Besucherparken auf Gemeinschaftseigentum

26. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
go516151-52
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Besucherparken auf Gemeinschaftseigentum

Hallo,

ich habe da eine theoretische Frage, zu der ich im Internet unterschiedliche Aussagen gefunden habe, daher bin ich mir unsicher, was aktuell gültig ist:

Fall:

Zu einem Reihenhaus mit 4 Wohneinheiten im Eigentum der jeweiligen Bewohner gehört eine gepflasterte Gemeinschaftsfläche. Auf dieser sind für die jeweiligen Wohneinheiten je ein eingezeichneter Stellplatz, welche notariel beurkundet alleinig der jeweiligen Wohneinheit gehören.

Die davorliegende freie Gemeinschaftsfläche wird teilweise von zwei Wohneinheiten regelmäßig werktags und vor allem am/über das Wochenende am Rand als Besucherparkplatz genutzt. Die vier Stellplätze bleiben, wenn man vorsichtig fährt, voll erreichbar. Allerdings wird der Platz dadurch für die spielenden Kinder aller Häuser eingeengt. Zudem parken die Besucher direkt an der Gartengrenze des vordersten Eigentümers, 2 Meter von dem Fenster/der Terasse entfernt. Hierdurch fühlt sich der Eigentümer in seiner Privatsphäre eingeschränkt und möchte, dass die Gemeinschaftsfläche nicht mehr als Parkplatz, ausser für Kurzparker wie Be-Entladen genutzt wird.

Notariell beurkundet ist:
Alle Miteigentümer sind gleichermaßen berechtigt, die Gemeinschaftsparzelle
- als Zufahrt zum jeweils zur Sondernutzung zugewiesenen Kfz-Stellplatz und als Zuwegung zum jeweils eigenen Reihenhausanwesen;
- ggf. zu sonstigen, für das jeweilige eigene Reihenhausanwesen notwendigen Zwecken
zu benutzen.

Eine weitere schriftliche Regelung gibt es nicht, seit drei Jahren wurde das Parken ohne gesonderte schriftliche Regelung akzeptiert, wobei auch hier schon Reibungen entstanden. Da es aber inzwischen überhand nahm, möchte es ein Eigentümer verbieten. Da zwei dafür und zwei dagegen sind, gibt es keine mehrheitsfähige Entschlussmöglichkeit.

Frage:
Ist in diesem Fall das Besucherparken zu tolerieren solange die Stellplätze erreichbar sind oder ist ohne eine gesonderte Regelung das Parken auf Gemeinschaftsflächen verboten?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von go516151-52):
Ist in diesem Fall das Besucherparken zu tolerieren

Wiso tolerieren? Ist doch erlaubt:
Zitat (von go516151-52):
ggf. zu sonstigen, für das jeweilige eigene Reihenhausanwesen notwendigen Zwecken
zu benutzen.


Wenn man meint, das parken der Besucher sei ein "nicht notwendiger Zweck" müsste man das schon gut begründen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von go516151-52):
Notariell beurkundet ist:
Alle Miteigentümer sind gleichermaßen berechtigt, die Gemeinschaftsparzelle
- als Zufahrt zum jeweils zur Sondernutzung zugewiesenen Kfz-Stellplatz und als Zuwegung zum jeweils eigenen Reihenhausanwesen;
- ggf. zu sonstigen, für das jeweilige eigene Reihenhausanwesen notwendigen Zwecken
zu benutzen.
Der letzte Abschnitt lässt Raum für Interpretationen. Ob, im Streitfall, das letztinstanzliche Gericht in der gewohnheitsmäßigen Nutzung als Parkplatz bzw. Besucherparkplatz einen für das Reihenhausanwesen notwendigen Zweck sieht, bliebe zu klären.

Aber, der erste Abschnitt enthält IMO einen hilfreichen Ansatz. Er bestimmt die Gemeinschaftsparzelle als Zufahrt zu den Kfz.-Stellplätzen. Such mal nach einer Garagen- bzw. Stellplatzverordnung für Dein Bundesland (evtl. auch Stadt oder Gemeinde). Hier ist die Mindestbreite für solche Zufahrten geregelt. Wird diese durch das Parken unterschritten, hättest Du einen Ansatzpunkt.


VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
go516151-52
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Wenn man meint, das parken der Besucher sei ein "nicht notwendiger Zweck" müsste man das schon gut begründen.


