Hallo zusammen, meine Frage: Ich besitze eine Wohnung im dritten OG einer WEG. Es handelt sich um eine Maisonettwohnung. BJ 1972.
Wohnzimmer und Küche befinden sich im dritten OG.
Das einzige Badezimmer befindet sich im Dachgeschoss. Ich benötige dort ein Brandschutzausstiegsfenster von VELUX .
Aufgrund von täglichem längerem Aufenthalt dort und aufgrund der Ausstattung des Badezimmers (übergrosse Badewanne für 2 Personen + Duschkabine + WC + Schmink und Pflegebereich+Fussbodenheizung+ Handtuchwärmer+TV Anschluss sowie ausreichender Belichtung duch vorhandenem VELUX Schwingfenster, gibt es durchaus "Aufenthaltsraum"-Qualitäten. Ich weiss das häufig davon gesprochen wird das Badezimmer nicht als Aufenthaltszimmer gelten allerdings muss man im Einzelfall das unterscheiden und bei entsprechender Ausstattung von Badezimmern gibt es da durchaus auch die Möglichkeit dies als Aufenthaltsraum zu bezeichnen.
Da Badezimmer heutzutage ganz anders und viel intensiver genutzt werden als vor 20 Jahren bin ich der Meinung es müsse im Einzelfall auch ein Mensch gerettet werden können wenn es brennt welcher im Badezimmer täglich 2 Std. verweilt mit Bade und Pflegezeiten.
In meinem Fall bade ich jeden Tag mindestens 1 Stunde und behandle meine Haut mit verschiedenen Kuren dort und schaue dabei Fernsehsendungen.
Ich würde mich freuen wenn ich hier Hinweise bekommen könnte wie ich dieses intensiv genutzte Badezimmer mit entsprechender hohen Ausstattung auch als Aufenthaltsraum deklarieren kann um damit die Anforderung zum Einbau eines Brandschutzausstiegsfenster zu fordern im Sinne der Schaffung eines zweiten Rettungsweges für Aufenthaltsräume. Vielen Dank im Voraus
Dachgeschoss Maisonettwohnung Badezimmer Brandschutzfenster Aufenthaltsraum
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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ZitatIch würde mich freuen wenn ich hier Hinweise bekommen könnte wie ich dieses intensiv genutzte Badezimmer mit entsprechender hohen Ausstattung auch als Aufenthaltsraum deklarieren kann um damit die Anforderung zum Einbau eines Brandschutzausstiegsfenster zu fordern im Sinne der Schaffung eines zweiten Rettungsweges für Aufenthaltsräume. :
Fordern kannst du alles mögliche, ich sehe jedoch keine Pflicht der WEG dieser Forderung statt zu geben.
ZitatIch benötige dort ein Brandschutzausstiegsfenster von VELUX . :
Ist das eine Auflage der Feuerwehr?
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Wer außer dir verlangt genau so etwas dort?ZitatIch benötige dort ein Brandschutzausstiegsfenster von VELUX . :
Ich nehme an, es ist ein 2. Rettungsweg über ein neues Dachfenster gemeint?
Ja, stimmt. Du kannst die Bade-Oase bezeichnen, wie du möchtest. Und du kannst dich dort auch aufhalten, so lange, wie du möchtest. Aber das ist für deine Forderung nicht relevant.Zitat...gibt es da durchaus auch die Möglichkeit dies als Aufenthaltsraum zu bezeichnen. :
Und diese Ausstattung war dort schon 1972 vorhanden? Und einen anderen Aufenthaltsraum gibts dort oben nicht?Zitatübergrosse Badewanne für 2 Personen + Duschkabine + WC + Schmink und Pflegebereich+Fussbodenheizung+ Handtuchwärmer+TV Anschluss sowie ausreichender Belichtung duch vorhandenem VELUX Schwingfenster, :
Menschen sollten immer gerettet werden, wenn es brennt, egal, was sie wo gerade tun.Zitatbin ich der Meinung es müsse im Einzelfall auch ein Mensch gerettet werden können wenn es brennt :
Du kannst deklarieren, wie du willst. Und auch fordern.
