Wie kann man eine Bruchteilgemeinschaft beenden, wenn mit der Realteilung eine Partei nicht einverstanden ist? Außer Zwangsversteigerung. Das will keiner.
Bruchteilgemeinschaft beenden
13. Oktober 2019
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Frage vom 13. Oktober 2019 | 22:50
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 7x hilfreich)
Bruchteilgemeinschaft beenden
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#1
Antwort vom 13. Oktober 2019 | 22:57
Von
Status: Richter (8035 Beiträge, 4505x hilfreich)
ZitatWie kann man eine Bruchteilgemeinschaft beenden, wenn mit der Realteilung eine Partei nicht einverstanden ist? Außer Zwangsversteigerung. Das will keiner. :
Das geht nur mit Teilungsversteigerung.
Realteilung heißt, dass das Grundstück vermessen wird und jeweils einzelne Grundstücke gebildet werden und diese im Grundbuch eingetragen werden.
Du hast noch keine Antwort darauf gegeben, warum die Teilungserklärung nicht im Grundbuch eintragen wurde.
#2
Antwort vom 14. Oktober 2019 | 02:17
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Für eine Zwangs- bzw. Teilungsversteigerung sehe ich keine Rechtsgrundlage gegeben.ZitatAußer Zwangsversteigerung. Das will keiner. :
Und selbst wenn, wird, wie Du richtig geschrieben hast, das hoffentlich keiner wollen.
VG
Roland
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#3
Antwort vom 14. Oktober 2019 | 13:07
Von
Status: Richter (8035 Beiträge, 4505x hilfreich)
Zitat:Für eine Zwangs- bzw. Teilungsversteigerung sehe ich keine Rechtsgrundlage gegeben.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich hieraus
https://dejure.org/gesetze/BGB/749.html
-- Editiert von cruncc1 am 14.10.2019 13:08
#4
Antwort vom 14. Oktober 2019 | 13:58
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat:
Du hast noch keine Antwort darauf gegeben, warum die Teilungserklärung nicht im Grundbuch eintragen wurde.
Entschuldigung, diese Frage habe ich überlesen. Sie wurde nicht eingetragen, weil es keine gab. Jeder kaufte einen Bruchteil des Grundstückes und manche haben dafür einen Konsumkredit aufgenommen. Weil man seinen Bruchteil ja nicht beleihen kann.
Nun überlegen wir, wie wir wenigstens unseren Bungalow und 200qm Land gegenseitig abgrenzen können. Denn nicht alle wollen die Realteilung. Und streng genommen gehört der Begriff Teilungserklärung ins WEG, ist folglich in einer Bruchteilgemeinschaft garnicht anwendbar. Oder gibt es einen anderen Weg um das große Grundstück ohne Realteilung im Grundbuch aufzuteilen? Evtl. unter dem Namen Nutzungsvereinbarung?
#5
Antwort vom 14. Oktober 2019 | 14:04
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat:Für eine Zwangs- bzw. Teilungsversteigerung sehe ich keine Rechtsgrundlage gegeben.ZitatAußer Zwangsversteigerung. Das will keiner. :
Und selbst wenn, wird, wie Du richtig geschrieben hast, das hoffentlich keiner wollen.
VG
Roland
Na doch, das sagt der gefürchtete § 749 BGB. Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
#6
Antwort vom 14. Oktober 2019 | 14:34
Von
Status: Unbeschreiblich (47590 Beiträge, 16825x hilfreich)
Zitat:Die Rechtsgrundlage ergibt sich hieraus
https://dejure.org/gesetze/BGB/749.html
Das ist die Gefahr, wenn man weder eine Realteilung, noch eine Teilung nach WEG-Recht vornimmt. In einer Bruchteilsgemeinschaft hat jeder Miteigentümer jederzeit das Recht eine Teilungsversteigerung zu beantragen.
#7
Antwort vom 14. Oktober 2019 | 14:58
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat:Zitat:Die Rechtsgrundlage ergibt sich hieraus
https://dejure.org/gesetze/BGB/749.html
Das ist die Gefahr, wenn man weder eine Realteilung, noch eine Teilung nach WEG-Recht vornimmt. In einer Bruchteilsgemeinschaft hat jeder Miteigentümer jederzeit das Recht eine Teilungsversteigerung zu beantragen.
Wie kann denn eine Teilung nach WEG Recht vorgenommen werden?