Unter notwendig für das Reihenhaus hätte ich verstanden Handwerker die was am Haus machen. Besucher da parken zu lassen ist in meinen Augen für eine Wohnung nicht notwendig um dort wohnen zu können. Besucher können ja auch an der Strasse parken und dort hinlaufen. Ist wirklich schwammig formuliert. Müssen Gemeinschaftsflächen nicht auch jederzeit allen zur Verfügung stehen und wenn da einer tagelang parkt ist diese Stelle ja auch blockiert?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von go516151-52):
Müssen Gemeinschaftsflächen nicht auch jederzeit allen zur Verfügung stehen

In der Regel ja. Aber hier hat man ja eine abweichende Regelung getroffen.



Zitat (von go516151-52):
Besucher da parken zu lassen ist in meinen Augen für eine Wohnung nicht notwendig um dort wohnen zu können.

Stimmt. Aber die Regelung lautet ja nicht "notwendig um dort wohnen zu können" sondern für zu "Reihenhausanwesen notwendigen Zwecken".


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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich muss Harry widersprechen: das Parken auf nicht dafür ausgewiesenen Flächen ist kein "notwendiger Zweck"!

Ich gehe zwar davon aus, dass es sich hierbei nicht um Gemeinschaftseigentum im WEG-rechtlichen Sinne, sondern um Bruchteilseigentum handelt, dennoch könnte man Analogien zu den WEG-rechtlichen Regelungen ziehen.

Die fragliche Fläche ist als Zufahrt bzw. Zuwegung definiert. Das (dauerhafte) Parken hindert die jeweiligen anderen Miteigentümer an der Mitbenutzung als Zufahrt bzw. Zuwegung und ist daher unzulässig.

Der zweite Punkt weicht dies etwas auf und räumt sonstige notwendige Nutzungen ein. Gegen ein Halten zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen sowie zeitweilige Nutzung durch Handwerkerfahrzeuge hat auch offensichtlich niemand etwas einzuwenden. Darüber hinaus sehe ich kaum noch notwendige Zwecke.

Signatur:

lg.
R.M.

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat:
- ggf. zu sonstigen, für das jeweilige eigene Reihenhausanwesen notwendigen Zwecken
zu benutzen.
...ist halt auch eine ziemlich undeutliche Formulierung.

Hat man Gefallen und Bedarf an Stellplätzen, schließt man sich freudig der Argumentation von Harry van Sell an. Fühlt man sich durch die Nutzung der Mitbewohner und deren Besucher benachteiligt - oder gar in seiner Privatsphäre eingeschränkt, wünscht man sich eine gegenteilige Sichtweise.

Ich kann mich Harry van Sells Sicht nicht anschließen. Für mich ergibt sich aus der Formulierung nicht der Anspruch dieses Grundstück über längere Dauer "ohne notwendigen Zweck für ein Reihenhausanwesen" zu beanspruchen. Schon gar nicht, Teile des Gemeinschaftsgrundstücks an Besucher zu überlassen. Das Parken dort ist für die Reihenhausbewohner oder deren Besucher eine günstigte, bequeme Gelegenehit. Während der Dauer dieser Nutzung werden die anderen Reihenhausanwesen in der Benutzung für notwendige Zwecke, auf unbestimmte Zeit, ausgeschlossen.

Kann man den/die Nachbarn von dieser Sichtweise überzeugen, spart man sich den Rechtsweg und die Notwendigkeit eine noch offene Zahl von Gerichten davon überzeugen zu müssen. Leider kann man nicht garantieren, dass das auch gelingen würde.

Bei all diesen Betrachtungen sollte man die Prüfung, ob nicht die Breite von Zufahrten und/oder Rettungswegen durch das Parken dort unterschritten wird, vergessen. Wäre das der Fall ist eh nix mit Parken.



VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich empfinde dies nicht undeutlich formuliert.

Zitat:
not-wen-dig
Adjektiv
1a. im Zusammenhang mit etwas nicht zu umgehen; von der Sache selbst gefordert; unbedingt erforderlich; unerlässlich
"notwendige Maßnahmen"
1b. unbedingt, unter allen Umständen
"etwas notwendig brauchen, tun müssen"

Ich denke, dass hier klar und deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Parken an diesen Stellen keine notwendigen Maßnahmen sind. Hiervon vielleicht man ausgenommen, wenn der Besucher extrem schlecht zu Fuß ist - aber auch hier könnte man entweder vorher fragen, ob es ausnahmsweise für die anderen ok ist oder noch besser: seinen eigenen Parkplatz freimachen (vorübergehend woanders parken) und dem gehbehinderten Besucher zur Verfügung stellen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Ich denke, dass hier klar und deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Parken an diesen Stellen keine notwendigen Maßnahmen sind.
Ich danke Dir sehr für den Ausflug in die Wortbedeutung. Jetzt muss man nur noch dem/den Nachbarn das so nahe bringen, dass sie Ihre Bedürfnisse nicht als Notwendigkeiten sehen.

