie geht über die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinaus.
Bauliche Veränderungen im Sondereigentum werden von dieser Vorschrift nicht umfasst."

Trifft das tatsächlich so zu? Hab ich mir all die Jahre umsonst Sorgen gemacht? Wer kann mir dazu was sagen? Ich bin nämlich trotzdem ziemlich verunsichert.

Danke für Euer Feedback - Grüße

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von skorpion*22):
Trifft das tatsächlich so zu? Hab ich mir all die Jahre umsonst Sorgen gemacht? Wer kann mir dazu was sagen? Ich bin nämlich trotzdem ziemlich verunsichert.



Es tut mir leid, soweit ich die Sachlage einschätze stimmt die Aussage des Verwaltungsangestellten nicht. Auch die Erklärung der Anwaltskanzlei bezieht sich nur auf die Begriffserklärung: Was ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG .
Hier wurde aber ins Gemeinschaftseigentum eingegriffen und eine bauliche Veränderung vorgenommen.
Wie hier steht, wurde allstimmig beschlossen einen Teil der Außenwand (Gemeinschaftseigentum) zu entfernen. Das Ausmaß dieses Eingriffs ist durch eine Planungsskizze festgelegt worden. Somit ist der Wanddurchbruch Gemeinschaftseigentum eindeutig bestimmt (5,75m). Nun wurde der Durchbruch in seinen Ausmaßen geändert. Somit entspricht er nicht mehr der Beschlussfassung. Da sich auch das Sondereigentum in seiner Tiefe um 1 ,25m weiter ausgedehnt hat ist das sicher das Problem, das die übrige WEG stört. Ach wenn die Dachterrasse definitiv Sondereigentum ist, bedeutet es nicht, das man diese nach eigenen Vorstellungen und Abmessungen überbauen darf. Das wurde hier getan. Es wurde in einem Maße eingegriffen, laut Beschluss aber nicht so genehmigt wurde.
Ich könnte mir vorstellen, wenn alle Balkon oder Terrassen-Sondereigentümer diese Überbauen. Das Gebäude würde seinen ursprünglichen Charakter verlieren und somit auch Rechten Dritter entgegenstehen.

Schauen Sie einmal in den Gesetzestext:
Welche Befugnisse ein Eigentümer hat ergibt sich aus § 903 S. 1 BGB . Soweit diese Sache nicht dem Gesetz oder Rechten Dritter entgegensteht kann man nach Belieben verfahren.



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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Aussage des Angestellten dürfte in Richtung § 22 (1) S. 2 gehen.
Die Zustimmung zu der baulichen Veränderung des SE ist nämlich nur von den Eigentümern erforderlich, die von der Maßnahme über Gebühr beeinträchtigt werden.

S. 2 Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.


In Verbindung mit S. 1 Bauliche Veränderungen u..können beschlossen.. werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, heißt das:

wer von den anderen nicht betroffen ist, hat nix zu melden, wer betroffen ist, muss über Gebühr beeinträchtig sein, damit er mitreden darf.

Mann müsste mal gucken, wer ist denn objektiv wirklich beeinträchtigt und wie erheblich ist die Beeinträchtigung?
Vielleicht gibt es ja wirklich niemanden, der mehr als unerheblich beeinträchtigt ist.

Im übrigen könntest du zur nächsten ETV als Top anmelden, dass die tatsächliche Umsetzung genehmigt werden soll.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von skorpion*22):
droht man mir seitdem bei jeder Gelegenheit mit einer Beseitigungsklage.
Wer droht?

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#4
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
wer von den anderen nicht betroffen ist, hat nix zu melden, wer betroffen ist, muss über Gebühr beeinträchtig sein, damit er mitreden darf.