#8
Antwort vom 14. Oktober 2019 | 15:20
Von
Status: Richter (8035 Beiträge, 4505x hilfreich)
Zitat:e wurde nicht eingetragen, weil es keine gab.
Weshalb schreibst du dann
Zitat:Es gibt eine Teilungserklärung, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
ZitatWie kann denn eine Teilung nach WEG Recht vorgenommen werden? :
Durch genehmigten Aufteilungsplan und notariell beurkundete Teilungserklärung.
Zitat:Jeder kaufte einen Bruchteil des Grundstückes und manche haben dafür einen Konsumkredit aufgenommen.
Bei dieser "Konstellation" stehen mir buchstäblich die Haare zu Berge.
#9
Antwort vom 14. Oktober 2019 | 15:39
Von
Status: Unbeschreiblich (47590 Beiträge, 16825x hilfreich)
Zitat:Wie kann denn eine Teilung nach WEG Recht vorgenommen werden?
Indem man zum Notar geht und die Teilungserklärung in das Grundbuch eintragen lässt.
Die Details sollte man mit dem Notar klären.
#10
Antwort vom 14. Oktober 2019 | 20:07
Von
Status: Praktikant (922 Beiträge, 224x hilfreich)
Die Eintragung kann natürlich nur dann erfolgen wenn alle Eigentümer damit einverstanden sind (Einstimmigkeit)
#11
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 00:00
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Danke für den Hinweis. Aber, bedeudet das Recht auf Aufhebung tatsächlich gleich den Anspruch auf eine Zwangs- bzw. Teilungsversteigerung?ZitatDie Rechtsgrundlage ergibt sich hieraus :
https://dejure.org/gesetze/BGB/749.html
Und, gilt der Absatz (2) auch, wenn in einer im Grundbuch hinterlegten Gemeinschaftsordnung steht "...die Aufhebung der Gemeinschaft darf nie verlangt werden"?
VG
Roland
#12
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 00:24
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Ich fürche, da irrt sich jeder.ZitatJeder kaufte einen Bruchteil des Grundstückes... :
Sechs Personen kaufen ein großes Grundstück. Jeder bezahlt genau ein Sechstel des Kaufpreises. Wer was und wie nutzt (oder auch nicht) wird nirgends, auch für mögliche Rechtsnachfolger, bindend festgehalten. Plötzlich? stehen auf dem Grundstück 6 Bungalows - wie konnte es dazu kommen? Ich dachte immer, man kann (darf?) - auf jeden Fall sollte, ein Haus nur auf Grund und Boden errichten, dessen Eigentümer man ist.
Spielt das alles hier in Deutschland?
VG
Roland
#13
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 09:24
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat:Zitat:e wurde nicht eingetragen, weil es keine gab.
Weshalb schreibst du dann
Zitat:Es gibt eine Teilungserklärung, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
Die Teilungserklärung haben wir später selbst verfasst. Eigentlich ist es eine Nutzungsvereinbarung. Eine Familie wollte kein Geld für den Grundbucheintrag ausgeben.
#14
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 09:31
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat:Ich fürche, da irrt sich jeder.ZitatJeder kaufte einen Bruchteil des Grundstückes... :
Sechs Personen kaufen ein großes Grundstück. Jeder bezahlt genau ein Sechstel des Kaufpreises. Wer was und wie nutzt (oder auch nicht) wird nirgends, auch für mögliche Rechtsnachfolger, bindend festgehalten. Plötzlich? stehen auf dem Grundstück 6 Bungalows - wie konnte es dazu kommen? Ich dachte immer, man kann (darf?) - auf jeden Fall sollte, ein Haus nur auf Grund und Boden errichten, dessen Eigentümer man ist.
Spielt das alles hier in Deutschland?
VG
Roland
Ja, in Deutschland. Es war eine Bungalowsiedlung, welche der ehemalige Eigentümer an 6 Parteier verkauft hat. Wir mußten damals schnell handeln und waren uns auch einig. Heute ist das leider nicht mehr so. Es gibt Unstimmigkeiten und wir versuchen eine Lösung zu finden.
