Darf der WEG-Verwalter einen Anwalt beauftragen?

9. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf der WEG-Verwalter einen Anwalt beauftragen?

Hallo,

ich wünsche euch ein frohes Neues Jahr!

Ich bin ein unentgeltlicher WEG-Verwalter und Miteigentümer in einer 4-er WEG.
Ein anderer Eigentümer zahlt eine Sonderumlage und das Hausgeld nicht. Beide wurden beschlossen, die Zahlung ist nach 10 Tagen am Protokollzugang fällig. Daher ist er in Verzug.
Es gibt einen Verwaltervertrag in dem u.a. folgendes festgehalten ist:

Der Verwalter ist auch berechtigt, Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder einzelne Eigentümer außergerichtlich und gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen und Ansprüche Dritter oder einzelner Eigentümer gegen die Gemeinschaft mit anwaltlicher Hilfe abzuwehren, sofern die Gemeinschaft dies durch Beschluss im Einzelfall bewilligt. Eine vorherige Beschlussfassung ist nicht notwendig, wenn aus Gründen der Fristwahrung ein sofortiges Handeln notwendig ist. Der Verwalter ist berechtigt, zur Beitreibung titulierter Ansprüche der Gemeinschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit anwaltlicher Hilfe einzuleiten. Ziff. 3 Satz 2
gilt entsprechend.


Bin ich durch diesen Passus ermächtigt einen Anwalt damit zu beauftragen die ausstehenden Zahlungen außergerichtlich einzutreiben und seine Kosten dem säumigen Eigentümer aufzuerlegen?

Ich habe aber auch ein aktuelles Urteil gefunden, unter der Überschrift

Zitat:
Die Gemeinschaft muss die Anwaltskosten tragen
:
https://www.hausgold.de/wohnen/wohngeld-eigentumswohnung/
Ich weiß nur nicht, ob es hier einen Verwaltervertrag gab...

Besten Dank!

Viele Grüße
joschi

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 84x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
sofern die Gemeinschaft dies durch Beschluss im Einzelfall bewilligt. Eine vorherige Beschlussfassung ist nicht notwendig, wenn aus Gründen der Fristwahrung ein sofortiges Handeln notwendig ist.


Ist das erfüllt?: Beschluß oder sofortiges Handeln notwendig.
Ist bereits eine Mahnung oder ein Mahnbescheid erfolgt? Beides geht ohne Anwalt.

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#2
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich muss meinen ersten Beitrag ergänzen. Folgendes ist ebenfalls Bestandteil des Verwaltervetrages:

Der Verwalter ist berechtigt, Zahlungsansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Eigentümer, soweit diese mit ihren Zahlungen in Verzug sind, im Namen der Gemeinschaft gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen und im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Dieses Recht schließt die Durchführung von Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren ein. Der Verwalter ist auch berechtigt, zur Sicherung der Ansprüche der Gemeinschaft die Eintragung von Zwangshypotheken zu veranlassen und deren Löschung zu bewilligen. Entsprechendes gilt für Zahlungsansprüche der Gemeinschaft gegen ehemalige aus der Gemeinschaft ausgeschiedene Eigentümer.

Die Frage lautet daher: Ist durch diese pauschale Formulierung die Beauftragung des Anwalts gedeckt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 84x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
Der Verwalter ist berechtigt, Zahlungsansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Eigentümer, soweit diese mit ihren Zahlungen in Verzug sind, im Namen der Gemeinschaft gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen und im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

Sollte reichen
um Sicherzustellen, dass der säumige Eigentümer "in Verzug" ist, würde ich
(i) warten, bis die Frist für mögliche Beschlußanfechtungen vorbei ist
(ii) das Protokoll, das das Fälligkeitsdatum enthält, mit Zustellnachweis schicken, dabei explizit im Anschreiben auf das Fälligkeitsddatum verweisen und eine anwaltliche Beitreibung ankündigen, wenn nicht bis zum xx.xx.xxxx (4 Wochen nach Fälligkeit) gezahlt ist
Erst dann würde ich einen Anwalt in Marsch setzen. Es würde wohl auch ohne diese ganzen Vorbereitungen gehen, aber im Streitfall ist man so auf der sicheren Seite und vermeidet Ausflüchte wie "ich hab ja nicht gewusst, dass es fällig ist, Protokoll habe ich nie gelesen, das war alles so unklar formuliert, das habe ich nicht verstanden"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr gute Tipps, vielen Dank!

