Betriebskosten-/Hausgeldabrechnung: eigentümerbezogene Kosten

29. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
skorpion*22
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 10x hilfreich)
Betriebskosten-/Hausgeldabrechnung: eigentümerbezogene Kosten

Hallo,
in der Einzelabrechnung zur Hausgeldabrechnung für 2014 (EV am 18.07.15) wird mir unter „eigentümerbezogene Kosten" – ohne nähere Erläuterung – ein Betrag von 156,19 € berechnet. Um welche Dienstleistung es sich handelt ist mir zwar bekannt, da ich die Forderung jedoch für ungerechtfertigt halte, habe ich vom Verwalter die entsprechenden Belege (Auftrag, Leistungsnachweis, Rechnung) verlangt. Dass er meiner Bitte nicht nachkommt ist bei DIESEM Verwalter nicht überraschend.

Hätte er die gewünschten Belege denn nicht automatisch der Einzelabrechnung beifügen müssen?
Sehe ich das richtig, dass ich schon allein aufgrund fehlender Belege nicht zur Zahlung verpflichtet bin? Unabhängig davon, ob die Forderung überhaupt gerechtfertigt ist.

(Info: in unserer WEG gibt es weder einen Verwaltungsbeirat noch einen Rechnungsprüfer.)

Vielen Dank für Eure Hilfe.
I. Herrmann

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3 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
Hätte er die gewünschten Belege denn nicht automatisch der Einzelabrechnung beifügen müssen?

Nein, aber Du hast ein Anrecht auf Einsicht in die WEG-Unterlagen.


Zitat:
Sehe ich das richtig, dass ich schon allein aufgrund fehlender Belege nicht zur Zahlung verpflichtet bin?

Das siehst Du NICHT richtig. Sollte die Abrechnung beschlossen werden bist Du zur Zahlung verpflichtet !
Unabhängig davon könntest Du bei Beschluss der Abrechnung diese binnen 1 Monat vor Gericht anfechten. Sie bleibt allerdings gültig bis sie durch ein Gericht für nichtig erklärt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
skorpion*22
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 10x hilfreich)

...versteh ich nicht. Die individuelle Heizkostenabrechnung wird doch auch der Einzelabrechnung beigefügt.

Noch ne Frage: ist ein Beschluss generell bei Gericht anzufechten? Oder besteht auch die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen den Beschluss - beim Hausverwalter - einzulegen?

1000 Dank für weitere Tipps und Infos

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
Noch ne Frage: ist ein Beschluss generell bei Gericht anzufechten?

Wo denn sonst?

§ 43 Zuständigkeit
(1)Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der
Wohnungseigentümer untereinander;
2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;



§ 46 Anfechtungsklage
(1)Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses
der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist
gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung
erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
Die §§ 233 bis 238
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.



Zitat:
Oder besteht auch die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen den Beschluss - beim Hausverwalter - einzulegen?

Der Verwalter ist, wie der Name schon sagt, Verwalter, nicht mehr und nicht weniger. Was sollte der denn mit Deinem Widerspruch machen?




-- Editiert von Tobias F am 03.07.2015 01:45

-- Editiert von Tobias F am 03.07.2015 01:46

2x Hilfreiche Antwort

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