#15
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 09:54
Von
Status: Bachelor (3880 Beiträge, 2382x hilfreich)
ZitatDanke für den Hinweis. Aber, bedeudet das Recht auf Aufhebung tatsächlich gleich den Anspruch auf eine Zwangs- bzw. Teilungsversteigerung? :
Dem Recht auf Aufhebung folgt nicht ausschließlich die Teilungsversteigerung. Zuvor kann man sich auch anders einigen, z.B. Teilung in Natur (was bei einem Grundstück einer Realteilung entspräche
Ist eine Realteilung warumauchimmer nicht möglich, könnte man noch eine Eigentümergemeinschaft nach WEG draus machen - man muss sich halt einig werden.ZitatDie Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los. :
Sagen wir es mal so: Realteilung wäre die sicherste Möglichkeit für jeden Einzelnen, "sein" Eigentum nicht durch eine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zu verlieren. Eine WEG wäre dann die zweitsicherste Möglichkeit.
Ansonsten schwebt immer das Damoklesschwert der Aufhebung über der Bruchteilsgemeinschaft. Und wenn man sich dann nicht einig wird, einer aber darauf besteht (Bsp. einer der Anteilseigener verstirbt, die Erben wollen den Bungalow nicht selbst, sondern verwerten, auf Grund der Konstellation findet sich aber kein Käufer ...) läuft es zwangsläufig auf eine Teilungsversteigerung drauf hinaus.
Bei der Bruchteilsgemeinschaft ja, eventuell greift § 753 Abs. 1 Satz 2 - da bin ich mir aber nicht so sicher.ZitatUnd, gilt der Absatz (2) auch, wenn in einer im Grundbuch hinterlegten Gemeinschaftsordnung steht "...die Aufhebung der Gemeinschaft darf nie verlangt werden"? :
Aber in diesem Fall ist eben keine Vereinbarung im Grundbuch verankert.
Bei einer WEG gilt das WEG-Gesetz. Da ist die Aufhebung schon von gesetzeswegen ausgeschlossen (§ 11 WEG). Aber einen WEG haben wir hier nicht.
???ZitatPlötzlich? stehen auf dem Grundstück 6 Bungalows - wie konnte es dazu kommen? Ich dachte immer, man kann (darf?) - auf jeden Fall sollte, ein Haus nur auf Grund und Boden errichten, dessen Eigentümer man ist. :
Vermutlich standen die Bungalows schon vorher da.
Als Bruchteilseigentümer ist man Eigentümer des Grund und Bodens (halt zu einem Bruchteil) - Eine Erbengemeinschaft ist auch nichts anderes ...
Hiervon unabhängig gäbe es dann noch die (Erb-)Pacht - hier darf man tatsächlich (je nach Ausgestaltung des Pachtvertrages) ein Haus auf Grund und Boden errichten, dessen Eigentümer man nicht selbst ist.
#16
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 13:20
Von
Status: Unbeschreiblich (47590 Beiträge, 16825x hilfreich)
Zitat:Ich dachte immer, man kann (darf?) - auf jeden Fall sollte, ein Haus nur auf Grund und Boden errichten, dessen Eigentümer man ist.
"sollte" ist hier richtig. Man darf baurechtlich durchaus ein Haus auf fremdem Grund und Boden errichten, nicht nur bei Erbpacht.
Zitat:Und, gilt der Absatz (2) auch, wenn in einer im Grundbuch hinterlegten Gemeinschaftsordnung steht "...die Aufhebung der Gemeinschaft darf nie verlangt werden"?
Ja, der § 749 Abs. 2 BGB gilt auch dann. Es greift dann der § 749 Abs. 3 BGB.
#17
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 14:12
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
@R.M. - hab' Dank für Deine geduldigen Erklärungen.
Diese Information hat der TE ja jetzt nachgereicht. Vorher war immer nur die Rede von einem Grundstück.Zitat??? :
Vermutlich standen die Bungalows schon vorher da.
VG
Roland
#18
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 14:16
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Zitat:Zitat:Und, gilt der Absatz (2) auch, wenn in einer im Grundbuch hinterlegten Gemeinschaftsordnung steht "...die Aufhebung der Gemeinschaft darf nie verlangt werden"?
Ja, der § 749 Abs. 2 BGB gilt auch dann. Es greift dann der § 749 Abs. 3 BGB.
Danke! Da muss ich mich gleich mal kundig machen, ob ich Chancen hätte eine Garagengemeinschaft hierdurch "aufzudröseln".
VG
Roland
#19
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 14:24
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Da kann man euch nur noch wünschen, dass jeder von euch begreift in welcher Situation ihr euch befindet und dass diese eiligst zu ändern ist.ZitatEs gibt Unstimmigkeiten und wir versuchen eine Lösung zu finden. :
VG
Roland
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