Ich bin kein RA aber nach meinen Kenntnissen ist das nicht so einfach.
Sobald eine bauliche Veränderung über ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht müssen grundsätzlich alle Eigentümer zustimmen. Ausnahmen sind Modernisierungsmaßnahmen, sie können durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden wie Instandsetzung-haltung.
Hier handelt es sich um eine bauliche Veränderung die über die Maßnahme eine ordnungsgemäße Verwaltung hinausgeht.
Baulichen Veränderungen, wie hier Durchbruch einer tragenden Wand, stellen einen gravierenden Eingriff in Statik und Substanz eines Gebäudes dar. Hier müssen alle Eigentümer zustimmen. Was sie im ersten Beschluss getan haben.
Damit sollte eigentlich verhindert werden, dass gemeinschaftliches Eigentum gegen den Willen einzelner Eigentümer beliebig verändert wird. Das ist hier geschehen, der Anbau u. Wanddurchbruch wurde nicht so ausgeführt, wie es in der vorgelegten Planungsskizze genehmigt wurde. Das ist die eigentliche Thematik. Es gibt zwar meines Wissens hierzu ein Urteil des BGH der einen Durchbruch durch einen tragenden Wand ohne Zustimmung aller ET für rechtens erklärt hat, aber das sind ganz andere Bedingungen und die vorgelegte Planung wurde auch so ausgeführt.
Es bleibt zu hoffen, dass bei einem neuen Beschluss zumindest ein Mehrheitsbeschluss zustande kommt. Wird er nicht fristgerecht angefochten ist er rechtswirksam, obwohl eigentlich Einstimmigkeit nötig gewesen wäre.

Im Übrigen wäre es unlogisch das Wohnungseigentümer nichts zu melden haben, wenn ein Eigentümer gegen den gefassten Beschluss handelt. Somit kann jeder Eigentümer einen Plan vorlegen und ihn einstimmig genehmigen lassen. Hat er ihn in der Tasche: Hi,Pustekuchen, ich baue wie ich will.

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von skorpion*22):
2012 habe ich auf meiner Dachterrasse (definitiv Sondereigentum, KEIN Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum) einen Anbau erstellen lassen, wozu ein Teil der Außenwand (Gemeinschaftseigentum) entfernt wurde.
Denkfehler Nr. 1: alles ab einschließlich und außerhalb der äußeren Gebäudehülle ist stets zwingend Gemeinschaftseigentum. Ausgenommen vielleicht der Terrassenbelag und der durch Geländer/Wände umfasste Raum. Sollte Eure Teilungserklärung dies anders formulieren, bitte hier zitieren.

Meines Erachtens besteht eine Rückbauforderung zumindest in Teilen zu Recht:
- Der Wanddurchbruch ist allstimmig genehmigt - insoweit besteht m.E. kein Rückbauanspruch. Die geringere Breite des Durchbruchs ist m.E. nicht relevant.
- die größere Tiefe des Anbaus ist nicht genehmigt und berechtigt zu Rückbauansprüchen bis zur genehmigten Tiefe
Zitat (von Akkarin):
Die Zustimmung zu der baulichen Veränderung des SE ist nämlich nur von den Eigentümern erforderlich, die von der Maßnahme über Gebühr beeinträchtigt werden.

S. 2 Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
In Verbindung mit S. 1 Bauliche Veränderungen u..können beschlossen.. werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, heißt das:
wer von den anderen nicht betroffen ist, hat nix zu melden, wer betroffen ist, muss über Gebühr beeinträchtig sein, damit er mitreden darf.
Im Gesetzestext steht nicht "über Gebühr beeinträchtigt", sondern in § 14 Nr. 1 steht: [Quote=§14 Nr. 1 WEG ]... daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächstDer Nachteil besteht schon allein darin, dass durch einen Anbau das äußere Erscheinungsbild und der Charakter des Gebäudes dauerhaft, nachhaltig und wesentlich verändert wird. Und die Vergrößerung der Tiefe von genehmigten 2,00 m auf 3,25 m war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht unvermeidbar!

Signatur:

lg.
R.M.

