Hallo,
ich wünsche euch ein frohes Neues Jahr!
Ich bin ein unentgeltlicher WEG-Verwalter und Miteigentümer in einer 4-er WEG.
Ein anderer Eigentümer zahlt eine Sonderumlage und das Hausgeld nicht. Beide wurden beschlossen, die Zahlung ist nach 10 Tagen am Protokollzugang fällig. Daher ist er in Verzug.
Es gibt einen Verwaltervertrag in dem u.a. folgendes festgehalten ist:
Der Verwalter ist auch berechtigt, Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder einzelne Eigentümer außergerichtlich und gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen und Ansprüche Dritter oder einzelner Eigentümer gegen die Gemeinschaft mit anwaltlicher Hilfe abzuwehren, sofern die Gemeinschaft dies durch Beschluss im Einzelfall bewilligt. Eine vorherige Beschlussfassung ist nicht notwendig, wenn aus Gründen der Fristwahrung ein sofortiges Handeln notwendig ist. Der Verwalter ist berechtigt, zur Beitreibung titulierter Ansprüche der Gemeinschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit anwaltlicher Hilfe einzuleiten. Ziff. 3 Satz 2
gilt entsprechend.
Bin ich durch diesen Passus ermächtigt einen Anwalt damit zu beauftragen die ausstehenden Zahlungen außergerichtlich einzutreiben und seine Kosten dem säumigen Eigentümer aufzuerlegen?
Ich habe aber auch ein aktuelles Urteil gefunden, unter der Überschrift
:Zitat:Die Gemeinschaft muss die Anwaltskosten tragen
https://www.hausgold.de/wohnen/wohngeld-eigentumswohnung/
Ich weiß nur nicht, ob es hier einen Verwaltervertrag gab...
Besten Dank!
Viele Grüße
joschi