Bestandsschutz Garten in Eigentümergemeinschaft

20. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Häuslebauerin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Bestandsschutz Garten in Eigentümergemeinschaft

Guten Tag,
vorab schon einmal vielen Dank für die Rückmeldungen.

Ich habe eine Terrassenwohnung in einer Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft. Die Terrasse steht mir als Sondernutzungsrecht zu.

Es wurden nun alle Terrassen aufgrund einer Sanierung und Isolierung der Kelleraußenwände zurück gebaut.
Nun wurde durch den Beirat und die Verwaltung nachdem alles abgebaut worden ist entschieden, dass direkt vor meinem Garten eine Zufahrt für Lieferfahrzeuge und ähnliches geschaffen werden soll, damit man von hinten an das Gebäude ranfahren kann. Also erst im Zuge des Umbaus.
Somit muss meine Terrasse mit Garten einen Meter kleiner werden, damit die Durchfahrt zum Nachbargrundstück breit genug wird.
Diese Terrasse mit Garten besteht seit ich vor 25 Jahren diese Wohnung gekauft habe.
In dem Sondernutzungsrecht der Terrasse ist hingegen nur die qm-Fläche der Fliesen bis zur vorderkante der Terrasse vermerkt.
Nun zu meinen Fragen:
- Muss eine Änderung der Gartenflächen und auch eine Verbreiterung des Durchgangs nicht durch die Eigentümergemeinschaft abgestimmt werden?
- Habe ich einen Bestandsschutz für den Garten, da ich die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt (vor 25 Jahren) so gekauft hatte?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

-- Editiert von Moderator topic am 20. September 2024 13:25

-- Thema wurde verschoben am 20. September 2024 13:25




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130055 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von Häuslebauerin):
Muss eine Änderung der Gartenflächen und auch eine Verbreiterung des Durchgangs nicht durch die Eigentümergemeinschaft abgestimmt werden?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten

Zu was HV und Beirat befugt sind, das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Beschlüsse etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von Häuslebauerin):
Habe ich einen Bestandsschutz für den Garten, da ich die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt (vor 25 Jahren) so gekauft hatte?

Die Nutzung des Gartens erfolgte offenbar "einfach so"? Also ohne Rechtsgrundlage wie Sondereigentum / Sondernutzungsrechte und die Fläche ist Gemeinschaftseigentum?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2706 Beiträge, 1217x hilfreich)

Zitat (von Häuslebauerin):
Nun wurde durch den Beirat und die Verwaltung nachdem alles abgebaut worden ist entschieden, dass direkt vor meinem Garten eine Zufahrt für Lieferfahrzeuge und ähnliches geschaffen werden soll, damit man von hinten an das Gebäude ranfahren kann. Also erst im Zuge des Umbaus.
Gäbe es denn eine andere Zufahrtsmöglichkeit?


Zitat (von Häuslebauerin):
In dem Sondernutzungsrecht der Terrasse ist hingegen nur die qm-Fläche der Fliesen bis zur vorderkante der Terrasse vermerkt.
Liegt der Bereich, der nun als Zufahrt dienen soll vor dieser Vorderkante?


Zitat (von Häuslebauerin):
- Muss eine Änderung der Gartenflächen und auch eine Verbreiterung des Durchgangs nicht durch die Eigentümergemeinschaft abgestimmt werden?
Siehe Harrys Beitrag! Aber selbst wenn, was denkst Du wie die Eigentümer wohl abstimmen würden...?


Zitat (von Häuslebauerin):
- Habe ich einen Bestandsschutz für den Garten, da ich die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt (vor 25 Jahren) so gekauft hatte?
Siehe Harrys Beitrag! Soll diese Zufahrt dann so bleiben, oder kannst Du nach Abschluss der Arbeiten diese Fläche wieder wie bisher nutzen?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2428x hilfreich)

Zitat (von Häuslebauerin):
- Muss eine Änderung der Gartenflächen und auch eine Verbreiterung des Durchgangs nicht durch die Eigentümergemeinschaft abgestimmt werden?
Eine solche bauliche Änderung bedarf der Beschlussfassung.

Zitat (von Häuslebauerin):
- Habe ich einen Bestandsschutz für den Garten, da ich die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt (vor 25 Jahren) so gekauft hatte?
Da gemäß Deinen Schilderungen für die Gartenfläche kein Sondernutzungsrecht besteht hast Du diesbezüglich keine Sonderrechte. Über die Gartenfläche beschließt die Gemeinschaft. Es ist nicht Dein Garten, sondern eine gemeinschaftliche Gartenfläche.


Zitat (von Häuslebauerin):
Somit muss meine Terrasse mit Garten einen Meter kleiner werden

Was wird kleiner, die Terrasse oder die Gartenfläche? Bist nur Du betroffen oder auch Nachbarwohnungen.
- bezüglich des Sondernutzungsrechtes Terrasse darf keine Veränderung ohne Deine Zustimmung vorgenommen werden.
- bezüglich der Gartenfläche musst Du Mehrheiten gegen eine Veränderung finden.

Eine Beschlussfassung zur Umgestaltung des Gartens kannst Du anfechten. Die Erfolgsaussichten können nicht vorhergesehen werden, das hängt zu sehr von den Umständen des Einzelfalls und dem Ausmaß der baulichen Veränderung ab. Das wird dann der zuständige Richter entscheiden. Je gravierender die Umgestaltung, destso bessere Chancen für Dich. Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 4 WEG
PS: nur auf die bisherige (alleinige) Nutzung eines Gartenteils wirst nicht durchsetzen können, wen kein Sondernutzungsrecht besteht.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.973 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.178 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.