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#6
 Von 
skorpion*22
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 10x hilfreich)

Zunächst vielen, lieben Dank für Eure Antworten.

In unserer Teilungserklärung steht folgendes:
Gegenstand des Sondereigentums sind die zur jeweiligen Raumeinheit gehörenden und im genehmigten Aufteilungsplan mit der jeweiligen gleichen Ziffer bezeichneten Räume und Nebenräume und die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum bestehendes Recht eines anderen Wohnungs- und Teileigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Zum Sondereigentum gehören insbesondere:
Bei Balkonen, der durch die Balkonumfassung gebildete Raum, die Innenseite der äußeren Umfassung und der Bodenbelag, jedoch ohne Unterbau zu dem auch die Dämmung und Feuchtigkeitsisolierung gehören.
Bei Erdgeschoss-Terrassen der im Aufteilungsplan ausgewiesene Terrassenbereich und der Bodenbelag samt Unterbau, soweit dieser nicht wie bei Balkonen und Loggien konstruktiver Bestandteil des Gebäudes ist.
(lt. Verwalter trifft auf Dachterrassen beides zu)

Den Antrag auf Genehmigung wie 2012 realisiert, hatte ich 2017 gestellt – er wurde mit 1 Nein-Stimme und 1 Enthaltung abgelehnt.

Die Drohung einer Beseitigungsklage kommt von der Eigentümerin mit der Nein-Stimme. Ihre Dachterrasse grenzt an meine (weitere Dachterrassen gibt es nicht). Wobei diese Eigentümerin mehr als 20 Jahre einen Holzschuppen stehen hatte, mit einer Tiefe von 3,70 m (mein Anbau: 3,25 m). Der musste weichen, weil sich im Zusammenhang mit meiner Baumaßnahme herausstellte, dass er sich größtenteils auf meiner Terrassenseite befand. Leider konnte mein Anbau aus statischen Gründen nicht an jeder x-beliebigen Stelle errichtet werden. Die Wohnung ist übrigens an den Bruder mit Frau der Eigentümerin vermietet – die beiden fühlen sich überhaupt nicht beeinträchtigt.

Sicherlich war die Vergrößerung der Tiefe von 2,00 m auf 3,25 m nicht unvermeidbar. Nachdem jedoch der Wanddurchbruch ebenfalls aus statischen Gründen in der Länge von 5,75 m nicht realisierbar war, hätte sich ein Anbau mit den Außenmaßen 3,65 m auf 2,00 m nicht gelohnt. Dies nur zur Erklärung.

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#7
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von skorpion*22):
Bei Balkonen, der durch die Balkonumfassung gebildete Raum, die Innenseite der äußeren Umfassung und der Bodenbelag, jedoch ohne Unterbau zu dem auch die Dämmung und Feuchtigkeitsisolierung gehören.
Bei Erdgeschoss-Terrassen der im Aufteilungsplan ausgewiesene Terrassenbereich und der Bodenbelag samt Unterbau, soweit dieser nicht wie bei Balkonen und Loggien konstruktiver Bestandteil des Gebäudes ist.
(lt. Verwalter trifft auf Dachterrassen beides zu)


Wie bereits schon geschrieben, hier irrt der Verwalter. Abgesehen davon müsste ein Verwalter zumindest eine TE lesen können. Nur der Bodenbelag und die Innenseiten der Umfassung sind gem. TE Sondereigentum. So steht es eindeutig in dieser. Ob es sich nun Balkon nennt oder wie hier Dachterrasse. Ab der Feuchtigkeitsisolierung beginnt die Dachkonstruktion und somit das Gemeinschaftseigentum. Bei einer Erdgeschoss-Terrasse handelt es sich um eine für das Gebäude nicht notwendige Konstruktion, weder in statischer Hinsicht noch als Wetterschutz. Somit nich zwingend Gemeinschaftseigentum.