Bitte wende dich an die örtliche Baubehörde. Bitte frage dort nach, WANN in dieser Maisonette-Wohnung ein 2. Rettungsweg erforderlich ist. Die Bundesländer, die örtl. Baubehörden sehen das durchaus nicht total einheitlich.
http://www.velux.de//velcdn.azureedge.net/~/media/marketing/de/dokumente/pdf/normen-gesetze-verordnungen-fachregeln/velux-info-rettungswege-notausstiegsoeffnungen.pdf
Die Mitarbeiter deiner Behörde dort finden das relativ schnell heraus.
Das macht die Baubehörde ganz gewiss auch.Zitatallerdings muss man im Einzelfall das unterscheiden :
Der Raum, bzw. das Badezimmer ist nicht als ständiger Aufenthaltsraum zugelassen, weil offenbar der 2. Rettungsweg fehlt. So verstehe ich deine Schilderung.
Um aus dem Badezimmer einen ständigen Aufenthaltsraum zu machen, möchtest du dieses Veluxfenster einbauen um damit einen zweiten Rettungsweg für diesen Raum (Badezimmer) nachzuweisen.
Wenn es so ist, wie ich verstehe, kannst du nur die Gemeinschaft bitten zuzustimmen. Vielleicht wäre es geschickter nicht das Badezimmer als Grund an zu geben. Sag einfach es erhöht deine Sicherheit und du würdest ja auch die Kosten dafür übernehmen. Anspruch darauf hast du aber keinen, wie du selbst erkannt hast.
Du kannst übrigens das Badezimmer privat nennen wie du willst...Badezimmer, Beautysalon, oder ständiger Aufenthaltsraum. Das interessiert keinen.
Baurechtlich ist es anders. Ein Schlafzimmer ist ein ständiger Aufenthaltsraum weil du darin längere Zeit schläfst. Deshalb braucht es dort einen 2. Rettungsweg. Ein Badezimmer ist ein vorübergehender Aufenthaltsraum. Dafür braucht es nicht unbedingt einen 2. Rettungsweg.
-- Editiert von aspergius am 06.10.2019 20:18
erstmal vielen Dank für alle Euren Antworten :-)
Ich glaube ich habe einen Anspruch auf Schaffung eines zweiten Rettungsweges wegen der intensiven täglichen Nutzung des Badezimmers und der entsprechenden Ausstattung des Bades. Das Problem an der WEG ist dass eine "spezielle Partei" immer versucht den anderen das Leben schwer zu machen. Da meistens im Internet gesagt und gelesen wird dass ein Badezimmer in der Regel KEIN Aufenthalsort ist möchte besagte Partei mir den Anspruch auf Schaffung des zweiten Rettungsweges durch ein Brandschutzfenster verweigern. Ich möchte allerdings diese Diskussion und Konfrontation eigentlich dadurch entkräften indem ich feststellen lasse dass das von mir intensive genutzte Badezimmer einem AUFENTHALTSRAUM gleich kommt und demnach eine behördlich geforderte NOTWENDIGKEIT für den Einbau eine Brandschutzfensters besteht. WIe ein befreundeter Anwalt mir sagte ist kein Beschluss nötig wenn eine NOTWENDIGKEIT besteht und diese besteht wohl halt bei Aufenthalsräumen von daher meine Frage wie ich feststellen lassen kann oder wer mir Ausstellen könnte das mein Badezimmer einem Aufenthalsraum gleich kommt....ich hoffe ich habe es einigermassen verständlich darstellen können... vielen Dank
Zitaterstmal vielen Dank für alle Euren Antworten :-) :
Ich glaube ich habe einen Anspruch
Niemand will dir deinen Glauben nehmen, aber Glauben ist eben etwas anderes als Wissen.
