Im Rahmen der Eigentümerversammlung
wurde von allen Eigentümer einstimmig entschieden, das undichte Dachfenster in der Wohnung Nr. 4 im Dachgeschoß und Speicher (Dachspitz) erneuert werden soll.
dle Sondereigentumsrechte (aus Kaufvertrag)
der Miteigentumsantell zu 292/1.000 wird verbunden mlt dem Sonderelgentum an der Wohnung lm DachgeschoB und Speicher (Dachspitz), welche im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet ist und den ebenso bezeichneten beiden Kellerräumen (Wohnfläche ca. 131,30 qm).
Danach klagt ein Eigentümer, trotz Zustimmung in der Eigentümerversammlung mit Anfechtungsklage und vertritt die Meinung, daß das Dachfenster zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 4 gehört und deshalb die Kosten für die Instandsetzung allein von dem Eigentümer der Wohnung Nr. 4 zu tragen sei.
Dachfenster im Sondereigentum ?
23. Juli 2017
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Frage vom 23. Juli 2017 | 17:06
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Dachfenster im Sondereigentum ?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 23. Juli 2017 | 17:29
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat... Danach klagt ein Eigentümer, trotz Zustimmung in der Eigentümerversammlung mit Anfechtungsklage und vertritt die Meinung, daß das Dachfenster zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 4 gehört und deshalb die Kosten für die Instandsetzung allein von dem Eigentümer der Wohnung Nr. 4 zu tragen sei. :
Die gesamte äußere Gebäudehülle ist zwingend Gemeinschaftseigentum.
Möglicherweise findet sich in der Teilungserklärung noch eine - unwirksame - Zuordnung der Fenster zum Sondereigentum. Diese Zuordnung wird ueblicherweise dahingehend ausgelegt, dass der Sondereigentuemer die Instandsetzungskosten zu tragen hat.
#2
Antwort vom 24. Juli 2017 | 14:37
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Dann soll er mal schön klagen - rausgeschmissenen Geld. Dachfenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum.Zitat:Danach klagt ein Eigentümer, trotz Zustimmung in der Eigentümerversammlung mit Anfechtungsklage und vertritt die Meinung, daß das Dachfenster zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 4 gehört und deshalb die Kosten für die Instandsetzung allein von dem Eigentümer der Wohnung Nr. 4 zu tragen sei.
Selbst wenn eine Kostentragungsregelung besteht, widerspricht es nicht der Beschlusskompetenz, dass die Gemeinschaft die Kosten übernimmt.
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