Unsere TE sieht folgende Gebrauchsregelung nach § 15 WEG vor:
§ 5 Gebrauchsregelung nach § 15 WEG :
Es werden folgende Gebr.-Regelungen getroffen:
1. Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum :
dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilunsplan mit Nr. xx bezeichneten Wohnngseigentums wird das ausschließliche Nutzungsrecht an der im Aufteilungsplan mit Nr. xx bezeichneten Terrassen zugewiesen.
Worum geht es ?
TOP x zur kommenden Eigentümerversammlung.
Das Abstellen von Fahrzeugen auf...und Terrassen !!! ist nicht gestattet.
Lt. Rechtssprechung ist mein Fahrrad bzw. Pedelec auch ein Fahrzeug.
Darf ich überhaupt durch einen evtl. pos. Beschluss in der Nutzung des mir zugestandenen Nutzungsrechts derart
eingeschränkt werden ? .. oder müßte da zuvor die TE geändert werden ?
Danke für eine Antwort.
Das Sondernutzungsecht ( meiner ) Terrasse soll durch WEG - Beschluss geändert werden.
14. Juni 2020
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Frage vom 14. Juni 2020 | 09:17
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Das Sondernutzungsecht ( meiner ) Terrasse soll durch WEG - Beschluss geändert werden.
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 14. Juni 2020 | 13:28
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Dein Sondernutzungsrecht gem. Teilungserklärung wird von der angesprochenen Regelung nicht betroffen, da es sich nur um Nutzungsregelungen handelt.
Es gibt in der Tat einige Urteile, die das Einbringen von nicht dem Gebrauszweck einer Terasse dienenden Gegenständen als nicht zulässig ansehen, aber es gibt auch gegenteilige Urteile.
Es gibt sicher auch hier eine Vorgeschichte, die den Antragenden dazu veranlasst hat so zu agieren.
Berry
#2
Antwort vom 14. Juni 2020 | 14:33
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Die (Streit)frage wird sein, ob das Nutzungsrecht auch das Abstellen vor Fahrzeugen auf diesen Flächen beinhaltet. IMO kann man das bei Flächen, die als Terrassen bezeichnet sind in Frage stellen - ggfs. auch per Beschluss (versuchen zu) untersagen. Interessant wird es bei der Formulierung einer solchen Beschränkung - und deren Umsetzung bzw. des Vorgehens dagegen.ZitatDarf ich überhaupt durch einen evtl. pos. Beschluss in der Nutzung des mir zugestandenen Nutzungsrechts derart eingeschränkt werden ? :
VG
Rold
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#3
Antwort vom 15. Juni 2020 | 14:52
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Sofern in der Teilungserklärung das Abstellen von Fahrrädern auf der Terrasse nicht ausdrücklich erlaubt wurde: Ja, das darf eingeschränkt werden!ZitatDas Abstellen von Fahrzeugen auf...und Terrassen !!! ist nicht gestattet. :
Lt. Rechtssprechung ist mein Fahrrad bzw. Pedelec auch ein Fahrzeug.
Darf ich überhaupt durch einen evtl. pos. Beschluss in der Nutzung des mir zugestandenen Nutzungsrechts derart eingeschränkt werden ?
Ein Sondernutzungsrecht bleibt immer noch Gemeinschaftseigentum und in einem gewissen Maß hat die Gemeinschaft ein Mitspracherecht.
Ist der Nutzungsumfang (also was zulässig ist und was nicht) in der TE nicht näher geregelt, richtet sich dieser nach den ortsüblichen bzw. verkehrsüblichen Umfang (verkehrsüblich hat hier nichts mit Verkehr i.S.v. Straßenverkehr oder Fahrze***erkehr zu tun). Eine Terrasse dient nun mal der Erholung, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen, dem Auffenthalt von Personen etc. Das Abstellen von Fahrzeugen ist i.d.R. weder orts- noch verkehrsüblich. Eine Terrasse ist kein Parkplatz.
Es stells sich ja auch die Frage, wie kommt Dein Fahrrad bzw. Dein Pedelec von der Straße auf die Terrasse?
#4
Antwort vom 16. Juni 2020 | 02:13
Von
Status: Unbeschreiblich (119449 Beiträge, 39726x hilfreich)
ZitatDas Abstellen von Fahrzeugen ist i.d.R. weder orts- noch verkehrsüblich. :
Im Münsterland wird das anders gesehen als in den Alpen ...
#5
Antwort vom 16. Juni 2020 | 13:02
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Was wohl ziemlich unwahrscheinlich ist, wie überhaupt die namentliche Nennung von Gegenständen die dort sein oder auch nicht sein dürfen ungewönlich wäre.ZitatSofern in der Teilungserklärung das Abstellen von Fahrrädern auf der Terrasse nicht ausdrücklich erlaubt wurde: :
ACK - grundsätzlich sehe die die Möglichkeit und die Beschlusskompetenz bei der Gemeinschaft, über "ausufernde" Nutzung von Sondernutzungsflächen zu beschließen.ZitatEin Sondernutzungsrecht bleibt immer noch Gemeinschaftseigentum und in einem gewissen Maß hat die Gemeinschaft ein Mitspracherecht. :
Im Prinzip - JA.ZitatEine Terrasse dient nun mal der Erholung, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen, dem Auffenthalt von Personen etc. :
Was zu recherchieren wäre. Wobei der Begriff "Fahrzeuge" IMO der Definiton bedarf.ZitatDas Abstellen von Fahrzeugen ist i.d.R. weder orts- noch verkehrsüblich. :
Dem kann man zustimmen, wenn damit Autos/Wohnmobile, Motorräder?, Motorroller?, Mofas?? Hänger?? usw. gemeint sind. Ob das für Tretrollen, Fahrräder, E-Bikes oder Pedelecs auch zutrifft, ist die (Streit)Frage.ZitatEine Terrasse ist kein Parkplatz. :
Wie Berry schrieb:
...wird man die Gegebenheiten ebenfalls einbeziehen müssen. Vielleicht nicht für einen Beschluss, der "Fahrzeuge" dort verbietet, sondern für die Umsetzung bzw. Durchsetzung eines solchen Beschlusses.ZitatEs gibt sicher auch hier eine Vorgeschichte, die den Antragenden dazu veranlasst hat so zu agieren. :
Der von der Einschränkung betroffene SNR-Inhaber, sollte neben einer evtl. Verhaltensänderung die Notwendigkeit bzw. Erfolgsausicht einer Beschlussanfechtung prüfen (lassen).
VG
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