Die Anfechtungsfrist ist bereits abgelaufen, das Protokoll wurde per Gerichtsvollzieher zugestellt.
Der Verwaltervertrag wurde durch mich und einen bevollmächtigten Miteigentümer unterzeichnet.
Daher gehe ich auch davon aus, dass ich auf der sicheren Seite bin.
Es ist nur zu überdenken ob ich, wie du sagst, vorher nochmal anmahne oder nicht. Dieser Mensch ärgert uns dermaßen, dass ich ihn am liebsten ohne Vorwarnung mit den Anwaltskosten belasten möchte!

Schönen Abend!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
das Protokoll wurde per Gerichtsvollzieher zugestellt.
Ist das in dieser WEG üblich, oder bestand eine gewiesse Vorahnung?


Zitat (von joschi06):
Dieser Mensch ärgert uns dermaßen, dass ich ihn am liebsten ohne Vorwarnung mit den Anwaltskosten belasten möchte!
Gerade wenn es sich um einen ausgebufften Ärgerer handelt, halte ich eine Mahnung/Zahlungsaufforderung mit eindeutiger Fristsetzung für angeraten. Ein Einwurfeinschreiben mit bezeugbarem Inhalt ist ausreichend. Erfolgt keine Zahlung, wäre ein Mahnbescheid der nächste Schritt. Den kann man relativ einfach und kostengünstig selbst beauftragen.
So bringt man sich zwar um die Genugtuung dem säumigen Zahler möglichst hohe Kosten zu verursachen - reduziert aber das Risiko, sich genau dies vorwerfen lassen zu müssen oder gar darauf sitzen zu bleiben.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Der Verwaltervertrag wurde durch mich und einen bevollmächtigten Miteigentümer unterzeichnet.


Und es gibt auch einen Beschluss dazu, den Verwaltervertrag in dieser Form abschließen zu dürfen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
joschi06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Roland,

ja, es bestand ein gewisse Vorahnung, denn:
Die WEG hat die Mängel aus dem Gemeinschaftseigentum an sich gezogen und ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Es sind ca. 100 Mängelpunkte, die durch mehrere Privatgutachten bestätigt wurden, u.a. ist die Statik des Gesamtgebäudes beeinträchtigt und somit fraglich. Der vierte Mann in der WEG ist der Bauträger selbst, der jegliche Nachbesserung ablehnt und behauptet das Werk sie mangelfrei.
Eine Sonderumlage ist die Finanzierung des Beweisverfahrens. Und dann gibt es noch das Hausgeld. Beides ist er nicht bereit zu zahlen.

Mir geht es jetzt darum die Gelder für die WEG einzutreiben und nebenbei dem Vierten so viel Ärger und Umstand zu bereit wie nur möglich.

Und wenn ich mir die Passagen aus meinem Verwaltervertrag nochmal anschaue, dann kann ich doch nicht ohne Beschluss durch einen Anwalt mahnen lassen. Aber das macht nichts, dann kommt das auf die Beschlussvorlage der nächsten WEG-Versammlung…

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von joschi06):
...und nebenbei dem Vierten so viel Ärger und Umstand zu bereit wie nur möglich.
Genau an diesem Punkt solltest Du noch einmal in Dich gehen.


Zitat (von joschi06):
Und wenn ich mir die Passagen aus meinem Verwaltervertrag nochmal anschaue, dann kann ich doch nicht ohne Beschluss durch einen Anwalt mahnen lassen.
Das habe ich so nicht aufgefasst - kann natürlich irren. Und, wenn Du die (verständlichen) Rachegelüste unterdrückst, ist das auch kein Thema mehr. Vorteil wäre auch, dass es keine neue Versammlung mehr braucht und die WEG dadurch nicht noch mehr Zeit verliert. IMO


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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