Zitat (von skorpion*22):
Den Antrag auf Genehmigung wie 2012 realisiert, hatte ich 2017 gestellt – er wurde mit 1 Nein-Stimme und 1 Enthaltung abgelehnt.

Die abgeänderte Baumaßnahme wurde 2017 durch Beschluss abgelehnt. Somit besteht ein Rückbaurecht. Alle anderen Begründungen, warum, weshalb, wieso sind unerheblich.

Wie gesagt, das ist meine Einschätzung der Sachlage. Ob ein RA eine erfreulichere Antwort geben kann bezweifle ich.

-- Editiert von Isotop am 30.01.2019 09:10

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#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von skorpion*22):
In unserer Teilungserklärung steht folgendes:
Gegenstand des Sondereigentums sind die zur jeweiligen Raumeinheit gehörenden und im genehmigten Aufteilungsplan mit der jeweiligen gleichen Ziffer bezeichneten Räume und Nebenräume und die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum bestehendes Recht eines anderen Wohnungs- und Teileigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird.
Da haben wir es wieder, den Verweis auf § 14 WEG .
Zitat (von skorpion*22):
Zum Sondereigentum gehören insbesondere:
Bei Balkonen, der durch die Balkonumfassung gebildete Raum, die Innenseite der äußeren Umfassung und der Bodenbelag, jedoch ohne Unterbau zu dem auch die Dämmung und Feuchtigkeitsisolierung gehören.
Bei Erdgeschoss-Terrassen der im Aufteilungsplan ausgewiesene Terrassenbereich und der Bodenbelag samt Unterbau, soweit dieser nicht wie bei Balkonen und Loggien konstruktiver Bestandteil des Gebäudes ist.
(lt. Verwalter trifft auf Dachterrassen beides zu)
Im Gegensatz zu Isotop meine ich, der Verwalter hat insoweit recht, dass Vereinbarung hinsichtlich Balkone und EG-Terrassen beide zutreffenderweise auf Dachterrassen angewendet werden können. Fallsch ist allerdings die Interpretation (ob vom Verwalter oder von Dir - das geht aus dem bisher Geschriebenen nicht hervor), dass damit der gesamte Anbau Sondereigentum wäre.
Es steht doch ganz klar:
- der durch die Umfassung gebildete Raum (das ist die Luft!)
- die Innenseite der äußeren Umfassung (d.h. Du kannst streichen oder tapezieren wie Du willst)
- der Bodenbelag ohne Unterbau und Isolierung (also die Terrassenplatten oder Holzdielen ...)
Die konstruktiven Bestandteile des Anbaus sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Fakt! Den Rest schrib ich schon oben.

Der Anbau ist zu groß. Punkt. So leid es mir tut, aber Du hast einen Fehler gemacht. Alle anderen Argumente spielen keine Rolle - der Rückbauanspruch besteht und ist. m.E. erfolgreich durchsetzbar.
Einzige Chance: biete der Nein-Stimme und der Enthaltung was auch immer Du anbieten kannst, um sie doch noch umstimmen zu können und eine allstimmige Zustimmung zu erreichen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
der Rückbauanspruch besteht und ist. m.E. erfolgreich durchsetzbar.
Zitat (von skorpion*22):
Die Drohung einer Beseitigungsklage kommt von der Eigentümerin mit der Nein-Stimme
Sie droht seit 2012 und ihrer Abstimmungs-Niederlage und des Schuppen-Verlustes. Sie droht offenbar NICHT mit der Klage, weil ihr über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

ICH sähe das gelassen.

Zitat (von R.M.):
Der Nachteil besteht schon allein darin, dass durch einen Anbau das äußere Erscheinungsbild und der Charakter des Gebäudes dauerhaft, nachhaltig und wesentlich verändert wird.
Das wäre dann erst noch einstimmig oder vom Gericht so zu sehen?
Aus der bisherigen Beschreibung dieses Anbaus kann ich keinen Nachteil für Erscheinung und Charakter des Gebäudes erkennen. Aber ICH bin weder Eigentümer noch Richter.