Zitatentkräften indem ich feststellen lasse dass das von mir intensive genutzte Badezimmer einem AUFENTHALTSRAUM gleich kommt und demnach eine behördlich geforderte NOTWENDIGKEIT für den Einbau eine Brandschutzfensters besteht. :
Dann musst du nur noch eine Behörde von deinem Glauben überzeugen.
Wenn 2 Std. auf dem Klo aus der Toilette jedoch einen Aufenthaltsraum machen .......
ZitatWIe ein befreundeter Anwalt mir sagte ist :
Dann soll er dir doch erklären wie du von welcher Behörde dein Schreiben bekommst das du brauchst.
Zitatwie ich feststellen lassen kann oder wer mir Ausstellen könnte das mein Badezimmer einem Aufenthalsraum gleich kommt.... :
Siehe oben.
Das kannst du tatsächlich gern glauben. In diesem Falle unterliegst du aber rechtlichen Regelungen. Damit schmilzt dein *Anspruch* auf ---> kein Anspruch.ZitatIch glaube ich habe einen Anspruch auf Schaffung eines zweiten Rettungsweges :
Da du kein Eigenheim hast, wo du evtl. aus persönlichem Interesse solch einen 2.RW auf eigene Kosten !! durchsetzen könntest, sondern eine ETW in einer Gemeinschaft, die auch nach dem entspr. Gesetz geregelt wird, hast du eben keine Chance--- vor allem aus deinen genannten Gründen nicht---. Es gibt ausreichende Belichtung/Belüftung (nicht einmal Tageslicht muss ein Badezimmer unbedingt haben).
Übrigens: Es geht nicht um Brandschutz oder ein Brandschutzfenster. Wenn überhaupt, geht es um Rettung aus der Badewanne bzw. dem Badezimmer. Es wäre im Fall der Notwendigkeit auch nicht damit getan, dass man dort oben ein solches Fenster einbaut. Wenn man dich dann aus dem DG retten soll, muss die Feuerwehr mit ihren Geräten /Leitern auch genau dort hinfahren können, von wo sie dich retten können. Und sie müssten uU auch hineinklettern können. JETZT gibt es für das WEG-Grundstück ganz sicher einen mit der Feuerwehr abgestimmten Rettungsweg. Ob dieser dann *deinem 2. RW* entspricht?
Stelle einfach sicher, dass dein 1. Rettungsweg in deiner Wohnung intakt ist. Das genügt. Dann retten dich die Retter auch darüber.
Verzichte dort oben auf leicht brennbare Gegenstände und vor allem auf den ganzen Kerzenschein beim plantschen.
Für Angst vor Bränden steht dir trotzdem ein Facharzt zur Verfügung.
Du meinst, nur ein Eigentümer macht dir das Leben schwer? Der stimmt immer gegen deine Anträge? Du hast ein schweres Leben wegen dieses Badetempels mit nur einem DFF?ZitatDas Problem an der WEG ist dass eine "spezielle Partei" immer versucht den anderen das Leben schwer zu machen. :
Ich empfehle dir nochmals:
Das Internet und dein Freund Anwalt helfen dir in diesem Fall überhaupt nicht. Denn ein Badezimmer ist ein Badezimmer ist ein Badezimmer. Und bleibt es auch. Es wird auch kein Aufenthaltsraum, wenn du in der großen Wanne schläfst...ZitatBitte wende dich an die örtliche Baubehörde. :
ZitatUnd diese Ausstattung war dort schon 1972 vorhanden? Und einen anderen Aufenthaltsraum gibts dort oben nicht? :
Baurechtlich wird es auch durch besondere Hobbys einer Einzelperson nicht zu einem baurechtlich geregelten *Aufenthaltsraum*.
