Brandschutz Wohnung - Unterdecke (Mangel) - F30 anstelle von F60 -

9. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)
Brandschutz Wohnung - Unterdecke (Mangel) - F30 anstelle von F60 -

Hallo Zusammen,

folgender Sachverhalt :

Ich bin Eigentümer einer Maisonette Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Nach zwingend notwenig gewordenen Renovierungsarbeiten wurde ich von einem Handwerker darauf aufmerksam gemacht, dass wohl nicht alle Unterdecken meiner Maisonette Wohnung mit brandschutzrechtlich vorgeschriebenen F60 Paneelen verkleidet sind sondern lediglich mit F30 Paneelen.

Daraufhin habe ich mir die Baugenehmigung des Wohnhauses angeschaut, welches im Jahr 2005 gebaut wurde.

In dieser Baugenehmigung war vorgesehen, dass alle Unterdecken mit F60 Paneelen ausgestattet werden müssen.

Da dieser Mangel nun bekannt geworden ist, bin ich als Eigentümer der Wohnung dafür verantwortlich, diesen Mangel zu beseitigen und muss nun alle Unterdecken im Standard F60 herstellen lassen.

Folgende Fragen habe ich nun :

1) Gehört diese Brandschutzmaßnahme (F60 Paneele an den Unterdecken) zum Sondereigentum, da sich die Unterdecken nur in meiner Wohnung befinden oder handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, da es sich um Brandschutzmaßnahmen handelt, die zur Sicherheit des ganzen Wohnhauses dienen?

2) Ich habe Wohnung erst 2017 erworben, dieser Mangel war mir nicht bekannt bzw. war auch nicht offensichtlich zu erkennen und laut Baugenehmigung sollte dies ja auch beim Bau des Wohnhauses 2005 so umgesetzt werden. Somit handelt es sich doch im Endeffekt aus meiner Sicht um einen verdeckten Baumangel. Kann ich den Bauherrn, der das Haus 2005 gebaut hat, in Regress nehmen bzw. die Umbaumaßnahmen in Rechnung stellen?


Beste Grüße,

PabloEimar

-- Editiert von Moderator am 09.08.2020 17:56

-- Thema wurde verschoben am 09.08.2020 17:56

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

:forum:


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Welches Forum ist denn das richtige?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Ich würde sagen WEG, da es sich ja um eine solche handelt.

Einfach warten, die Admins werden das verschieben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Alles klar, vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Was steht denn in der Teilungserklärung?
Dort sollte sich finden, was in deiner ETW alles SE bzw. GE ist.

Zitat (von PabloEimar):
dass alle Unterdecken mit F60 Paneelen ausgestattet werden müssen.
Sind damit abgehängte Decken gemeint?

Ich sehe wegen eines Baumangels noch die Reihe der bisherigen Eigentümer. uU hat die ETW vor dir schon mehr als einen Eigentümer gehabt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Es stellen sich doch zwei Frage: Wie konnte der Handwerker erkennen, dass es sich nicht um F60 Paneele handelt und Sie nicht?
Die zweite Frage die sich stellt: Sind es die Paneele von 2005 oder sind diese schon mal getauscht worden?

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#7
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was steht denn in der Teilungserklärung?
Dort sollte sich finden, was in deiner ETW alles SE bzw. GE ist.
Zitat (von PabloEimar):
dass alle Unterdecken mit F60 Paneelen ausgestattet werden müssen.
Sind damit abgehängte Decken gemeint?

Ich sehe wegen eines Baumangels noch die Reihe der bisherigen Eigentümer. uU hat die ETW vor dir schon mehr als einen Eigentümer gehabt.


Paneele sind normale Gipskartonplatten mit denen man Decken abhängt, ja.

F60 ist die Feuerwiderstandsklasse, die Paneele müssen laut Baugenehmigung F60 Standard erfüllen.

Die Wohnung hatte vor mir nur noch einen weiteren Eigentümer, der jedoch selbst keinerlei Änderungen an den Decken durchgeführt hat.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Es stellen sich doch zwei Frage: Wie konnte der Handwerker erkennen, dass es sich nicht um F60 Paneele handelt und Sie nicht?
Die zweite Frage die sich stellt: Sind es die Paneele von 2005 oder sind diese schon mal getauscht worden?


Ich habe die Wohnung fertig gekauft (vom Voreigentümer) und die Decken waren verspachtelt und gestrichen, was zur Folge hat, dass man die Paneele ja somit nicht sehen kann. Selbst wenn ich diese hätte sehen können, wäre es mir als Laie nicht möglich gewesen zu sagen, dass dies F60 Paneele sind, die die Baugenehmigung vorgesehen hat.