Eher wird der Charakter und evtl. das Erscheinungsbild der Nein-Stimme recht deutlich.
Sie will es dem TE einfach heimzahlen... :bang:

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#10
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 916x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Eher wird der Charakter und evtl. das Erscheinungsbild der Nein-Stimme recht deutlich.
Sie will es dem TE einfach heimzahlen... :bang:

Kann man so sehen - muss man aber nicht (wir kennen hier auch nur die Darstellung des TS).

Fakt ist aber: für die durchgeführten Umbauten/Änderungen (so wie sie letztlich ausgeführt wurden) gibt es keine Genehmigung.

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#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sie droht seit 2012 und ihrer Abstimmungs-Niederlage und des Schuppen-Verlustes. Sie droht offenbar NICHT mit der Klage, weil ihr über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Es ist vollkommen egal, welche Beweggründe die Nachbarin hat: es zählt allein der Fakt, dass der Anbau in der Tiefe größer ist als genehmigt.
Zitat (von Anami):
Zitat (von R.M.):
Der Nachteil besteht schon allein darin, dass durch einen Anbau das äußere Erscheinungsbild und der Charakter des Gebäudes dauerhaft, nachhaltig und wesentlich verändert wird.
Das wäre dann erst noch einstimmig oder vom Gericht so zu sehen?
Wer soll da was einstimmig sehen? Und Gerichte haben schon wegen viel geringfügigeren baulichen Veränderungen dem Rückbauanspruch stattgegeben.
Zitat (von Anami):
Eher wird der Charakter und evtl. das Erscheinungsbild der Nein-Stimme recht deutlich.
Sie will es dem TE einfach heimzahlen...
Nochmal: die Motivation ist völlig schnuppe. Für das Gericht zählen nur die Fakten:
Genehmigung für 2m Tiefe des Anbaus =/= tatsächliche Tiefe des Anbaus mit 3,25 m
-> Rückbau auf 2m oder Abriss!
Und ein Anbau ist eine so wesentliche Veränderung, dass das Gericht noch nicht einmal viel Auslegungsspielraum haben dürfte.

Signatur:

lg.
R.M.

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#12
 Von 
skorpion*22
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 10x hilfreich)

Wenn ich mich nochmal einbringen darf:
Das äußere Erscheinungsbild und der Charakter des Gebäudes wäre doch so oder so dauerhaft, nachhaltig und wesentlich verändert worden. Ob bei der realisierten Variante die Veränderung als wesentlicher eingestuft werden kann, ist wohl Ansichtssache.

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#13
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 916x hilfreich)

Zitat (von skorpion*22):
Wenn ich mich nochmal einbringen darf:
Das äußere Erscheinungsbild und der Charakter des Gebäudes wäre doch so oder so dauerhaft, nachhaltig und wesentlich verändert worden. Ob bei der realisierten Variante die Veränderung als wesentlicher eingestuft werden kann, ist wohl Ansichtssache.

Du meinst also es ist völlig gleichgültig ob die durchgeführte Maßnahme mit der beantragten und genehmigten übereinstimmt?
Kann man natürlich so sehen, ich gehe aber davon aus das man das so nicht sehen muss und Gerichte hier im Streitfall wohl auch nicht sehr großzügig sein werden.

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Für das Gericht zählen nur die Fakten: Genehmigung für 2m Tiefe des Anbaus =/= tatsächliche Tiefe des Anbaus mit 3,25 m -> Rückbau auf 2m oder Abriss!
Es hat seit 2012 noch niemand geklagt und du entscheidest jetzt anstelle eines Gerichts? Ich bin der Ansicht, selbst bei vorliegenden Fakten kann ein Gericht anders entscheiden.
Zitat (von Tobias F):
ich gehe aber davon aus das man das so nicht sehen muss und Gerichte hier im Streitfall wohl auch nicht sehr großzügig sein werden.
Ja, das kannst du tun. Oft genug gibt es vor Gericht Vergleiche, oder sogar schon VOR dem Gang zum Gericht.