Ja, auf jeden Fall versteht man hier, was du dir wünschst.Zitatich hoffe ich habe es einigermassen verständlich darstellen können.. :
Es gibt ja nicht nur eine baurechtliche Seite. Es gibt ja auch noch die Eigentümergemeinschaft, die einem Umbau zustimmen muß.
Wenn du einen Bauantrag für einen zweiten Rettungsweges stellst und der vom Baurechtsamt genehmigt -die Chancen sind gut - wird ist es erforderlich, dass die Eigentümergemeinschaft dem Umbau zustimmt. Warum sollten sie dem Umbau (und das ist ein Umbau !!) zustimmen?
Dazu brauchst du eine Mehrheit und die kannst du nicht erzwingen, auch nicht mit der Umbaugenehmigung des Baurechtsamtes.
Die Eigentümer können sich ganz einfach auf den Standpunkt stellen, dass du dann eben das Badezimmer baurechtlich nicht zum Aufenthaltsraum umfunktionieren kannst.
Danke nochmal für eure Antworten, ja es ist nur ein Eigentümer der dagegen sich stellt ohne einen Nachteil davon zu haben-die restlichen haben damit überhaupt kein Problem. Habt ihr denn schonmal von der Auslegung gehört dass die Nutzung von Badezimmern heutzutage anders bewertet werden kann und es durchaus Aufenthaltsraumqualitäten aufweisen kann?Vielen Dank
Das ganze kann schnell nach hinten losgehen! Sei doch einfach ehrlich: Du möchtest in Deinem Wellness-Bad einfach ein größeres Dachfenster haben.
Auf Grund Deiner Fragestellung ist davon auszugehen, dass dieses Bad baurechtlich bisher kein Aufenthaltsraum ist. Solltest Du Dein Bad bereits umgebaut haben (was sich nach Deiner Schilderung so liest) und tatsächlich das zuständige Bauordnungsamt in Deinem Sinne entscheiden, dass auf Grund der Nutzung nunmehr ein Brandschutz-Ausstiegsfenster behördlich gefordert wird, ist ganz klar festzuhalten: aus der baurechtlichen Erfordernis erwächst Dir KEIN ANSPRUCH gegenüber der WEG, ein solches Fenster einbauen zu dürfen, geschweige denn auch noch auf Kosten der WEG einbauen zu lassen!
Vielmehr kann es ganz schnell passieren, dass die WEG in dem Badausbau eine nicht genehmigte bauliche Veränderung und nicht genehmigte Nutzungsänderung sieht und von Dir einen Rückbau Deines Bades verlangen kann, soweit bis ein Brandschutz-Ausstiegsfenster behördlich nicht mehr notwendig ist.
Ich würde einfach einen Antrag stellen, ein größeres Dachfenster einbauen zu dürfen und zusichern, sämtliche Kosten hierfür zu übernehmen. Wenn dies beschlossen wird, dann ist gut, wenn nicht, dann ist es halt so und Du musst das akzeptieren.
hallo und danke für die Antwort, das Bad wurde nicht umgebaut von mir, das ist seit Baubeginn dort und auch ganz offiziell dort eingetragen. Ich möchte auch kein grösseres Fenster, ich möchte nur das vorhandene auch alte und schimmelige Schwingfenster gegen ein Brandschutzfenster der selben Dimension tauschen was einen Ausstieg ermöglicht :-) Von daher möchte ich halt nur wissen ob es irgendeine Berufsgruppe (Gutachter?) gibt die eventuell die Nutzung eines Badezimmers/wellnessbereichs als "Aufenthaltsraum" attestiert anstatt einer Definition des nur zu vorübegehenden Aufenthaltes...ich bin leider kein Fachmann und entschuldige mich für den Fall dass ich es nicht so gut erklärt bekomme.
Ich glaube, es wurde bereits alles gesagt. Und wenn das Gesagte nicht deinen Wünschen entspricht, mußt du eben einen Architekten zu Rate ziehen. Du kannst auch einen Brandschutzsachverständigen zu Rate ziehen.
ok danke sehr
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