Der Handwerker konnte es deshalb sehen, weil er eine der besagten Decken neu abgehängt hat, weil wir eine neue Beleuchtung wollten.

Die Paneele sind noch original aus 2005 und wurden nie getauscht.

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#9
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Das Baurecht sieht bei der Baumängel Verjährung grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren vor.
Das bedeutet M.E. der Vorbesitzer muss für die Mehrkosten aufkommen.

-- Editiert von investmentclub am 11.08.2020 22:40

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#10
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Das Baurecht sieht bei der Baumängel Verjährung grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren vor.
Das bedeutet M.E. der Vorbesitzer muss für die Mehrkosten aufkommen.

-- Editiert von investmentclub am 11.08.2020 22:40


Wenn in der original Baugenehmigung diese F60 Paneele vorgeschrieben waren, diese vom Bauherrn jedoch nicht eingebaut wurden, dann handelt es sich doch im Grunde um einen verdeckten Baumangel mit einem möglichen arglistigen Hintergrund oder irre ich da?

Was dann doch zur Folge hätte, dass die Verjährung 3 Jahre ab Kenntnisnahme des Mangels betragen würde.

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#11
 Von 
bugman
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 37x hilfreich)

Zitat (von PabloEimar):
[...] dann handelt es sich doch im Grunde um einen verdeckten Baumangel mit einem möglichen arglistigen Hintergrund oder irre ich da? [...]


Kann sein. Dies würde aber bedeuten, dass der damalige Bauherr bzw. Bauunternehmer absichtlich diese falschen Paneele (z. B. zur Kostenreduktion) eingebaut hat. Ich will mal behaupten, dass dir dieser Nachweis jedoch nicht gelingen wird.
Denkbar wäre jedoch auch, dass die Paneele jedoch unabsichtlich eingebaut wurde. Also beispielsweise weil sie vertauscht wurden oder jemand sich die Bauplanung nicht richtig angesehen und falsches Material bestellt hat oder ...

Wenn dir ein Nachweis eines Vorsatzes nicht mögilch ist, dann bist du wieder bei der 5 jährigen Sachmängelhaftung. Und die sind bereits abgelaufen.

Dann ist noch die Frage, ob der Vorbesitzer haftbar gemacht werden kann. Dies wäre aber ebenfalls nur dann möglich, wenn er von dem Mangel gewusst hat und diesen dir gegenüber verschwiegen hat. Dann hättest du vermutlich gute Chancen den Schaden von ihm erstatten zu lassen. Problem auch hier: Wie willst du beweisen, dass er von dem Mangel gewusst hat. Du schreibst ja selbst, dass es für den Laien so auch nicht erkennbar gewesen wäre.

Jetzt wäre noch zu prüfen, wer laut Teilungserklärung für die Paneele zuständig ist. Denkbar wäre, dass diese zur Gebäudehülle (auch wegen Brandschutz-Funktion) gehören und somit für die Erneuerung die gesamte WEG aufkommen muss. Hierfür müsste aber erst einmal die genaue Formulierung in der Teilungserklärung und ein ganz genauer Aufbau der Konstruktion bekannt sein. Und selbst dann wird das unter Umständen eine Sache für einen Gutachter sein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

GK-Platten sind zum Verkleiden von Wänden und Decken gedacht. Werden auch verspachtelt. Paneele sind was anderes. Und abgehängte Decken sind noch was anderes. Gipskartonplatten gibt es in vielen Ausführungen, auch für den Brand-und Feuerschutz.
Was genau hat der Handwerker gemacht? Eine solche GK-Platte zwecks Beleuchtung entfernt oder angebohrt?

Zitat (von PabloEimar):
In dieser Baugenehmigung war vorgesehen, dass alle Unterdecken mit F60 Paneelen ausgestattet werden müssen.
Sind damit die *abgehängten Decken* gemeint? Und was ist bei dir darüber/also zum Dach hin? Über der abgehängten GK-Decke?
Zitat (von PabloEimar):
F60 ist die Feuerwiderstandsklasse,
Ja, das ist klar. Das Problem sehe ich darin, dass du Zweitkäufer bist und auch, ob es SE oder GE ist.
Gab es eine behördliche Abnahme des MFH nach Fertigstellung? Findest du dazu etwas in den Unterlagen? Oder könnte das evtl. die Verwaltung wissen? Hast du die Teilungserklärung gefunden? Sind die oberen Decken in der Maisonette evtl. doch Gemeinschaftseigentum?
----------------------------------------
Zitat (von investmentclub):
Wie konnte der Handwerker erkennen, dass es sich nicht um F60 Paneele handelt und Sie nicht?
An der Beplankung ? Ein Käufer muss so etwas niemals bemerken oder erkennen. Aber der Handwerker hat an den GK-Platten gewerkelt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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