Dem TE wäre dann noch anzuraten(?), dass er das Parken nicht zu lange duldet. Nicht dass er über eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs stolpert. (oder sind meine diesbezüglichlichen Bedenken unbegründet?)

VG
Roland

Signatur:

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Das (dauerhafte) Parken

Es ist ja nicht dauerhaft sondern nur temporär.



Zitat (von R.M.):
hindert die jeweiligen anderen Miteigentümer an der Mitbenutzung als Zufahrt bzw. Zuwegung und ist daher unzulässig.

Wenn das so wäre, bin ich da voll dabei.
Aber hier ist es ja nicht so:
Zitat (von go516151-52):
Die vier Stellplätze bleiben, wenn man vorsichtig fährt, voll erreichbar.




Zitat (von Roland-S):
Nicht dass er über eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs stolpert. (oder sind meine diesbezüglichlichen Bedenken unbegründet?)

Nein, guter Hinweis, diesbezüglichliche Bedenken sind durchaus begründet.


Signatur:

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#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von R.M.):
Das (dauerhafte) Parken
Es ist ja nicht dauerhaft sondern nur temporär.
Dauerhaft muss nicht heißen 24/7 an 365 Tagen im Jahr - regelmäßig wiederkehrend immer die gleichen reicht aus.
Zitat (von go516151-52):
regelmäßig werktags und vor allem am/über das Wochenende am Rand als Besucherparkplatz genutzt.



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von R.M.):
hindert die jeweiligen anderen Miteigentümer an der Mitbenutzung als Zufahrt bzw. Zuwegung und ist daher unzulässig.
Wenn das so wäre, bin ich da voll dabei.
Aber hier ist es ja nicht so:
Zitat (von go516151-52):
Die vier Stellplätze bleiben, wenn man vorsichtig fährt, voll erreichbar.
Auch das hast Du missverstanden. Es geht nicht darum, ob die zugewiesenen Stellplätze erreichbar bleiben oder man um das geparkte Auto Drumherum laufen kann. Es geht ausschließlich darum, dass die Fläche, die regelmäßig unberechtigterweise zum Parken genutzt wird, den anderen Miteigentümern in dieser Zeit der vertraglich eingeräumten Mitbenutzung entzogen ist. Auch hier kann dies mit den Regelungen im Wohnungseigentumsrecht vergleichbar gesehen werden.

Der betroffene Mit-(Bruchteils-)Eigentümer kann es ja gerne eskalieren lassen und dort regelmäßig seine Besucher parken lassen (immer rechtzeitig, bevor der Nachbar kommt).


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Roland-S):
Nicht dass er über eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs stolpert. (oder sind meine diesbezüglichlichen Bedenken unbegründet?)
Nein, guter Hinweis, diesbezüglichliche Bedenken sind durchaus begründet.
Dem stimme ich vollumfänglich zu.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

1) Das (dauerhafte) Parken
2) Es ist ja nicht dauerhaft sondern nur temporär.
3) Dauerhaft muss nicht heißen 24/7 an 365 Tagen im Jahr -
4) regelmäßig wiederkehrend immer die gleichen reicht aus.
5) regelmäßig werktags und vor allem am/über das Wochenende am Rand als Besucherparkplatz genutzt.

Wenn man sich entschließt durchsetzten zu wollen, dass auf diese Fläche nicht mehr geparkt werden darf, sollte man sich von allen umschreibenen Formulierungen hüten. Man läuft sonst Gefahr, dass die zur Unterlassung verpflichteten mit "Kreativität" versuchen die Formzlierung zu "gestalten".

Auf den nicht als Stellplatz zugewiesenen Flächen ist das Parken zu unterlassen. Oder, im Rahmen einer Feststellungsklage, dass das Parken außerhalb der Stellplätze nicht erlaubt ist.


Alle anderen "Notwendigkeiten" (Kfz. abstellen zum Ein- und Ausladen, mal Aussaugen, Handwerker, Möbelwagen und und und) - können dann ( hoffentlich noch immer im nachbarschaftlichen Einvernehmen) statt finden.

VG
Roland

Signatur:

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