Das Sondernutzungsecht ( meiner ) Terrasse soll durch WEG - Beschluss geändert werden.

14. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
majabella
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Das Sondernutzungsecht ( meiner ) Terrasse soll durch WEG - Beschluss geändert werden.

Unsere TE sieht folgende Gebrauchsregelung nach § 15 WEG vor:

§ 5 Gebrauchsregelung nach § 15 WEG :

Es werden folgende Gebr.-Regelungen getroffen:
1. Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum :
dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilunsplan mit Nr. xx bezeichneten Wohnngseigentums wird das ausschließliche Nutzungsrecht an der im Aufteilungsplan mit Nr. xx bezeichneten Terrassen zugewiesen.
Worum geht es ?
TOP x zur kommenden Eigentümerversammlung.
Das Abstellen von Fahrzeugen auf...und Terrassen !!! ist nicht gestattet.
Lt. Rechtssprechung ist mein Fahrrad bzw. Pedelec auch ein Fahrzeug.
Darf ich überhaupt durch einen evtl. pos. Beschluss in der Nutzung des mir zugestandenen Nutzungsrechts derart
eingeschränkt werden ? .. oder müßte da zuvor die TE geändert werden ?
Danke für eine Antwort.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Dein Sondernutzungsrecht gem. Teilungserklärung wird von der angesprochenen Regelung nicht betroffen, da es sich nur um Nutzungsregelungen handelt.

Es gibt in der Tat einige Urteile, die das Einbringen von nicht dem Gebrauszweck einer Terasse dienenden Gegenständen als nicht zulässig ansehen, aber es gibt auch gegenteilige Urteile.

Es gibt sicher auch hier eine Vorgeschichte, die den Antragenden dazu veranlasst hat so zu agieren.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von majabella):
Darf ich überhaupt durch einen evtl. pos. Beschluss in der Nutzung des mir zugestandenen Nutzungsrechts derart eingeschränkt werden ?
Die (Streit)frage wird sein, ob das Nutzungsrecht auch das Abstellen vor Fahrzeugen auf diesen Flächen beinhaltet. IMO kann man das bei Flächen, die als Terrassen bezeichnet sind in Frage stellen - ggfs. auch per Beschluss (versuchen zu) untersagen. Interessant wird es bei der Formulierung einer solchen Beschränkung - und deren Umsetzung bzw. des Vorgehens dagegen.


VG
Rold

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von majabella):
Das Abstellen von Fahrzeugen auf...und Terrassen !!! ist nicht gestattet.
Lt. Rechtssprechung ist mein Fahrrad bzw. Pedelec auch ein Fahrzeug.
Darf ich überhaupt durch einen evtl. pos. Beschluss in der Nutzung des mir zugestandenen Nutzungsrechts derart eingeschränkt werden ?
Sofern in der Teilungserklärung das Abstellen von Fahrrädern auf der Terrasse nicht ausdrücklich erlaubt wurde: Ja, das darf eingeschränkt werden!
Ein Sondernutzungsrecht bleibt immer noch Gemeinschaftseigentum und in einem gewissen Maß hat die Gemeinschaft ein Mitspracherecht.
Ist der Nutzungsumfang (also was zulässig ist und was nicht) in der TE nicht näher geregelt, richtet sich dieser nach den ortsüblichen bzw. verkehrsüblichen Umfang (verkehrsüblich hat hier nichts mit Verkehr i.S.v. Straßenverkehr oder Fahrze***erkehr zu tun). Eine Terrasse dient nun mal der Erholung, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen, dem Auffenthalt von Personen etc. Das Abstellen von Fahrzeugen ist i.d.R. weder orts- noch verkehrsüblich. Eine Terrasse ist kein Parkplatz.

Es stells sich ja auch die Frage, wie kommt Dein Fahrrad bzw. Dein Pedelec von der Straße auf die Terrasse?

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Das Abstellen von Fahrzeugen ist i.d.R. weder orts- noch verkehrsüblich.

Im Münsterland wird das anders gesehen als in den Alpen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Sofern in der Teilungserklärung das Abstellen von Fahrrädern auf der Terrasse nicht ausdrücklich erlaubt wurde:
Was wohl ziemlich unwahrscheinlich ist, wie überhaupt die namentliche Nennung von Gegenständen die dort sein oder auch nicht sein dürfen ungewönlich wäre.


Zitat (von R.M.):
Ein Sondernutzungsrecht bleibt immer noch Gemeinschaftseigentum und in einem gewissen Maß hat die Gemeinschaft ein Mitspracherecht.
ACK - grundsätzlich sehe die die Möglichkeit und die Beschlusskompetenz bei der Gemeinschaft, über "ausufernde" Nutzung von Sondernutzungsflächen zu beschließen.


Zitat (von R.M.):
Eine Terrasse dient nun mal der Erholung, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen, dem Auffenthalt von Personen etc.
Im Prinzip - JA.


Zitat (von R.M.):
Das Abstellen von Fahrzeugen ist i.d.R. weder orts- noch verkehrsüblich.
Was zu recherchieren wäre. Wobei der Begriff "Fahrzeuge" IMO der Definiton bedarf.


Zitat (von R.M.):
Eine Terrasse ist kein Parkplatz.
Dem kann man zustimmen, wenn damit Autos/Wohnmobile, Motorräder?, Motorroller?, Mofas?? Hänger?? usw. gemeint sind. Ob das für Tretrollen, Fahrräder, E-Bikes oder Pedelecs auch zutrifft, ist die (Streit)Frage.


Wie Berry schrieb:
Zitat (von Sir Berry):
Es gibt sicher auch hier eine Vorgeschichte, die den Antragenden dazu veranlasst hat so zu agieren.
...wird man die Gegebenheiten ebenfalls einbeziehen müssen. Vielleicht nicht für einen Beschluss, der "Fahrzeuge" dort verbietet, sondern für die Umsetzung bzw. Durchsetzung eines solchen Beschlusses.
Der von der Einschränkung betroffene SNR-Inhaber, sollte neben einer evtl. Verhaltensänderung die Notwendigkeit bzw. Erfolgsausicht einer Beschlussanfechtung prüfen (lassen).


VG
Roland



VG
Roland



Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

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