Was soll der TE denn eigentlich tun?
Es liegt hier zZt nichts weiter vor als die wiederholte Drohung der Nein-Stimme.

WENN sie dann entscheidet, sie erhebt Klage----> und das auch tatsächlich tut---->DANN wird der TE sicher hier wieder aufschlagen und uns informieren.

So wie hier:
http://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/WEG-Balkon-Nutzung-__f548399.html

:pc:

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
skorpion*22
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat:
Sie droht seit 2012 und ihrer Abstimmungs-Niederlage und des Schuppen-Verlustes. Sie droht offenbar NICHT mit der Klage, weil ihr über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.


Zitat:
Es liegt hier zZt nichts weiter vor als die wiederholte Drohung der Nein-Stimme.


Die Drohung ist schon ziemlich konkret.
Um nur ein Beispiel zu nennen: 2013 hatte ich per Beschluss Kosten in Höhe von knapp 160 Euro zu tragen, die nicht gerechtfertigt waren. Meine verhaltene Bemerkung, ggf. eine Anfechtungsklage in Betracht zu ziehen, brachte mir die erste Drohung ein: „wenn du das tust, gibt’s ne Rückbauklage". Obwohl mir damals ein Anwalt bestätigt hat, dass mir die 160 Euro zu Unrecht angelastet werden, hielt er es für zu riskant, den Beschluss anzufechten.
Nun fahre ich seit Jahren sozusagen mit „angezogener Handbremse" und muss mir nahezu alles gefallen lassen. Wage ich es dennoch, mich kritisch zu äußern, ist sie gleich wieder da die Drohung.

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#16
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es hat seit 2012 noch niemand geklagt und du entscheidest jetzt anstelle eines Gerichts?
Ich entscheide nichts, sondern ich gebe wieder, was herrschende Meinung und ständige Rechtsprechung ist.
Anbauten, Wintergärten, Pergolen, Schuppen werden nahezu immer als nachteilig angesehen und ein Rückbauanspruch bejaht.
Natürlich könnte der Fragesteller Verwirkung geltend machen, 2012 ist schon ein Weilchen her. Aber auch hier sehe ich wenig Chancen. Für eine Verwirkung des Beseitigungsanspruches müssen zwei Dinge erfüllt sein:
- das Zeitmoment (es muss der unrechtmäßige Zustand bereits sehr lange geduldet worden sein. Meist ist die Rede von 10-30 Jahren, der kürzeste mir bekannte Zeitmoment, in dem eine Verwirkung eingetreten ist, liegt bei 8 Jahren - die sind hier noch nicht erreicht)
- das Umstandsmoment (der Handlungsstörer muss nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass der Berechtigte sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird. Dem widerspricht aber schon die Aussage, dass die Nachbarin wiederholt mit der Klage drohte).
Zitat (von Anami):
Ich bin der Ansicht, selbst bei vorliegenden Fakten kann ein Gericht anders entscheiden.
Natürlich kann ein Gericht immer anders entscheiden. Gerichte sind schließlich unabhängig. Gerichtsentscheidungen können auch wieder von höheren Gerichten anders entschieden werden. Und vielleicht gibt es ja doch einen Aspekt, der bislang hier noch nicht erörtert wurde, der aber zu einer Entscheidung zu Gunsten des Fragestellers führt. Vielleicht sogar ein Aspekt, dass dieser Anbau für die Nachbarin kein unvermeidlicher Nachteil wäre. Bisher habe ich aber nichts dergleichen gelesen und beurteile daher die Wahrscheinlichkeit als äußerst gering.
Zitat (von Anami):
Was soll der TE denn eigentlich tun?
Dazu haben ich mich bereits geäußert.

Signatur:

lg.
R.M.

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